Recht Kompakt

Oktober 2015

EuGH beurteilt Früchtetee-Verpackung als irreführend

Die Verpackung eines Lebensmittels darf den Verbraucher nicht über die Zutaten in die Irre führen. So urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 04.06.2015 über die Verpackung eines Tees von einem namhaften deutschen Hersteller.

Anlass für eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) war ein Früchtetee, auf dessen Verpackung Bilder von Himbeeren und Vanille abgebildet waren und sich unter anderem die Angaben „Früchteteemischung mit natürlichen Aromen – Himbeer-Vanille-Geschmack“ und „nur natürliche Zutaten“ befanden. Im Tee waren allerdings weder Bestandteile von Himbeeren oder Vanille, noch deren Aromen vorhanden. Der Zutatenliste zufolge enthielt der Tee hauptsächlich Hibiskus, Äpfel, süße Brombeerblätter, Orangenschalen und Hagebutten. Laut Angaben des Herstellers beinhaltete der Tee zudem natürliche Aromen mit Vanille- und Himbeergeschmack. Derartige Aromen können aber durchaus anderen Ursprungs sein und zum Beispiel biotechnologisch aus natürlichen Rohstoffen wie Holzspänen, Nelkenöl oder Zuckerrüben gewonnen werden.

Die Verbraucherschutzvereinigung warf dem Hersteller vor, den Verbraucher mit seiner Verpackung über die Zusammensetzung des Tees irregeführt zu haben. Der Hersteller hatte zu seiner Verteidigung angeführt, dass die auf der Verpackung dargestellten Früchte „auf die Geschmacksrichtung“ hinweisen würden. Mit den natürlichen Aromen werde „das bekannte Geschmackserlebnis von Himbeeren und Vanille erreicht, was bei der Zugabe von Himbeeren und Vanille in getrockneter Form und in den Mengen, die in Teebeuteln verwendet werden können, nicht möglich wäre“.

Der EuGH begründete sein Urteil damit, dass ein Hersteller nicht mit dem Eindruck werben dürfe, dass eine Zutat enthalten sei, die tatsächlich nicht in dem Erzeugnis vorhanden sei. Es sei nicht ausreichend, in der Zutatenliste alle Bestandteile richtig zu benennen. Auch die Bebilderung müsse stimmig sein. Der Gerichtshof berief sich dabei auf eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2000, der zufolge die Etikettierung den Käufer nicht „über die Eigenschaften eines Lebensmittels, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart“ irreführen dürfe.

In dem über mehrere Instanzen gehenden mehrjährigen Rechtstreit hatte der Bundesgerichtshof (BGH), dessen abschließendes Urteil noch aussteht, zuletzt den EuGH um Auslegung des europäischen Rechts gebeten. Seit 2012 vertreibt der Hersteller den Tee eigenen Angaben zufolge nicht mehr.

Pressemitteilung Nr. 64/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union

Oktober 2015

Verzehrswarnungen von Behörden während der EHEC Krise waren angemessen

Das Kammergericht Berlin hatte über die Berufung von zwei landwirtschaftlichen Betrieben zu entscheiden, die Schadensersatzansprüche für Umsatzeinbußen im Zusammenhang mit der EHEC-Krise 2011 geltend machten. Sie waren in erster Instanz vor dem Landgericht Berlin mit ihrer Klage gescheitert. Das Kammergericht gab nach Vorberatungen deutlich zu erkennen, dass es die Berufung zurückweisen würde. Die Informationen und Warnungen der obersten Bundesbehörden auf dem Gebiet der Krankheitserkennung und -prävention seien trotz ihrer einschneidenden Folgen für die landwirtschaftlichen Betriebe rechtmäßig gewesen und eine Amtspflichtverletzung sei nicht zu erkennen. Daraufhin zogen die Kläger ihre Berufung zurück.

