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- Wc 40 Honige
Mischungen aus Honig und Zutaten –
Untersuchungsergebnisse 2016/2017
Anlass und Hintergründe der Untersuchungen
Beworben als besondere Spezialität oder vereinzelt auch als Heilmittel werden diverse Mischungen von Honig und verschiedenen Zutaten in den Verkehr gebracht. Solche Produkte sind sowohl im Einzelhandel zu finden, als auch auf Märkten oder bei regionalen Imkern. Es sind Lebensmittel eigener Art und sie unterliegen damit keinen speziellen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, sondern lediglich horizontalen Rechtsvorschriften, d.h-Mitgliedsstaaten gründete die EU. Rechtsvorschriften, die für viele unterschiedliche Erzeugnisse gelten.
Ziel des Projektes war es daher, die Beschaffenheit und Kennzeichnung dieser Produktgruppe zu überprüfen, um zu einem umfassenden Verbraucherschutz beizutragen. Darüber hinaus sollte ein Überblick über das bestehende Sortiment erstellt werden.
Planung und Durchführung der Untersuchungen
Die Probenahme erfolgte größtenteils in der Weihnachtszeit, insbesondere im Einzelhandel sowie auf Märkten. Es wurden 60 Proben vorgelegt. Um die qualitative Beschaffenheit der Proben zu überprüfen, wurden die Honige sensorisch untersucht sowie der Gehalt an Hydroxymethylfurfural (HMF) bestimmt. HMF entsteht durch Dehydratisierung von Zucker, hauptsächlich von Fruktose. Die Bildung von HMF wird in Gegenwart von Säuren beschleunigt. Frisch geschleuderter Honig enthält kaum HMF (< 10 mg/kg). Während der Lagerung oder unter Wärmeeinfluss erhöhen sich die Gehalte. In der Honigverordnung ist ein HMF-Höchstgehalt (40 mg/kg) festgelegt, um eine gute Qualität von Honig sicherzustellen. Dieser Wert liefert somit deutliche Hinweise auf die qualitative Beschaffenheit der zusammengesetzten Produkte, die als Hauptzutat Honig enthalten, auch wenn die Bestimmungen der Honigverordnung für die Beurteilung nicht anwendbar sind. Die Überprüfung der Kennzeichnung einschließlich der Bewerbung mit freiwilligen Angaben war weiterhin wichtiger Bestandteil der Schwerpunktuntersuchung. Einige Proben wurden auf das Vorkommen des Bakteriums Clostridium botulinum untersucht.
Untersuchungsergebnisse
Untersuchte Probenarten
Bei der überwiegenden Zahl der Proben handelte es um Mischungen aus Honig und Ingwer (14), Honig und Zimt (6), Honig und Sanddorn (6) sowie Honig und Nüssen (5). Weiteren Zutaten waren Cranberry, Gelee royal, Vanille und Gewürze. Vereinzelt enthielten die Honige ausgefallene Zutaten wie Trüffel, Haselnusscreme oder Rosenknospen.
Eine Übersicht über die Anzahl und Art der untersuchten Proben ist in Abbildung 1 zu sehen.
Abbildung 1: Übersicht über die untersuchten Probenarten
Für die beschriebene Produktkategorie gelten die allgemeinen rechtlichen Bestimmungen zur Lebensmittelsicherheit und Kennzeichnung, um die Verbraucher über die Lebensmittel zu informieren.
Untersuchung der Gehalte an HMF
Bei 30 der untersuchten Proben (50 %) waren die Gehalte an HMF unauffällig und lagen unterhalb der Bestimmungsgrenze von 10 mg/kg bzw. im Bereich von 10 mg/kg - 20 mg/kg. Bei den 19 Proben mit HMF-Gehalten zwischen 20 mg/kg und 40 mg/kg (32 %) handelte es sich mehrheitlich um Produkte mit Sanddorn oder Ingwer. Hohe HMF-Gehalte > 40 mg/kg enthielten insgesamt 8 Proben (7,5 %) Alle 4 Proben mit der Zutat Cranberry und ebenfalls Proben mit Ingwer oder Sanddorn waren hiervon betroffen. Es ist bekannt, dass die Bildung von HMF beispielsweise in Gegenwart von Säuren beschleunigt wird. Die üblichen Beerensorten enthalten Fruchtsäuren wie Apfelsäure, Citronensäure oder Oxalsäure. Zudem sind Cranberry und Sanddorn reich an Vitamin C bzw. Ascorbinsäure. Es ist davon auszugehen, dass in Mischungen von Honig mit den erwähnten Zutaten die erhöhten HMF-Gehalte insbesondere aus den vorhandenen Säuren resultieren. Bei 3 Proben wurde keine HMF-Bestimmung durchgeführt.
