Weichmacher in Bedarfsgegenständen

Weichmacher sind Stoffe, die bei der Herstellung von Kunststoffen eingesetzt werden, um diese weich, dehnbar und formbar zu machen. Chemisch betrachtet handelt es sich größtenteils um Phthalate, Citrate oder aliphatische Mono- und Dicarbonsäureester.
Phthalate werden hauptsächlich für die Produktion von Weich-Polyvinylchlorid (PVC) angewendet. Der Einsatzbereich von Weich-PVC ist vielfältig, so werden beispielsweise Folien, Kabelisolierungen, Kunstleder, aufblasbare Freizeitartikel, Bekleidung oder Spielzeug aus Weich-PVC gefertigt. Dass Weichmacher nicht dauerhaft in den Produkten gebunden sind, zeigt die typische Alterung von Kunststoffen, die mit der Zeit hart und spröde werden. Dies beruht auf dem Entweichen dieser Verbindungen, bedingt durch eine gewisse Flüchtigkeit der Weichmacher. Beim Gebrauch dieser Produkte können sich die Phthalate wieder aus dem Kunststoff lösen und über die Haut in den menschlichen Körper gelangen. Einige Phthalate besitzen gesundheitsschädliche Eigenschaften, so dass zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher der Einsatz bestimmter Phthalate gesetzlich geregelt ist (siehe Tabelle1).

Tabelle 1: Phthalate: Übersicht
Phthalat Abkürzung Grenzwert gilt für:
Di(2-ethylhexyl)phthalat DEHP Weichmacherhaltiges Material von Spielzeug und Babyartikeln, z.B. Kindersitz, Wickelauflage, Babykamm
Dibutylphthalat DBP
Benzylbutylphtalat BBP
Diisononylphthalat DINP Weichmacherhaltiges Material von Spielzeug und Babyartikeln, die von Kindern in den Mund genommen werden können
Diisodecylphthalat DIDP
Di-n-octylphthalat DNOP

Diese Substanzen dürfen gemäß REACH-V (Europäische Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien) in Kinderspielzeug und Babyartikeln nur bis 0,1 % enthalten sein.
In neuerer Zeit fallen unter den Begriff „Weichmacher“ auch Weichmacheröle. Diese werden zusammen mit Rußen bei der Herstellung von Kautschuk und anderen Elastomeren verwendet, um Eigenschaften wie Zugfestigkeit und Elastizität zu verbessern. Weichmacheröle und Ruße gelten als vornehmliche Quelle von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffverbindungen (PAK) in Gummiprodukten. Einige dieser Verbindungen stehen im Verdacht, krebserregend zu sein. Ab 27. Dezember 2015 gilt gemäß REACH-V für acht PAK ein Grenzwert von je 1 mg/kg in Erzeugnissen aus Kunststoff und Gummi, die unmittelbar, länger oder wiederholt für kurze Zeit mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle in Berührung kommen. Das LGL untersucht Bedarfsgegenstände mit intensivem Körperkontakt auf 18 PAK , darunter die acht ab 2015 beschränkten PAK (siehe Tabelle 2).

Tabelle 2: Liste der vom LGL untersuchten PAK
16 EPA-PAK*
Acenaphthen Chrysen
Acenaphthylen Dibenzo[a,h]anthracen
Anthracen Fluoranthen
Benz[a]anthracen Fluoren
Benz[a]pyren Indeno[1,2,3-cd]pyren
Benzo[b]fluoranthen Naphthalin
Benzo[g,h,i]perylen Phenanthren
Benzo[k]fluoranthen Pyren
Zusätzlich untersuchte PAK
Benzo[e]pyren Benzo[j]fluoranthen

*: Die US-Amerikanische Umweltbehörde (Environmental Protection Agency, kurz: EPA) hat die 16 am häufigsten in Umweltproben nachgewiesenen PAK in einer Liste zusammengefasst.

Derzeit existieren noch keine gesetzlichen Grenzwerte für PAK in Bedarfsgegenständen mit Körperkontakt. Das LGL orientiert sich bei der Bewertung an der aktualisierten Stellungnahme Nr. 51/2009 des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) bezüglich Spielzeugs für Kinder. Dort sollen die Werte von 1 mg/kg Benz[a]pyren und 10 mg/kg in der Summe für die 16 EPA-PAK nicht überschritten werden. Der Wert von 10 mg/kg gilt für PAK als allgemein angewendeter Orientierungswert. Er leitet sich vom technisch Machbaren ab und dient zur Überprüfung der Qualitätsstandards von Verbraucherprodukten mit intensiverem Hautkontakt.