Prüfung gesundheitsbezogener Angaben und Analyse des Chlorogensäuregehaltes bei gemahlenem Röstkaffee
- Untersuchungsergebnisse 2016

Anlass und Hintergründe der Untersuchungen

Nach wie vor finden sich im Handel zahlreiche Röstkaffees, die mitunter als „Schonkaffee“, „besonders magenschonend“ u. ä. beworben werden. Mit Inkrafttreten der Health-Claims-Verordnung (VO (EG) Nr. 1924/2006) sind Auslobungen, mit denen zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel (Kaffee) und der Gesundheit (z.B. zur Magengesundheit) besteht, als gesundheitsbezogene Angaben einzustufen (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VO (EG) Nr. 1924/2006). Diese Angaben dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie entsprechend zugelassen sind. Für Röstkaffee wurden bisher keine derartigen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß der VO (EG) Nr. 1924/2006 beantragt bzw. genehmigt. Daher sind Werbeversprechen wie „magenmild, magenschonend etc.“ auf Röstkaffee nicht zugelassen und sind zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund wurden Proben von verschiedenen gemahlenen Röstkaffees auf nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angaben untersucht.
Ein „säurearmer“ Kaffee gilt beim Verbraucher oftmals als eher magenschonend als ein konventioneller Kaffee. Im Kaffee kommen mehr als 80 verschiedene Säuren vor, sie machen vier bis zwölf Prozent im Rohkaffee aus (z.B. Chlorogensäure, Linolsäure, Palmitinsäure, Essigsäure, Zitronensäure, Apfelsäure und Oxalsäure). Viele von diesen haben einen starken Einfluss auf den Geschmack. Den größten Anteil bilden jedoch die für den Kaffee charakteristischen Chlorogensäuren.
Der verbleibende Gehalt an Chlorogensäuren in Röstkaffee hängt vom gewählten Röstverfahren ab. Er sinkt von ca. 10 % im Rohkaffee auf ca. 3 % in mittelstark geröstetem Kaffee (Belitz et al. 2008). Eine längere Röstung bei niedrigerer Temperatur führt zu einer stärkeren Abnahme des Chlorogensäuregehaltes als schnelles Rösten bei hohen Temperaturen. Aus diesem Grund sollte geprüft werden, ob ein Zusammenhang zwischen den gesundheitsbezogenen Angaben und dem Chlorogensäuregehalt der Proben besteht. Die Identifizierung und Quantifizierung der kaffeespezifischen Chlorogensäuren in Röstkaffee erfolgte mittels HPLC.

Planung und Durchführung der Untersuchungen

Im Rahmen des Probenplanes wurden 50 gemahlene Röstkaffees angefordert. Vorrangig, sollten hierbei Produkte mit der Auslobung „magenschonend“ o. ä. eingesandt werden. Insgesamt gingen 45 Proben aus dem Einzelhandel am LGL ein.

Untersuchungsergebnisse

Tabelle 1 gibt einen Überblick über die Art der Proben und deren Beanstandungen. Unter den 45 untersuchten Proben befanden sich Röstkaffees aus dem Einzelhandel - sowohl Discounter-Produkte als auch Erzeugnisse aus kleinen Röstereien. Sieben Proben waren entkoffeiniert. 14 Proben, darunter alle entkoffeinierten Kaffees, trugen eine oder mehrere gesundheitsbezogene Angaben wie „magenschonend“ etc.. Diese wurden im Sinne der VO (EG) Nr. 1924/2006 als nicht zulässig beanstandet.

Tabelle 1: Übersicht über die Probenanzahl und Beanstandungszahl des Schwerpunktprogramms
Proben Anzahl Beanstandung (unzulässige gesundheitsbezogene Angaben)
Gesamt 45 14
davon Röstkaffee 38 7
davon entkoffeinierter Röstkaffee 7 7

Abbildung 1 zeigt die Gehalte aller untersuchten Kaffeeproben an Chlorogensäuren, welche im gängigen Bereich zwischen 1,5 und 3,5 g/100g Trockenmasse liegen. Dabei finden sich in den verschiedenen Konzentrationsbereichen jeweils durchaus vergleichbar hohe Chlorogensäuregehalte für Produkte, die mit gesundheitsbezogenen Angaben ausgelobt waren, und für Produkte ohne derartige Werbungen.

Abbildung 1 zeigt eine Übersicht über die Gehalte an Chlorogensäuren in den untersuchten Kaffeeproben und die Anzahl der Beanstandungen aufgrund unzulässiger gesundheitsbezogener Angaben. Die hinsichtlich unzulässiger gesundheitsbezogener Angaben beanstandeten Proben sind in der Grafik in roter Farbe dargestellt, entkoffeinierte Kaffeeproben sind hierbei zusätzlich mit einem Stern markiert.)

Abbildung 1: Übersicht über die Gehalte an Chlorogensäuren in den untersuchten Proben und die Anzahl der Beanstandungen aufgrund unzulässiger gesundheitsbezogener Angaben (* entkoffeinierter Röstkaffee)

Fazit

Alle hier vorgelegten Röstkaffeeproben mit gesundheitsbezogenen Angaben wie z.B. magenschonend wurden aufgrund der fehlenden Zulassung und der somit wissenschaftlich nicht hinreichend belegten Wirkung beanstandet. Auf der Grundlage der ermittelten Daten konnte zudem auch kein direkter Zusammenhang zwischen den gesundheitsbezogenen Angaben und dem Chlorogensäuregehalt abgeleitet werden. Zum Teil wiesen die Röstkaffees mit gesundheitsbezogenen Angaben sogar höhere Gehalte an Chlorogensäuren auf als nicht derartig beworbene Produkte. Der Verbraucher erhält somit über werbewirksame Auslobungen, wie z. B. „magenschonend“ oder auch „Schonkaffee“, nicht zwangsläufig eine Information über die Chorogensäuremenge.
Inwieweit derartige Angaben Rückschlüsse zum Koffeingehalt zulassen, wird im Rahmen weiterer Untersuchungen am LGL geklärt.

Literatur

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