Fluorid in Mineral- und Quellwässern
Abstract
Das LGL hat Mineral- und Quellwässer aus insgesamt 173 verschiedenen Quellen hinsichtlich der Gehalte an Fluorid untersucht. Dabei zeigte die überwiegende Anzahl der untersuchten Wässer sehr niedrige bis niedrige Gehalte. Auch bei den wenigen Wässern mit höheren Gehalten wurden in jedem Fall die zulässigen Grenzwerte eingehalten.
Hintergrund
Fluorid ist aufgrund seiner Ambivalenz ein interessantes und zu beachtendes Spurenelement in der Ernährung. Zwar wird die Zufuhr von Fluorid nicht als zwingend lebensnotwendig angesehen, jedoch kann die Aufnahme geringer Mengen ein wesentlicher Faktor für die Zahngesundheit und den Schutz vor Karies sein. Dabei ist zu beachten, dass sich wiederum eine Aufnahme hoher Dosen nachteilig auf die Zahngesundheit auswirken kann. Insofern gilt wie auch bei anderen gesundheitsrelevanten Stoffen eine ausgewogene Balance als günstig.
Ein für die Zufuhr relevanter Gehalt von Fluorid ist auf eine überschaubare Gruppe von Lebensmitteln begrenzt, etwa fluoridiertes Speisesalz oder schwarzer und grüner Tee bestimmter Herkunft. Je nach geologischem Hintergrund kann auch Wasser eine Rolle spielen. Insbesondere bei Mineral- und Quellwasser kann dies gegeben sein, da diese aus unterirdischen Vorkommen stammen müssen und dort je nach Zusammensetzung des umgebenden Gesteins bzw. der geologischen Schichten eine Herauslösung von Fluorid erfolgen kann.
Rechtliche Vorschriften
Um in Bezug auf Fluorid die möglichen Vor- und Nachteile abzuwägen, hat der Gesetzgeber für einige Lebensmittel Vorschriften erlassen. Bei Mineral- und Quellwasser beinhalten diese sowohl Anforderungen bezüglich des Gehaltes als auch zur Kennzeichnung.
Bei Mineralwasser gilt für Fluorid nach Mineral- und Tafelwasserverordnung ein Grenzwert von 5,0 mg/l. Dabei ist zur Information des Verbrauchers bei Gehalten von mehr als 1,5 mg/l der Gehalt im Analysenauszug zu kennzeichnen. Zusätzlich muss bei Gehalten von mehr als 1,5 mg/l der Hinweis „Enthält mehr als 1,5 mg/l Fluorid: Für Säuglinge und Kinder unter 7 Jahren nicht zum regelmäßigen Verzehr geeignet“ in unmittelbarer Nähe der Bezeichnung des Lebensmittels angegeben werden.
Bei Quellwasser gilt nach Trinkwasserverordnung ein Grenzwert für Fluorid von 1,5 mg/l, Gehalte von mehr als 1,5 mg/l sind nicht zulässig.
Ferner gibt es Regelungen für freiwillige Auslobungen durch den Hersteller. So ist es möglich ein Mineral- oder Quellwasser freiwillig als „geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung“ („Babywasser“) auszuloben, wenn neben der Einhaltung von zahlreichen weiteren gesundheitsbezogenen Anforderungen ein Grenzwert für Fluorid von 0,7 mg/l eingehalten wird.
Weiterhin ist es bei Mineralwasser möglich, einen hohen Fluoridgehalt als besonderes Charakteristikum des Wassers mit der Auslobung „fluoridhaltig“ hervorzuheben, wenn der Gehalt mehr als 1 mg/l beträgt.
Ergebnisse
Das LGL untersuchte hinsichtlich Fluorid im Jahr 2023 abgefüllte natürliche Mineral- und Quellwässer aus insgesamt 173 verschiedenen Quellen. Dabei handelte es sich um 146 natürliche Mineralwässer und 27 Quellwässer. Die Bestimmung des Gehaltes an Fluorid erfolgte mittels Ionenchromatografie. Ferner wurde die im Zusammenhang mit dem Fluoridgehalt erforderliche oder freiwillige Kennzeichnung geprüft.