Abbildung 2: HMF-Gehalte der untersuchten Proben
Untersuchung auf Clostridium botulinum und sensorische Untersuchung
Honig kann in seltenen Fällen mit Clostridium botulinum kontaminiert sein. Die vorgelegten Proben wurden daher stichpunktartig auf Cl. botulinum überprüft. In keiner der 9 Proben konnten derartige Keime nachgewiesen werden.
Auch die sensorischen Untersuchungen ergaben keine Auffälligkeiten.
Beurteilung der Proben
Von 60 untersuchten Proben wurden 13 Proben aufgrund von Kennzeichnungsmängeln beanstandet (22 %). Für die vorgelegten Proben gibt es keine verkehrsübliche Bezeichnung, so dass eine beschreibende Bezeichnung gewählt werden musste, aus der deutlich hervorgeht, dass eine Zubereitung aus Honig und Zutaten vorliegt. Nach den Bestimmungen der Honigverordnung dürfen Produkten mit der Bezeichnung „Honig“ keine anderen Stoffe als Honig zugesetzt werden. Der Verbraucher muss daher klar darüber informiert werden, dass es sich bei einer Mischung mit der Zutat Honig nicht um ein Erzeugnis handelt, dass den strengen rechtlichen Bestimmungen von naturbelassenem Honig unterliegt.
Weitere Kennzeichnungsmängel waren das Fehlen der Zutatenliste, der quantitativen Angabe der Zutaten oder der erforderlichen Nährwertkennzeichnung sowie Fehler bei den Angaben. In einigen Fällen fehlten die Losnummer oder die korrekte Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums.
Fünf Proben enthielten nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angaben wie beispielsweise „stärkt die Abwehrkräfte“. Vier der fünf Proben waren außerdem mit Angaben versehen, die einen Bezug zu Krankheiten herstellten (Clostridium. lindert Symptome rheumatischer Erkrankungen). Informationen über ein Lebensmittel dürfen diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.
Drei Proben waren als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebracht worden, ohne den gesetzlichen Bestimmungen dieser Produktkategorie zu entsprechen. Diese Proben konnten aufgrund der festgestellten Mängel nicht nach Deutschland importiert werden.
Eine Probe enthielt als Zutat „Backhonig“. Backhonig ist Honig, der für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die anschließend verarbeitet werden, geeignet ist und nicht direkt verzehrt wird.
Auf Mischungen von Honig und Zutaten sind die Bestimmungen der Honigverordnung nicht anwendbar. Proben mit hohen HMF-Gehalten konnten nicht beanstandet werden. Es wurden dennoch die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden durch Sachverständigenäußerungen informiert, um beim Hersteller die Überprüfung der Beschaffenheit des Honigs vor dem Vermischen zu veranlassen.
Abbildung 3: Beurteilungen der Proben
Fazit
Sämtliche untersuchte Proben konnten als sicher eingestuft werden. Hinsichtlich der Beschaffenheit ist festzustellen, dass Mischungen von Honig und vor allem sauren Zutaten erhöhte HMF-Gehalte aufwiesen. Bisher gibt es keine Erkenntnisse über die Möglichkeit, durch besondere Lagerbedingungen die HMF-Bildung zu reduzieren. Hinweise auf eine Lagerung z. B. im Kühlschrank waren auf den Etiketten dieser Proben nicht aufgebracht.
Mehr als 20 % der Proben wiesen Kennzeichnungsmängel auf. In den meisten Fällen handelte es sich um formale Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften. In einigen Fällen wurden den Verbrauchern jedoch wichtige Informationen über die Lebensmittel vorenthalten, beispielsweise die quantitative Angabe wertgebender Bestandteile. Schwerer wogen Beanstandungen von freiwilligen Angaben, die auf eine mögliche Heilung oder Linderung von Krankheiten hindeuteten. Ebenso wie gesundheitsbezogene Angaben, die nicht bewiesen sind, dürfen Aussagen mit Bezug auf Krankheiten bei Lebensmitteln nicht gemacht werden.
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