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Rohtabake, Tabakerzeugnisse, Tabakersatz sowie Stoffe und Gegenstände für die Herstellung von Tabakerzeugnissen - Untersuchungsergebnisse 2005
Tabakerzeugnisse zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen
Abbildung 01: Snus
Nach § 5a TabakproduktV ist es verboten, Tabakerzeugnisse, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Während herkömmlicher Kautabak in Deutschland vertrieben werden darf, fällt der so genannte Snus unter dieses Verkehrsverbot. Snus wurde in zwei Produktvarianten dem LGL vorgelegt. Zum einen wurde Snus als loser Tabak verkauft, der mit den Händen oder mit Hilfe eines Portionierers geformt und dann in den Mund eingebracht wird. Bei der zweiten Variante war Snus bereits in einer Art kleine Teebeutel fertig portioniert. Der Konsument legt Snus in der Regel zwischen Oberlippe und Zahnfleisch und nimmt die Inhaltsstoffe über die Schleimhaut auf. Snus besteht insbesonders aus Tabak, Wasser, Kochsalz und Geschmackszusätzen.
Diese Erzeugnisse wurden vom LGL als nicht verkehrsfähig beanstandet.
Tabakfreie Schnupfpulver
Bei tabakfreien Schnupfpulvern, auch „weiße Schnupfpulver“ genannt, handelt es sich um Tabakerzeugnissen ähnliche Waren im Sinne von § 3 Vorläufiges Tabakgesetz, die zum Schnupfen bestimmt sind und keinen Tabak enthalten. Hauptinhaltsstoffe der untersuchten Schnupfpulver sind Milchzucker, Traubenzucker, Meersalz und Aromen.
Neu an den Produkten ist vor allem das äußere Erscheinungsbild und der Geruch und Geschmack nach Zitrone oder Erdbeere. Die Schnupfpulver werden in grellgelben oder roten Kunststoffverpakkungen vermarktet, die den Verpackungen von Süßigkeiten ähneln. Die Farben des Pulvers sind hellgelb bzw. rosarot. Durch die Gesamtaufmachung und die Vertriebswege – z. B. Kioske –werden auch Kinder und Jugendliche angesprochen. Die Einnahme des Produktes von Kindern über die Nasenschleimhäute sehen wir kritisch: Das kindliche Imitieren von Suchtverhalten bei Erwachsenen sowie die Einübung von Verhaltensweisen, die mit gesundheitsschädlichem Konsum von Tabakprodukten oder Drogen in Zusammenhang stehen, sind als unerwünscht im Sinne des vorbeugenden Gesundheitsschutzes zu betrachten.
Wasserpfeifentabak
Wasserpfeifentabak etabliert sich zunehmend auf dem deutschen Markt. Wie in den Vorjahren mussten diverse Proben Wasserpfeifentabake beanstandet werden, weil die gesetzliche Höchstmenge für enthaltene Feuchthaltemittel von insgesamt 5 % der Trockenmasse des Erzeugnisses überschritten wurde.
Um möglicherweise diese rechtliche Anforderung zu umgehen, werden seit kurzem den Wasserpfeifenrauchern gesondert Befeuchtungsmittel für Wasserpfeifentabak angeboten. Eine entsprechende Probe bestand zu etwa 50 % aus dem Feuchthaltemittel 1,2-Propylenglykol. Die Dosierungsanleitung war ungenau. Wir gehen deshalb davon aus, dass es im vermischten Endprodukt (Wasserpfeifentabak plus gesondert zugesetztes Befeuchtungsmittel) häufig zu einer Überschreitung des oben genannten gesetzlichen Grenzwerts für Feuchthaltemittel kommt.
Die Verbrennungsprodukte der meist verwendeten Feuchthaltemittel Glycerin und 1,2 Propylenglykol (wie Acrolein oder Propylenoxid) gelten als toxisch bzw. kanzerogen im Tierversuch. Da über das Ausmaß der Bildung dieser Stoffe beim Wasserpfeifenrauchen keine Informationen vorliegen, und der Rauch noch durch Wasser geleitet wird, ist eine konkrete Abschätzung des gesundheitlichen Risikos bei Überschreitung des oben genannten Grenzwertes derzeit nicht möglich.
