Pressemitteilung

17.04.2014
Nr. 09/14

Lebensmittelsicherheit

Hohe Beanstandungsquote bei „Schlankheitstee“ – Werbung hält nicht immer, was sie verspricht

Diäten sind ein typischer Frühjahrs-Trend. Gerne greifen Verbraucherinnen und Verbraucher, die abnehmen wollen, zu Kräutertees, die Schlankheit versprechen. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) untersuchte stichprobenartig rund 20 Produkte. Ziel der Untersuchungen war es, Werbeaussagen und andere Angaben auf diesen Waren  auf ihre Zulässigkeit zu prüfen. Bei der Hälfte der Produkte war dies nicht der Fall und musste beanstandet werden.

Immer wieder finden sich auf den Kräutertee-Packungen gesundheitsbezogene Werbeversprechen wie zum Beispiel „Speck weg“ oder „Fühl dich leicht“, gerne illustriert mit gertenschlanken Models. „Hier haben wir die Hälfte in Bezug auf die irreführende oder nichtzugelassene Werbung beanstandet. Ein Kraut, das überschüssige Körperpfunde zum Schmelzen bringt, ist eben noch immer nicht gefunden“, sagt LGL-Präsident Dr. Andreas Zapf. Was die Zusammensetzung betrifft, stellte das LGL fest, dass oft Kräuter mit entwässernder Wirkung, wie etwa Brennnesselblätter oder Mate enthalten sind. Damit wird zwar kurzfristig ein Gewichtsabfall erzeugt, der in der Regel jedoch nicht lange anhält. Sehr selten finden sich auch Kräuter mit abführender Wirkung, wie Sennesblätter in den Produkten, die jedoch bei längerem übermäßigem Verzehr die Gesundheit beeinträchtigen können und in Lebensmitteltees nicht zulässig sind.

Nach der sogenannten Health Claims Verordnung, einer EU-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, sind gesundheitsbezogene Angaben nur dann zulässig, wenn sie von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) geprüft und durch die Europäische Kommission zugelassen wurden.