Werbeaussagen bei Kosmetika – fundierte Verbraucherinformation oder nur Kaufanreiz?

In Verbindung mit Kosmetika finden sich oft viele Versprechen. Die Bandbreite ist groß und reicht von Aussagen zum Gesundheitsschutz (wie Schutz vor UV-bedingten Schäden durch Sonnenschutzmittel, Kariesschutz durch Zahncremes) über die vielfältigen Aussagen zur Verbesserung der Hautbeschaffenheit (Faltenreduzierung) bis hin zu Angaben, ob auf den Einsatz bestimmter Inhaltsstoffe bewusst verzichtet wurde, ob bestimmte wertgebende Inhaltsstoffe mit speziellen Wirkungen verwendet wurden oder die Produkte für bestimmte Hautzustände geeignet sind. Im Folgenden sind die Rechtsvorgaben zur Beurteilung derartiger Werbeaussagen kurz zusammengefasst: Im europäischen Kosmetikrecht ist festgelegt, dass kosmetische Mittel nicht mit Texten, Abbildungen etc. beworben werden dürfen, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht haben. Ferner schreibt das Kosmetikrecht vor, dass der verantwortliche Inverkehrbringer im Rahmen der Produktinformationsdatei Nachweise der für das kosmetische Mittel angepriesenen Wirkung erbringen muss. 2013 wurden in einer zusätzlichen Verordnung allgemeine Kriterien (zum Beispiel Wahrheitstreue, Redlichkeit, Lauterkeit, Belegbarkeit) für Werbeaussagen bei kosmetischen Mitteln festgelegt, welche durch Leitlinien ergänzt und präzisiert wurden. Die Leitlinien enthalten darüber hinaus Anforderungen an Wirknachweise (experimentelle Studien, Verbrauchertests).

Da die EU-Kommission 2016 einen Bericht über die Verwendung von Werbeaussagen bei Kosmetika auf Basis der gemeinsamen Kriterien veröffentlichen soll, fanden 2015 in den Mitgliedsstaaten Schwerpunktuntersuchungen zu dieser Thematik statt. Das LGL wählte bei seinen Überprüfungen folgende Wege:

  • Untersuchung und Begutachtung von Proben aus dem Handel, die mit bestimmten analytisch überprüfbaren Aussagen zu Zusammensetzung bzw. Eigenschaften warben
  • Überprüfung der Wirknachweise, zum Beispiel zur Sonnenschutzwirkung, Verbesserung der Hautbeschaffenheit und zur Hautverträglichkeit bei Produkten, die von in Bayern ansässigen verantwortlichen Personen in Verkehr gebracht werden. Das LGL kontrollierte, ob einschlägige Wirknachweise vorlagen, die einen ausreichenden Beleg darstellen und ob sie den in den europäischen Richtlinien formulierten Anforderungen an Wirknachweise genügen.

