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Schnupftabak - Untersuchungsergebnisse 2009
Das LGL untersuchte 2009 circa 30 Proben Schnupftabak auf ihre Gehalte an Nikotin, ausgewählten Konservierungsstoffen, Feuchthaltemitteln sowie an Geruchs- und Geschmacksstoffen.
Konservierungsstoffe
Die Konservierung von Schnupftabak ist laut Tabakverordnung erlaubt. Sofern diese erfolgt, ist auf der Verpackung die Angabe „mit Konservierungsstoff“ erforderlich. Bei den meisten Schnupftabaken konnten keine Konservierungsstoffe nachgewiesen werden oder sie enthielten nur geringe Mengen an Benzoesäure (< 70 mg/kg). Benzoesäuregehalte in diesen Mengen können natürlicherweise in der Tabakpflanze vorkommen und sind deshalb nicht auffällig. Bei zwei Schnupftabaken wurde dagegen der Konservierungsstoff p-Hydroxybenzoesäureethylester bestimmt.
Der Zusatz dieses Konservierungsstoffes ist laut Tabakverordnung erlaubt, jedoch fehlte auf der Verpackung die vorgeschriebene Kennzeichnung „mit Konservierungsstoff“. Die Proben wurden entsprechend beanstandet.
Aromastoffe
Die Untersuchung auf ausgewählte Aromastoffe ergab, dass in keinem der geprüften Produkte die verbotenen Geruchsstoffe Safrol und Thujon vorhanden waren. Der Aromastoff Campher darf dagegen laut Tabakverordnung zur Herstellung von Schnupftabak bis zu einer Höchstmenge von 2 % verwendet werden. Bei einer Probe ermittelte das LGL einen Camphergehalt im Bereich der Höchstmenge. Dieser Befund wird anhand von Nachproben 2010 weiter verfolgt. Die Bestimmung des verbotenen Aromastoffes Cumarin in ausgewählten Verdachtsproben (zum Beispiel „Waldmeisteraroma“) ergab, dass kein Cumarin enthalten war. Stattdessen wurde unter anderem „Dihydrocumarin“ nachgewiesen, das ähnliche Aromaeigenschaften wie Cumarin aufweist und nicht verboten ist.
Nikotinghehalte
Die Nikotingehalte der untersuchten Schnupftabakproben lagen zwischen 0,6 und 1,2 % bezogen auf die Angebotsform und waren somit nicht auffällig.