Hintergrund

Im Frühsommer 2011 kam es in Deutschland zu einem gehäuften Auftreten von lebensbedrohlichen Infektionen durch sogenannte EHEC-Keime (Enterohämorrhagische Escherichia coli), darunter auch zahlreiche Todesfälle. Die obersten Bundesbehörden für den gesundheitlichen Verbraucherschutz (Bundesinstitut für Risikobewertung, Robert Koch Institut) hatten nach intensiver Untersuchung des Ausbruchsgeschehens rohe Salatzutaten als Ursache eingrenzen können und in der Folge vor dem Verzehr insbesondere von Blattsalaten, Tomaten und Salatgurken gewarnt. Zu einem späteren Zeitpunkt wurden als eigentlicher Infektionsauslöser aus Ägypten importierte Bockshornkleesamen und die daraus gezogenen Sprossen identifiziert.

Die Europäische Union hatte nachfolgend landwirtschaftlichen Betrieben eine pauschale Entschädigung für Umsatzeinbußen gezahlt, soweit der Anbau von Blattsalaten, Tomaten und Gurken betroffen gewesen war. Die klagenden Betriebe hatten jedoch große Umsatzeinbußen in Bezug auf den Anbau von Rucola, der nicht entschädigt wurde. Sie waren der Meinung, dass die angesprochenen Bundesbehörden durch die Veröffentlichung der Verzehrempfehlungen ihre Amtspflicht verletzt und somit einen ersatzfähigen Schaden herbeigeführt haben.

Das Kammergericht teilte nun die Einschätzung der ersten Instanz Landgericht Berlin. Es bestätigte die Befugnis der Bundesinstitutionen bei bundesländerübergreifenden Krisen, die Bürger angesichts der damaligen schwerwiegenden EHEC-Erkrankungen mit schweren Verlaufsformen zu informieren (855 erkrankte Menschen mit hämolytisch-urämischem Syndrom und 2.987 an Gastroenteritis erkrankte Menschen sowie 53 Todesfälle). Die Informationsvermittlung durch die Bundeseinrichtungen sei im konkreten Fall verhältnismäßig und hätte außerdem in angemessener Form auf bestehende Unsicherheiten bei der Bewertung der Krise und ihrer Ursachen hingewiesen. (Aktenzeichen der Urteile des LG Berlin: 28 O 158/13, 28 O 104/13)

weitere Informationen: Pressemitteilung vom 14.07.2015 des Kammergerichts Berlin

Oktober 2015

Änderung der Grenzwerte für Schwermetalle in Spielzeug

Der Europäische Gerichtshof hat am 9. Juli 2015 eine Revisionsklage von Deutschland gegen die Festsetzung neuer EU-weit geltender Grenzwerte für die Schwermetalle Antimon, Arsen und Quecksilber in Spielzeug zurückgewiesen.

Im Jahr 2009 waren mit der neuen Spielzeugrichtlinie (2009/48/EG) neue Grenzwerte für verschiedene chemische Stoffe, insbesondere auch für Schwermetalle, erlassen worden. Damit muss Deutschland entsprechend einem früheren Urteil des Europäischen Gerichts von 2014 die deutschen Grenzwerte auch für diese drei Elemente (von insgesamt 18 Elementen) an die europäischen Grenzwerte für die Migration (d.h. Freisetzung) dieser Stoffe aus Spielzeug anpassen. Hintergrund des Streits sind unterschiedliche Methoden der Risikobewertung. Die deutsche Gesetzgebung bestimmt Grenzwerte beispielsweise unabhängig von der Konsistenz des Materials. Im EU-Gesetz wird hingegen zwischen flüssigen, festen oder abgeschabten Stoffen unterschieden.

Es ist anzunehmen, dass daraufhin die deutsche Verordnung zur Sicherheit von Spielzeug entsprechend geändert wird. Für den Verbraucher in Deutschland würden dann für die Elemente Antimon, Arsen und Quecksilber die strengeren europäischen Grenzwerte bei Spielzeug aus den Materialkategorien „fest“ (z.B. Spielkreide) und „flüssig“ (z.B. Fingermalfarbe) und die weniger strengen europäischen Grenzwerte für Spielzeug aus der Materialkategorie „abschabbar“ (z.B. Plastikspielzeug, lackiertes Holzspielzeug) gelten. Eine von Deutschland angeführte nachteilige gesundheitliche Auswirkung der europäischen Grenzwerte konnte von den europäischen Gerichten nicht nachvollzogen werden.