Tabakspezifische Nitrosamine in Schnupftabak
Tabakspezifische Nitrosamine (TSNA) werden durch Nitrosierung von im Tabak vorkommenden Alkaloiden gebildet. In grünen, jungen Tabakblättern sind nur Spuren an TSNA anzutreffen. Der überwiegende Teil entsteht bedingt durch den Nitratgehalt beim Trocknen, durch das Fermentieren, die weitere Lagerung und bei der Alterung des Tabaks.
82 Proben Schnupftabak wurden auf die vier tabakspezifischen Nitrosamine N´-Nitrosonornikotin (NNN), 4-(Methylnitrosamino)-1-(3-pyridyl)-1-butanon (NNK), N´-Nitrosoanabasin (NAB) und N´-Nitrosoanatabin (NAT) untersucht. Für diesen Zweck wurde am LGL eine neue HPLC-MS-MS Bestimmungsmethode in den routinemäßigen Laborbetrieb integriert. Die Ergebnisse der Bestimmungen sind in der Tabelle „Tabakspezifische Nitrosamine in Schnupftabak“ dargestellt.
Bisher existieren keine Grenzwerte für den Gehalt an TSNA in Tabak bzw. Tabakrauch. Die IARC (International Agency for Research on Cancer) klassifiziert NNK und NNN als kanzerogene Stoffe der Gruppe 2 B („Ausreichende Hinweise auf Kanzerogenität in mehreren Tierspezies. Obwohl keine epidemiologischen Daten für entsprechende Effekte beim Menschen vorliegen, kann praktisch von Humankanzerogenität ausgegangen werden.�?) und NAB und NAT als kanzerogene Stoffe der Gruppe 3 („Begrenzte Hinweise auf Kanzerogenität im Tierversuch. Keine Daten für Effekte beim Menschen verfügbar.“).
Die Exposition des Menschen gegenüber TSNA sollte daher weitestgehend minimiert werden. Im Sinne eines vorbeugenden Verbraucherschutzes sollte der Gehalt an TSNA durch Verwendung nitratarmer Rohtabake und geeigneter Verarbeitungsverfahren auf den niedrigsten, technisch erzielbaren Wert gesenkt werden.
Tabakspezifisches Nitrosamin | Mittelwert [µg/g]* |
Minimum [µg/g]* |
Maximum [µg/g]* |
---|---|---|---|
N'-Nitrosonornikotin (NNN) | 1,09 | 0,33 | 2,11 |
4-(Methylnitrosamino)-1-(3-pyridyl)-1-butanon (NNK) | 0,38 | 0,09 | 0,98 |
N'-Nitrosoanabasin (NAB) | 0,06 | 0,02 | 0,16 |
N'-Nitrosoanatabin (NAT) | 0,72 | 0,24 | 1,39 |
Summenwert TSNA der einzelnen Proben | 2,25 | 0,74 | 4,3 |
* bezogen auf das Frischgewicht des Schnupftabakes
Schmuggelzigaretten und Zigarettenfälschungen
Auch in Deutschland kommen zunehmend geschmuggelte und gefälschte Zigaretten auf den Markt. Von der Zollfahndung wurden zwei Stangen Zigaretten zur Untersuchung vorgelegt, bei denen es sich um eine gefälschte Ware mit Ursprungsland China handelt. Der Kohlenmonoxidgehalt im Zigarettenrauch lag deutlich über dem in §2 TabakproduktV genannten Grenzwert von 10 mg pro Zigarette. Daneben fehlte die gesetzlich vorgeschriebene Angabe des Kohlenmonoxidgehaltes auf der Zigarettenschachtel. Der auf den Verpackungen usgewiesene („12 mg TAR“) und von uns ermittelte Teergehalt lag über dem gültigen Grenzwert von 10 mg Teer je Zigarette. Die beschlagnahmten Zigaretten enthielten gegenüber einer Vergleichsprobe aus dem Handel deutlich vermehrt Kohlenwasserstoffe. Auffällig waren insbesondere die Gehalte an den Lösungsmitteln Toluol, Nonan und Isophoron.
Da sich geschmuggelte Zigaretten der gesetzlichen Überwachung entziehen, kann das Rauchen derartiger Produkte mit zusätzlichen Gesundheitsrisiken verbunden sein.