Überprüfung der Aussagen zu Zusammensetzung und Eigenschaften

Das LGL untersuchte in einer Schwerpunktserie folgende Produktarten, die im Handel als Proben entnommen wurden: als „acetonfrei“ ausgelobte Nagellackentferner, Deos mit Hinweis „ohne Aluminium“ sowie Kosmetika mit Angaben wie „pH-hautfreundlich“ bzw. „ohne Parabene“. Erfreulicherweise bestätigten die LGL-Analysen in allen diesen Fällen, dass die gemachten Angaben zutreffend waren. Bei einer Reihe weiterer Proben ergaben sich jedoch Beanstandungen bezüglich der Werbeaussagen: Zwei Kosmetikprodukte (Duschgel, Augen-Make Up-Entferner), die auf ihrer Verpackung durch Texte und bzw. oder Abbildungen die Anwesenheit wertgebender pflanzlicher Bestandteile (Grüner Tee, Kamille) werblich hervorgehoben haben, beanstandete das LGL. Sie verstießen gegen das Kriterium Wahrheitstreue, da die werbend hervorgehobenen Inhaltsstoffe, die für den Verbraucher auch kaufentscheidend sein können, nicht enthalten waren. Des Weiteren wurde bei einem dekorativen Kosmetikprodukt aufgrund einer LGL-Beanstandung die unzulässige Aussage, dass das Produkt dem EU-Kosmetikrecht entspreche, entfernt. Derartige Aussagen sind nicht zulässig, denn sie stellen gewissermaßen eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar, da alle Produkte diesen Vorschriften entsprechen müssen und nicht konforme Produkte gar nicht auf den Markt gebracht werden dürfen. Ferner bestand bei einem Zahnbleichmittel aufgrund des geringen Wirkstoffgehaltes der Verdacht, dass die aufgedruckten „Vorher- Nachher“-Bilder, die zur Veranschaulichung der Wirkung aufgedruckt waren, über das hinausgehen, was die vorhandenen Nachweise belegen. Die LGL-Beanstandung führte zu einer Entfernung der Bilder aus der Produktbewerbung. Wegen Verwendung eines hochpotenten allergenen Duftstoffes und eines stark allergenen Konservierungsstoffgemisches beurteilte das LGL die Werbeaussagen „sensitive Pflege“ und „hergestellt aus besten Zutaten“ für eine Hautcreme als unzutreffend und geeignet den Verbraucher über die Qualität des Erzeugnisses und seiner Eigenschaften in die Irre zu führen.

Überprüfung der Wirknachweise

In der Mehrzahl der kontrollierten Produktinformationsdateienlagen die erforderlichen Wirknachweise vor und die Tests genügten den rechtlichen Anforderungen. Es gab jedoch auch eine Reihe von Mängeln und Beanstandungen: Für eine Zahncreme konnte der Verantwortliche keinen Nachweis der Kariesschutzwirkung vorlegen; das Inverkehrbringen des Produktes wurde eingestellt. Bei einem Hautpflegeprodukt, bei dem zwei verschiedene positive Wirkungen auf die Hautbeschaffenheit ausgelobt wurden, war nur eine Wirkung durch Tests belegt, für den anderen Effekt fehlten sie. Einige Studien entsprachen nicht in allen Punkten den in den Leitlinien festgelegten Kriterien. Zu bemängeln waren:
Nichtberücksichtigung von statistischen Schwankungen, Werbung mit einmaligen Maximalergebnissen statt mit Durchschnittswerten, zu geringe Probandenzahl, keine klare Zuordnung des Testprotokolls zur Produktbezeichnung bzw. -zusammensetzung, Durchführung von Tests nur mit reinen Wirkstoffen und nicht mit dem kosmetischen Fertigprodukt sowie Nichtberücksichtigung der Zielgruppe (zum Beispiel Personen mit sensibler Haut) bei Probandentests. Bei den überprüften Hautverträglichkeitsprüfungen fiel auf, dass es starke Unterschiede gab, beispielweise bei der Probandenzahl, der Verwendung von Positiv- / Negativkontrollen, der Durchführung und Auswertung und den Verfahren zur Berücksichtigung spezieller Zielgruppen wie Personen mit sensibler Haut.

Schlussfolgerungen

Aufgrund der Erfahrungen aus der Überwachungspraxis hat das LGL folgende Verbesserungsvorschläge bezüglich des Kriterienkatalogs und der Leitlinien unterbreitet, die der EU-Kommission übermittelt wurden:

  • Zu bisher rechtlich nicht definierten Begriffen wie „Naturkosmetik“, „geeignet für sensible Haut“ und „hypoallergen“ sollten Leitlinien, Normierungen oder konkrete Formulierungen von Kriterien für die Anwendbarkeit geschaffen werden, die der durchschnittlichen Verbraucherauffassung im jeweiligen Mitgliedsstaat entsprechen, was gegebenenfalls durch eine repräsentative Befragung zu ermitteln ist.
  • Für häufig durchgeführte Prüfungen wie Hautverträglichkeitstests sollten standardisierte Verfahren festgelegt werden, um ein vergleichbares Niveau zu erreichen.

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