Mai 2015

Neuer Rückstandshöchstgehalt für Benzalkoniumchloride (BAC) und Dimethyldidecylammoniumchlorid (DDAC-C10)

Dimethyldidecylammoniumchlorid (DDAC-C10) und Benzalkonium-chloride (BAC) mit unterschiedlicher Länge der Alkylseitenkette zählen im Sinne des Lebensmittelrechts zu den Pflanzenschutzmittelwirkstoffen. Für Rückstände der beiden Stoffe war in der Verordnung (EG) 396/2005 kein spezieller Rückstandshöchstgehalt festgelegt, sondern der allgemeine Rückstandshöchstgehalt von 0,01 mg/kg anzuwenden. Aktuell sind in der EU keine Pflanzenschutzmittelpräparate zugelassen, die BAC und DDAC enthalten, aber durch den Einsatz der Substanzen als Biozide zur Desinfektion kommt es häufig zu nachweisbaren Rückständen in Lebensmitteln über dem allgemeinen Rückstandshöchstgehalt von 0,01 mg/kg. Der ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit der EU (StALuT) hatte deshalb nach einer Risikoabschätzung mit Beschluss vom 13.07.2012 einen zeitlich befristeten Toleranzwert von 0,5 mg/kg für DDAC-C10 sowie auch für die Summe an BAC mit den Kettenlängen von zwölf bis sechzehn Kohlenstoffatomen festgelegt.

Anstelle des befristeten Toleranzwertes wurde im Herbst vergangenen Jahres ein vorläufiger Rückstandshöchstgehalt von 0,1 mg/kg für DDAC (definiert als Gemisch aus quartären Ammoniumsalzen mit Alkyl-kettenlängen von C8, C10 und C12) und BAC (definiert als Mischung aus Alkylbenzyldimethylammoniumchloriden mit Alkylkettenlängen von C8, C10, C12, C14, C16 und C18) in die Verordnung (EG) 396/2005 aufgenommen. Grundlage für diese Änderung waren die seit dem Jahr 2012 erhobenen Daten der amtlichen Lebensmittelüberwachung und deren toxikologische Bewertung. Die mit der Änderungsverordnung (EU) Nr. 1119/2014 vom 16. Oktober 2014 erlassenen vorläufigen Rückstandshöchstgehalte sind gültig ab 12.11.2014 und sollen binnen fünf Jahren nochmals überprüft werden. Die neuen Rückstandshöchstgehalte für DDAC und BAC gelten dabei für die in der Anlage I zur Verordnung (EG) 396/2005 aufgeführten Lebens- und Futtermittel. Die Rückstandshöchstgehalte für Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder sind dagegen in den Richtlinien (EG) 2006/125 und (EC) 2006/141 der Kommission festgelegt. Für diese speziellen Lebensmittel ist deshalb weiterhin der niedrigere Rückstandshöchstgehalt von 0,01 mg/kg für DDAC und BAC zu berücksichtigen.

Mai 2015

Neubewertung der tolerierbaren täglichen Aufnahmemenge (TDI) von Bisphenol A

Bisphenol A (BPA) ist eine chemische Verbindung, die für die Herstellung von Polycarbonat-Kunststoffen und Kunstharzen verwendet wird. Es kann in Gegenständen aus Polycarbonaten, z. B. in Behältnissen und Flaschen für Lebensmittel und Getränke, oder auch in der Innenbeschichtung von Getränke- und Konservendosen enthalten sein. BPA wird außerdem als Farbbildner in Thermopapieren eingesetzt und kommt daher auch in entsprechend gedruckten Kassenbons, Fahrkarten oder Parktickets vor.

