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100% Arabica-Kaffee – stimmt das wirklich?
Kaffee gehört zu den beliebtesten und populärsten Getränken weltweit. Der durchschnittliche Pro-Kopf-Verzehr in Deutschland lag im Jahr 2022 bei 167 Litern. Von den weltweit 124 verschiedenen Kaffeesorten, nehmen Arabica (Coffea arabica) mit ca. 61 % und Robusta (Coffea canephora) mit ca. 39 % den größten Anteil auf dem Weltmarkt ein (siehe Abbildung 1). Zwischen diesen beiden Sorten besteht ein signifikanter Preisunterschied, der unter anderem durch die unterschiedlichen Anbaubedingungen der Kaffeepflanzen und die Aufbereitungstechnik der Früchte bedingt ist. Während Arabica-Pflanzen sehr anspruchsvoll im Anbau sind, die Früchte eine lange Reifedauer benötigen und die Pflanzen anfällig für Schädlinge und Temperaturschwankungen sind, sind Robusta-Pflanzen wesentlich resistenter gegenüber diesen äußeren Einflüssen. Daher erzielen Arabica-Bohnen auf dem Weltmarkt deutlich höhere Preise als Robusta- Bohnen.
Abbildung 1: rohe und geröstete Arabica-Bohnen (links) und Robusta-Bohnen (rechts)
Für den Verbraucher ist der Unterschied zwischen den Bohnen der beiden Kaffeesorten Arabica und Robusta, insbesondere im gemahlenen Zustand, optisch nicht ersichtlich. Eine eindeutige Unterscheidung kann jedoch durch die analytische Bestimmung der Markersubstanz 16-O-Methylcafestol vorgenommen werden. Diese Substanz kommt von Natur aus nur in Robusta - nicht aber in Arabica-Bohnen - vor.
Um den Verbraucher vor einer möglichen Verfälschung von als „100% Arabica“ ausgelobtem Kaffee mit preisgünstigeren Robusta-Kaffeebohnen zu schützen, hat das LGL in den Jahren 2019 - 2022 insgesamt 782 Röst- und Rohkaffees, die laut Kennzeichnung, Internetauftritt oder Begleitmaterial als „100% Arabica“ oder mit gleichbedeutenden Angaben gekennzeichnet waren, überprüft.
Alle vorgelegten Untersuchungsproben stammten von bayerischen Röstereien, dem Lebensmitteleinzelhandel und Zulieferbetrieben für die Gastronomie. Mithilfe von zwei Analysenmethoden, der 1-H-NMR-Spektroskopie und einer HPLC-UV-Methode, wurden die 782 Proben auf das Vorhandensein der für Robusta spezifischen Markersubstanz 16-O-Methylcafestol untersucht.
In Abbildung 2 sind drei beispielhafte Chromatogramme von einer robustahaltigen Probe (Spur C), einer robustafreien Probe (Spur B) sowie einer
robustahaltigen Kontrollprobe (Spur A) dargestellt, wie sie bei der Untersuchung der Kaffeeproben mittels der 1-H-NMR-Spektroskopie erhalten wurden.
Abbildung 2: A: Ausschnitt des NMR-Spektrums einer robustahaltigen Kaffeekontrollprobe. Bei 3,16 ppm befindet sich im Spektrum das für 16-OMC charakteristische Signal. B/C: Ausschnitt des NMR-Spektrums zweier im Rahmen des Schwerpunktprogramms untersuchter Röstkaffeeproben, die in der Kennzeichnung jeweils die Auslobung „100 % Arabica“ enthielten. Im Spektrum B ist bei 3,16 ppm kein Signal für 16-OMC nachweisbar, d.h. bei der Probe konnte kein unzulässiger Zusatz von Robusta-Bohnen nachgewiesen werden. Im Spektrum C ist jedoch ein deutliches Signal bei 3,16 ppm nachweisbar. Der 16-OMC-Gehalt dieser Kaffeeprobe betrug 261 mg/kg. Da in dieser Probe ein unzulässiger Zusatz von Robusta-Bohnen nachweisbar war, hat das LGL die Auslobung „100 % Arabica“ in der Kennzeichnung dementsprechend als irreführend beurteilt
Eine Übersicht der Ergebnisse der am LGL in den Jahren 2019-2022 durchgeführten Untersuchungen von als „100% Arabica“ ausgelobten Kaffees ist in Tabelle 1 dargestellt.
Jahr | Anzahl der untersuchten Proben | Beanstandungen bzgl. irreführender Auslobung "100% Arabica" | Beanstandungs-quote |
---|---|---|---|
2019 | 243 | 4 | 1,6 |
2020 | 85 | 0 | 0 |
2021 | 232 | 6 | 2,6 |
2022 | 222 | 5 | 2,3 |
Gesamt | 782 | 15 | 1,9 |
Tabelle 1: Übersicht über die Ergebnisse der am LGL in den Jahren 2019-2022 durchgeführten Überprüfung von als „100% Arabica“ ausgelobten Kaffees.
Insgesamt ergaben 767 der untersuchten Proben keinen Anlass zu einer Beanstandung. Bei 15 Proben Röstkaffee konnten 16-O-Methylcafestol-Gehalte in nicht unerheblichem Maße nachgewiesen werden. Das LGL beurteilte daher bei diesen Produkten die Auslobung „100% Arabica“ in der Kennzeichnung als irreführend i. S. des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1169/2011.
Somit waren im Untersuchungszeitraum 1,9 % der untersuchten Kaffeeproben zu Unrecht mit einem Arabica-Anteil von 100% gekennzeichnet. Um den Verbraucher weiterhin vor einer Irreführung bei der Angabe der Kaffeesorte zu schützen, wird das LGL auch zukünftig routinemäßige Untersuchungen von Kaffees mit der Auslobung „100% Arabica“ durchführen.