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Chemische Untersuchungen von Spielzeug - Untersuchungsergebnisse 2013
Phthalate in Spielzeug
Verschiedene Spielzeuge beziehungsweise Teile von Spielzeugen wie Köpfe und Gliedmaßen von Puppen, Figuren, Bälle, aufblasbares Spielzeug und Reifen von Spielzeugfahrzeugen werden aus weichgemachtem Polyvinylchlorid (PVC) hergestellt. PVC ohne Weichmacher ist ein harter und spröder Kunststoff. Erst die Zugabe von Weichmachern in Anteilen von ca. 15 bis 35 % verleiht dem PVC die erwünschten elastischen Eigenschaften. Diese sind erforderlich, um zum Beispiel Puppenteile im Rotationsgussverfahren herstellen zu können oder Figuren besonders detailliert auszuformen. Lange waren Phthalate die bedeutendsten Weichmacher fur die Herstellung von weichgemachtem PVC für Spielzeug. Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) und Di-isononylphthalat (DiNP) waren die am häufigsten verwendeten Phthalate. Säuglinge und Kleinkinder können Phthalate aufnehmen, wenn sie Spielzeug und Babyartikel länger in den Mund nehmen. Der Einfluss von Speichel und Körperwärme löst die Weichmacher heraus; Kauen auf den Teilen fördert diesen Vorgang. Die Phthalate werden so kontinuierlich dem Körper zugefuhrt. Manche Phthalate können in sehr hohen Konzentrationen die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen. Kinder mit ihrem sich entwickelnden Organismus reagieren besonders empfindlich auf derartige Stoffe. Daher wurde nach einem vorausgegangenen nationalen Verbot in der Richtlinie 2005/84/EG des Euroäaischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 ein Verwendungsverbot für Di(2-ethylhexyl) phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP) und Benzylbutylphthalat (BBP) in Spielzeug und Babyartikeln erlassen. Drei weitere Phthalate, Di-isononylphthalat (DiNP), Di-isodecylphthalat (DiDP) und Di-n-octylphthalat (DOP) wurden in Spielzeug verboten, das von Kindern in den Mund genommen werden kann.
Untersuchungen des LGL
Auf der Grundlage dieses Verbots untersuchte das LGL 182 Proben Spielzeug auf Weichmacher. Davon waren 13 Proben wegen des Vorkommens von Phthalaten zu beanstanden. Sie entsprachen nicht den rechtlichen Vorgaben und waren daher nicht verkehrsfähig. Der Weichmacher DEHP war in neun der beanstandeten Proben vorhanden und ist somit von den verbotenen Phthalaten am häufigsten nachweisbar. Die weiteren gefundenen Phthalate waren DiNP, DBP und DiBP. Die Beanstandungen betrafen bei jeweils drei Proben Teile einer Puppe und Saugnäpfe an Spielzeug. Mit Gehalten an Phthalaten von weniger als 1 % in Lack- bzw. Folienüberzügen verstiesen zwei Proben Stifte und eine Probe Holzspielzeug gegen das Phthalatverbot. Bei den beanstandeten Proben handelte es sich häufig um Restbestände, zum Beispiel von Marktständen und um Direkteinfuhren aus Nicht-EU-Ländern. Die Beanstandungsquote wegen des Vorkommens von Phthalaten betrug 7,1 % und lag damit im Durchschnitt der vergangenen Jahre.
Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe in Spielzeug aus Latex
Luftballons und in selteneren Fallen auch Greifspielzeug werden aus Natur- oder Synthesekautschuk hergestellt, wobei Dithiocarbamate und Thiurame als Vulkanisationsbeschleuniger eingesetzt werden. Hieraus können während des Vulkanisationsprozesses N-Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe entstehen. Einige NNitrosamine sind genotoxische Kanzerogene, die schon in kleinsten Mengen krebserzeugend sein können. Fur Deutschland regelt die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011, dass Spielzeug aus Natur- oder Synthesekautschuk für Kinder unter 36 Monaten, das bestimmungsgemäs oder vorhersehbar in den Mund genommen werden soll, bei den insgesamt freigesetzten N-Nitrosaminen einen Grenzwert von 0,01 mg/kg und bei den freigesetzten N-nitrosierbaren Stoffen ein Limit von 0,1 mg/kg einhalten muss. Darüber hinaus ist gemäs § 6 in Verbindung mit Anlage 5 der Bedarfsgegenständeverordnung für Luftballons aus Natur- oder Synthesekautschuk festgelegt, dass die Migration für Nitrosamine einen Grenzwert von 0,05 mg/kg und für in Nitrosamine umsetzbare Stoffe einen Grenzwert von 1 mg/kg nicht überschreiten darf. Die am LGL durchgeführten Untersuchungen von 33 Proben Luftballons führten zur Beanstandung von fünf Proben. Bei jeweils drei Proben war der Grenzwert für flüchtige Nitrosamine bzw. der zulässige Höchstwert für migrierbare N-nitrosierbare Stoffe überschritten. Diese Luftballons durften somit nicht in den Verkehr gebracht werden.