Raumluftverbesserer - Untersuchungsergebnisse 2007
Im Jahr 2007 wurden insgesamt 84 Proben Raumluftverbesserer untersucht, den größten Anteil hatten Duftöle (53 Proben) und Saunaaufgüsse (29 Proben). Bei 15 Duftöl-Proben entsprach die Kennzeichnung und Verpackung nicht den chemikalienrechtlichen Vorgaben (Beanstandungsquote: 28 %): Es fehlten unter anderem Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen, Gefahrenhinweise, Sicherheitsratschläge und das ertastbare Warnzeichen. Eine dieser beanstandeten Proben war aufgrund ihrer stofflichen Zusammensetzung geeignet, beim versehentlichen Verschlucken weniger Milliliter des Duftöles eine ernste bis tödliche Schädigung der Lunge insbesondere bei Kindern zu verursachen (Einstufung als R 65). Ein kindergesicherter Verschluss, wie er für derartige Zubereitungen bei der Abgabe an Endverbraucher vorgeschrieben ist, fehlte. Damit war die Probe wegen ihrer stofflichen Zusammensetzung in Verbindung mit der mangelhaften Verpackung geeignet, die Gesundheit von Verbrauchern – insbesondere Kindern – zu schädigen, es erfolgte eine Beanstandung im Sinne des § 30 des LFGB.
Bei der Untersuchung der Saunaaufgüsse sind die gleichen rechtlichen Anforderungen wie bei den Duftölen anzuwenden. Die Ergebnisse zeigen jedoch bei den Saunaaufgüssen ein deutlich schlechteres Bild: Von 29 untersuchten Saunaaufgüssen waren 20 Proben zu beanstanden, davon vier Proben nach § 30 LFGB (Beanstandungsquote: 69 %, Anteil der § 30–Beanstandungen an allen Proben: 14 %). Dabei wurden alle vier Proben wegen der Einstufung mit R 65 bei gleichzeitigem Fehlen eines kindergesicherten Verschlusses nach § 30 LFGB beurteilt. Als besonders bedenklich war in zwei dieser vier Fälle die Tatsache zu bewerten, dass die Proben in orange-braunen Steingutflaschen mit Korkstopfen verpackt waren, wie sie auch zur Verpackung von Spirituosen verwendet werden.