Bestrahlung von Nahrungsergänzungsmitteln – Untersuchungsergebnisse 2008
Durch das wachsende Gesundheitsbewusstsein der Bevölkerung erlangen Nahrungsergänzungsmittel eine steigende wirtschaftliche Bedeutung. Deshalb werden diese Produkte mit einem tatsächlichen oder vermeintlichen gesundheitlichen Zusatznutzen für potenzielle Anbieter immer attraktiver.
Sie sind rezeptfrei in Apotheken, Supermärkten, Reformhäusern und über das Internet erhältlich. Eine andere Seite der schnellen Entwicklung auf dem Gebiet der Nahrungsergänzungsmittel stellen die zunehmenden Verstöße gegen das Lebensmittelrecht dar. Probleme liegen vor allem in den Bereichen Kennzeichnung, Werbung und zugelassener Inhaltsstoffe.
Bedenken im Hinblick auf Qualität und Sicherheit gibt es unter anderem auch hinsichtlich des Risikos einer mikrobiologischen Verunreinigung (insbesondere bei Produkten, die von außerhalb der EU eingeführt werden). Daher werden viele Ausgangsprodukte bereits in den Ursprungsländern bestrahlt, um so die mikrobielle Belastung zu verringern und die Haltbarkeit zu verlängern.
In Deutschland dürfen aber nach der Lebensmittelbestrahlungsverordnung nur getrocknete, aromatische Kräuter und Gewürze mit ionisierenden Strahlen behandelt und in den Verkehr gebracht werden. Sie müssen eindeutig als "bestrahlt" oder mit "ionisierenden Strahlen behandelt" gekennzeichnet sein. Eine Bestrahlung von Nahrungsergänzungsmitteln ist demnach nicht zugelassen.
Am Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) wurden im Jahr 2008 insgesamt 28 Proben Nahrungsergänzungsmittel auf eine unzulässige Bestrahlung untersucht. Der Schwerpunkt lag dabei insbesondere auf Nahrungsergänzungsmitteln, welche unter Verwendung von Pflanzenteilen hergestellt wurden. Es handelte sich dabei vor allem um Mikroalgenprodukte, Rotklee- und Ginsengprodukte, Knoblauchdragees, Vitaminpräparate und Artischockenprodukte (siehe Tabelle). Die Untersuchung erfolgte mit den Methoden der Thermolumineszenz- und Elektronenspinresonanzspektrometrie entsprechend der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Nahrungsergänzungsmittel | Anzahl | nicht bestrahlt | bestrahlt |
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Mikroalgen-Produkte | 12 (davon 5 Bio-Produkte) | 10 (davon 5 Bio-Produkte) | 2 |
Rotklee-Produkte | 3 | 3 | |
Ginseng-Produkte | 3 | 3 | |
Knoblauch-Produkte | 2 | 2 | |
Vitamin-Präparate | 4 | 4 | |
Maca-Guarana-Produkte | 1 | 1 | |
Artischocken-Produkte | 2 | 2 | |
Bierhefe-Produkte | 1 | 1 |
Von zwölf Mikroalgen-Präparaten wies das LGL bei zwei Proben eine unzulässige Behandlung mit ionisierenden Strahlen nach.
Die Proben wurden als nicht verkehrsfähig eingestuft. Die fünf Bio-Mikroalgenprodukte waren nicht bestrahlt. Auch alle anderen untersuchten Nahrungsergänzungsmittel wurden nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt. Da mit einem wachsenden Angebot und einer noch größeren Vielfalt von Nahrungsergänzungsmitteln am Markt zu rechnen ist, werden für diese Produktgruppe auch in Zukunft intensive Kontrollen durchgeführt.