Bedarfsgegenstände zur Reinigung und Pflege sowie sonstige Haushaltschemikalien - Untersuchungsergebnisse 2007
Duftöle und Saunaaufgüsse
Raumluftverbesserer sind Mittel zur Geruchsverbesserung, die in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, eingesetzt werden. Zu den Raumluftverbesserern zählen unter anderem Duftöle, Duftkerzen, Räucherstäbchen, Aerosolsprays für Bad oder WC und Saunaaufgüsse. Neben den lebensmittel- und bedarfsgegenständerechtlichen Regelungen sind bei derartigen Proben häufig auch chemikalienrechtliche Vorgaben zu beachten, da Raumluftverbesserer wegen ihrer stofflichen Zusammensetzung gefährliche Zubereitungen im Sinne des Chemikalienrechts darstellen.
Im Jahr 2007 wurden insgesamt 84 Proben Raumluftverbesserer untersucht, den größten Anteil hatten Duftöle (53 Proben) und Saunaaufgüsse (29 Proben). Bei 15 Duftöl-Proben entsprach die Kennzeichnung und Verpackung nicht den chemikalienrechtlichen Vorgaben (Beanstandungsquote: 28 %): Es fehlten unter anderem Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen, Gefahrenhinweise, Sicherheitsratschläge und das ertastbare Warnzeichen. Eine dieser beanstandeten Proben war aufgrund ihrer stofflichen Zusammensetzung geeignet, beim versehentlichen Verschlucken weniger Milliliter des Duftöles eine ernste bis tödliche Schädigung der Lunge insbesondere bei Kindern zu verursachen (Einstufung als R 65). Ein kindergesicherter Verschluss, wie er für derartige Zubereitungen bei der Abgabe an Endverbraucher vorgeschrieben ist, fehlte. Damit war die Probe wegen ihrer stofflichen Zusammensetzung in Verbindung mit der mangelhaften Verpackung geeignet, die Gesundheit von Verbrauchern – insbesondere Kindern – zu schädigen, es erfolgte eine Beanstandung im Sinne des § 30 des LFGB.
Bei der Untersuchung der Saunaaufgüsse sind die gleichen rechtlichen Anforderungen wie bei den Duftölen anzuwenden. Die Ergebnisse zeigen jedoch bei den Saunaaufgüssen ein deutlich schlechteres Bild: Von 29 untersuchten Saunaaufgüssen waren 20 Proben zu beanstanden, davon vier Proben nach § 30 LFGB (Beanstandungsquote: 69 %, Anteil der § 30–Beanstandungen an allen Proben: 14 %). Dabei wurden alle vier Proben wegen der Einstufung mit R 65 bei gleichzeitigem Fehlen eines kindergesicherten Verschlusses nach § 30 LFGB beurteilt. Als besonders bedenklich war in zwei dieser vier Fälle die Tatsache zu bewerten, dass die Proben in orange-braunen Steingutflaschen mit Korkstopfen verpackt waren, wie sie auch zur Verpackung von Spirituosen verwendet werden.
Duftkerzen
Zwei Duftkerzen, die ebenfalls als Raumluftverbesserer anzusehen sind, wurden wegen ihrer Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln beanstandet und dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Die Kerzen waren in Metalldosen mit Ring-Pull-Deckel verpackt, auf der Oberfläche war ein kleines, leicht ablösbares Wachsstück angebracht, das einer Süßware (Bonbon, kandiertes Fruchtstück) sehr ähnlich sah. Aufgrund der Abmessungen dieser Wachsstücke waren diese verschluckbar für Kinder unter drei Jahren und stellten eine Gefahr einer Passagebehinderung in der Speiseröhre dar. In diesem Zusammenhang kann es durch einen vergeblichen Schluckversuch auch zu einer Blockade der oberen Atemwege kommen.
Silbertauchbäder
Silbertauchbäder dienen der Reinigung von Besteck und Schmuck aus Silber. Sie sind Flüssigkeiten, die häufig unter Verwendung von organischen oder anorganischen Säuren hergestellt werden. Solche Gemische können ab einer bestimmten Menge an sauren Substanzen die Haut reizen. Daher müssen sie in diesem Fall entsprechend den Regelungen der Gefahrstoffverordnung mit bestimmten Hinweisen und Gefahrensymbol versehen werden. Bei etwa einem Viertel der untersuchten Silbertauchbäder fehlte dieser Hinweis auf eine reizende Wirkung. In zwei Fällen war der als Wirkstoff zugesetzte Thioharnstoff nicht deklariert, obwohl es bei den nachgewiesenen Konzentrationen erforderlich gewesen wäre. Dies ist von besonderer Bedeutung, da dieser Stoff im Verdacht steht, krebsauslösend zu sein. Zudem dürfen Gemische, die diese Verbindung in Mengen oberhalb eines festgelegten Grenzwertes enthalten, nur unter bestimmten Voraussetzungen an Verbraucher abgegeben werden.
Kennzeichnung nach Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
Am 5. Mai 2007 trat das neue Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) in Deutschland in Kraft. Es nimmt in vielen Punkten auf die bereits seit 2005 geltende Detergenzienverordnung der EU Bezug, die im vergangenen Jahr ebenfalls aktualisiert wurde. Dadurch kam es vereinzelt bei Proben zu Beanstandungen wegen Kennzeichnungsmängeln, wobei das Fehlen einer Internet-Adresse und fehlerhafte Inhaltsstoffangaben die häufigsten Mängel waren. Insgesamt führten die rechtlichen Neuerungen in diesem Bereich kaum zu Schwierigkeiten.