Bei den Untersuchungen zeigte sich, dass 36 Proben (21 %) keine bestimmbaren Gehalte (kleiner als 0,1 mg/l) an Fluorid aufwiesen. Der dominierende Anteil von 90 Proben (52 %) zeigte nur geringe Gehalte im Bereich von 0,1 bis 0,3 mg/l. Bei weiteren 33 Proben (19 %) wurden mittlere Gehalte zwischen 0,3 bis 0,7 mg/l bestimmt.
Wässer mit Gehalten oberhalb des nur für „Babywässer“ gültigen Grenzwertes von 0,7 mg/l waren in der Unterzahl. Nur 11 Wässer (6 %) zeigten Gehalte im Bereich zwischen 0,7 bis 1,5 mg/l. Lediglich drei Wässer (6 %) wiesen Gehalte größer als 1,5 mg/l auf. Es handelte sich hierbei um drei Mineralwässer mit Fluoridgehalten von 2,0, 2,1 und 3,4 mg/l. Das Quellwasser mit dem höchsten Fluoridgehalt wies 0,93 mg/l auf. Eine Überschreitung des Grenzwertes bei Mineralwasser von 5,0 mg/l und bei Quellwasser von 1,5 mg/l wurde somit nicht festgestellt.
Hinsichtlich der zusätzlichen Kennzeichnung, die bei Fluoridgehalten von mehr als 1,5 mg/l erforderlich ist, war nur eine Probe auffällig. Bei dieser Probe lagen jedoch nicht nur Abweichungen bezüglich der fluoridspezifischen Kennzeichnung vor. Die Probe entsprach in mehrfacher Hinsicht nicht den Vorschriften, beispielweise fehlte grundsätzlich eine Kennzeichnung in deutscher Sprache.
Bei den 34 Mineral- und Quellwässern mit der Auslobung einer Eignung für die Zubereitung von Säuglingsnahrung wurde der Grenzwert für Fluorid von 0,7 mg/l in jedem Fall eingehalten.
Ein hoher Fluoridgehalt wurde mit der Angabe „fluoridhaltig“ lediglich bei zwei Mineralwässern ausgelobt, obwohl eine solche formal bei insgesamt 8 Mineralwässern (4,6 %) möglich gewesen wäre. In beiden Fällen der Auslobung wurde die Anforderung an diese Auslobung, ein Fluoridgehalt von mindestens 1 mg/l, erfüllt.
Abbildung: Fluoridgehalte in Mineral- und Quellwässern aus insgesamt 173 Quellen.
Fazit
Entsprechend der durchgeführten Untersuchungen des LGL liegen die Fluoridgehalte bei Mineral- und Quellwässern eher im unteren Bereich des rechtlich Möglichen (bis 5,0 mg/l bei Mineralwasser bzw. 1,5 mg/l bei Quellwasser). Der weit überwiegende Anteil von 73 % der untersuchten Wässer zeigte sehr geringe bis geringe Gehalte (bis 0,3 mg/l). Durch einen höheren Fluoridgehalt („fluoridhaltig“, mehr als 1 mg/l) charakterisierte Mineralwässer sind dagegen vergleichsweise selten (4,6 %). Die zulässigen Grenzwerte wurden bei sämtlichen Mineral- und Quellwässern eingehalten.
Maßnahmen und Ausblick
Da bei allen untersuchten Mineral- und Quellwässern keine Abweichungen in Bezug auf die Einhaltung der Grenzwerte für Fluorid festgestellt wurden, besteht kein akuter Handlungsbedarf. Aus Gründen des vorbeugenden Verbraucherschutzes werden Mineral- und Quellwässer hinsichtlich Fluorid auch im regulären Probenplan weiterhin untersucht. Dies gilt insbesondere für Erzeugnisse mit der Auslobung „geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung“.
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