Die Bewertung des gesundheitlichen Risikos von BPA wird seit Jahren kontrovers diskutiert. Die Verbindung ist nicht akut giftig; sie gehört aber zu einer Gruppe von Substanzen, die hormonähnliche (u.a. östrogenartige) Wirkungen zeigen und über hormonabhängige Prozesse Einfluss auf die Entwicklung von Organismen nehmen können. Mögliche gesundheitliche Auswirkungen von BPA auf die Brustdrüse, das Fortpflanzungssystem, den Stoffwechsel, das Immun- und Nervensystem werden diskutiert. Gesundheitsschädliche Wirkungen auf den Menschen konnten aber für BPA bisher nicht eindeutig nachgewiesen werden.

Aufgrund neuer wissenschaftlicher Forschungsergebnisse und einer neuen Einschätzung der BPA-Exposition von Verbrauchern hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nun ein aktuelles Gutachten zur Bewertung der Gesundheitsrisiken durch die Verwendung von BPA in Lebensmittelbedarfsgegenständen veröffentlicht. Unter Einbeziehung der Ergebnisse neuer Studien wurde der Wert für die tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) von BPA neu berechnet und deutlich herabgesetzt: von 50 Mikrogramm pro Kilogramm Körpergewicht pro Tag (μg/kg KG/Tag) auf 4 μg/kg KG/Tag. Schätzt man aufgrund der neu erhobenen Daten die Exposition von Verbrauchern ein, die von Lebensmitteln allein ausgeht oder in Kombination mit anderen Quellen (z. B. Hausstaub, Kosmetika und Thermopapier) erfolgt, so liegt diese nun um das 3- bis 5-fache unter dem neuen TDI-Wert. Der TDI Wert ist vorläufig, da weitere Forschungsergebnisse aus Langzeitstudien noch ausstehen.

Die Sachverständigen der EFSA kamen zu dem Schluss, dass BPA nach dem derzeitigen Kenntnisstand und bei der derzeitigen Verbraucherexposition kein Gesundheitsrisiko darstellt. Dieses gilt für alle Altersgruppen, auch für ungeborene Kinder, Kleinkinder und Jugendliche.

Zusammenfassung des Wissenschaftlichen Gutachtens zu Risiken für die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit dem Vorkommen von Bisphenol A (BPA) in Lebensmitteln:
CEF Panel, EFSA Panel on Food Contact Materials, Enzymes, Flavourings and Processing Aids. (2015). Scientific Opinion on the risks to public health related to the presence of bisphenol A (BPA) in foodstuffs: Executive summary. EFSA Journal 2015;13(1):3978, 22 pp.:

http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/doc/3978.pdf

Januar 2015

Einschränkung der Verwendung von Konservierungsmitteln in Kosmetika

Konservierungsstoffe werden in bestimmten Arten kosmetischer Produkte (z. B. Cremes) zugesetzt, um den Verbraucher vor krankmachenden Keimen zu schützen, die möglicherweise beim täglichen Gebrauch in das Produkt eindringen könnten. Stoffe, die als Konservierungsstoffe in kosmetischen Mitteln verwendet werden, werden durch den wissenschaftlichen Ausschuss für Verbrauchersicherheit (SCCS) bezüglich ihrer Sicherheit geprüft. Diese Bewertungen werden jeweils dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst und sind Grundlage dafür, ob und unter welchen Bedingungen (Höchstmengen, Anwendungsgebiete) ein Stoff als Konservierungsstoff im EU-Kosmetik-Recht zugelassen wird.

Sehr wirksame Konservierungsstoffe sind Substanzen aus der Stoffklasse der Parabene, die vom SCCS aktuell wieder bewertet wurden. Dabei wurde die Sicherheit von Methyl- und Ethylparaben in den zulässigen Anwendungskonzentrationen bestätigt. Für einige andere Vertreter der Stoffklasse der Parabene empfahl der SCCS jedoch Einschränkungen, die 2014 im EU-Kosmetik-Recht verbindlich vorgeschrieben wurden: So werden die zulässigen Höchstmengen für Propyl- und Butylparaben gesenkt. Sie dürfen nicht in auf der Haut verbleibenden Mitteln enthalten sein, die zur Anwendung im Windelbereich von Kindern unter 3 Jahren bestimmt sind, da eine bestehende Hautreizung und der dichte Verschluss der Windel ein stärkeres Eindringen des Stoffes in die Haut ermöglichen als bei Anwendung auf ungeschädigter Haut. Die Verwendung von fünf weiteren Parabenen wurde verboten, da nicht genügend Daten für eine Neubewertung vorlagen.

Ein weiteres Konservierungsmittel, das Gemisch Methylchloroisothiazolinon / Methylisothiazolinon (MCI/MI), darf nur noch in abspülbaren Produkten (wie Shampoo und Duschgelen) verwendet werden, aber nicht mehr in Kosmetika, die auf der Haut verbleiben (z. B. Körpercreme). Diese Regelung soll das Risiko von Hautallergien und deren Häufigkeit minimieren.

Produkte mit den fünf verbotenen Parabenen dürfen bereits seit 30.10.14 nicht mehr auf den Markt gebracht werden. Die anderen vorgenannten Einschränkungen für Konservierungsstoffe gelten für Produkte, die nach dem 16.04.2015 in den Handel kommen.

Januar 2015

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung auf der Basis von Ziegenmilchproteinen ist nun zulässig

Die Europäische Kommission erließ im August 2013 (RL 2013/46/EU) eine Änderung der Richtlinie 2006/141/EG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung. Die Neuerung beinhaltete u.a. eine Zulassung von Ziegenmilch als Proteinquelle für Säuglingsanfangs-nahrung (ab der Geburt) und Folgenahrung (ab dem 6. Monat). In Deutschland ist die Umsetzung in nationales Recht durch Anpassung der Diätverordnung erfolgt.

Nach europäischem und deutschem Recht waren Produkte mit Ziegenmilch als Eiweißquelle bislang unter der Verkehrsbezeichnung "Säuglingsanfangsnahrung" oder "Folgenahrung" nicht zugelassen.

Durch die Gesetzesänderung können nun als Proteinquellen für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung Kuhmilchprotein oder Ziegenmilchprotein, Proteinhydrolysate, Sojaprotein-isolate, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen, verwendet werden. Die Verkehrsbezeichnung für Produkte, deren Proteingehalt ausschließlich aus Kuhmilchprotein oder Ziegenmilchprotein besteht, muss nach den neuen Regelungen „Säuglingsmilchnahrung“ bzw. "Folgemilch" lauten. Anhand der Verkehrsbezeichnung kann demnach nicht zwischen den Proteinquellen Kuhmilch bzw. Ziegenmilch unterschieden werden.

Weitere Informationen zu diesem Thema unter:

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung auf der Basis von Ziegenmilchproteinen ist zulässig

Oktober 2014

Neue Registrierung von Legehennenbetrieben garantiert mehr Verbraucherschutz

In der Europäischen Union dürfen mit wenigen Ausnahmen nur Eier vermarktet werden, die eine Kennnummer tragen. Die Nummer setzt sich aus einer Kennung für das Haltungssystem („0“ für ökologische Erzeugung, „1“ für Freilandhaltung, „2“ für Bodenhaltung und „3“ für Käfighaltung), einer Abkürzung des EU-Mitgliedstaates sowie des Bundeslandes (z. B. „DE-09“ für Bayern), einer Betriebsnummer und einer Stallnummer zusammen. Erfüllte bislang ein Stall die Voraussetzungen für mehrere Haltungssysteme, erhielt dieser gleichzeitig verschiedene Kennnummern. Dies erschwerte die Überwachung der korrekten Kennzeichnung.

Künftig muss sich jeder Betrieb auf eine Kennnummer und damit auf eine Haltungsform festlegen. Änderungen sind den Behörden zeitnah anzuzeigen. Damit wird den Kontrollbehörden die Überwachung der Legehennenhaltung in Deutschland erleichtert. Der Deutsche Bundestag hat eine entsprechende Gesetzesänderung im Juni 2014 beschlossen. Anlass für die Gesetzesänderung waren u.a. Betrugsfälle, in denen Käfig- oder Freilandeier als Bioeier vermarktet wurden. Mit der Neuregelung können Verbraucher besser vor Täuschung geschützt werden.

weiterführende Informationen zur Warenkunde und Kennzeichnung von Eiern

Oktober 2014

Aktualisierung der Fleischuntersuchung bei Schweinen

Seit dem 1. Juni 2014 werden Schlachtkörper von Schweinen EU-weit routinemäßig nicht mehr wie bisher mittels Durchtasten und Anschneiden untersucht, sondern rein optisch durch Inaugenscheinnahme. Hintergrund für die Änderung ist ein Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). In diesem Gutachten wird das Risiko einer mikrobiologischen Kreuzkontamination durch Kontakt mit dem Schlachtkörper höher eingestuft als das Risiko, einen Krankheitsverdacht oder Parasitenbefall zu übersehen.

Der amtliche Tierarzt kann allerdings auch zukünftig zusätzliche Verfahren der Fleischuntersuchung anhand von Anschneiden und Durchtasten des Schlachtkörpers und der Nebenprodukte anwenden. Dieses kann zum Beispiel erfolgen, wenn das Feststellen von Anomalien während der visuellen Untersuchung oder entsprechende Hinweise in der Lebensmittelketteninformation auf ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für den Tierschutz hindeuten.

VERORDNUNG (EU) Nr. 219/2014 DER KOMMISSION vom 7. März 2014

Oktober 2014

Neues Süßungsmittel Advantam

Mit Inkrafttreten der VO (EU) Nr. 497/2014 am 4. Juni 2014 wurde Advantam als neues Süßungsmittel mit der E-Nummer E 969 in der EU zugelassen. In Anhang II der VO (EG) Nr. 1333/2008 sowie dem Anhang der VO (EU) Nr. 231/2012 wurde Advantam als Süßungsmittel ergänzt. Bei Advantam handelt es sich um einen durch chemische Synthese hergestellten Süßstoff, dessen süßende Wirkung bis zu 37000 mal süßer als Zucker (Saccharose) ist.

Für 32 überwiegend brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Lebensmittel wurden für Advantam Höchstmengen zwischen 0,5 mg/kg (z. B. in Senf, Saucen und würzigen Brotaufstrichen) und 400 mg/kg (in Kaugummi) festgelegt. Als Tafelsüße darf Advantam hingegen quantum satis, das heißt ohne festgelegte Höchstmengen, verwendet werden.

Gemäß der Sicherheitsprüfung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ist Advantam in den vorgesehenen Verwendungen und Höchstmengen gesundheitlich unbedenklich. Die EFSA hat für Advantam eine annehmbare tägliche Aufnahmemenge (Acceptable Daily Intake, ADI) von 5 mg/kg Körpergewicht/Tag festgesetzt.

Juli 2014

Vulkansand ist neuartiges Lebensmittel

Ein Vulkansand-Präparat (Klinopthilolith) wurde von einem bayerischen Hersteller als Nahrungsergänzungsmittel in den Handel gebracht. Auf der Basis eines LGL-Gutachtens hat die örtliche Kreisverwaltungsbehörde dieses untersagt. Da es sich um ein neuartiges Lebensmittel handele (Novel-Food), müssen dafür erst in einem europäischen Genehmigungsverfahren Daten vorgelegt werden. Diese sollen unter anderem die gesundheitliche Unbedenklichkeit belegen. Das Verkehrsverbot wurde zunächst vom Verwaltungsgericht Würzburg und nun auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt (Az: 20 CS 13.1769).

Juli 2014

Verwechselbares Duschbad bleibt verboten

Sind schaumbildende Körperpflegemittel so verpackt, dass sie mit Lebensmitteln leicht verwechselt werden können, sind besonders Kinder und ältere Menschen in der Gefahr, sie unbeabsichtigt zu verschlucken. Dies kann bis zu schweren Lungenentzündungen führen. Der Verwaltungsgerichtshof in München hat jüngst der gutachterlichen Einschätzung des LGL beigepflichtet (Az: 20 ZB 12.2747), die dazu führte, dass die zuständige Kreisverwaltungsbehörde ein Verkehrsverbot gegen das entsprechende Produkt ausgesprochen hat.