Regelungen zur Gentechnik auf nationaler Ebene
Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz, GenTG)
In Deutschland gilt seit 1. Juli 1990 das Gentechnikgesetz (siehe Tabelle). Das Gentechnikgesetz (GenTG) stellt die Umsetzung der europäischen Richtlinien über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (2001/18/EG) und über die Anwendung von gentechnisch veränderten Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (2009/41/EG) in nationales Recht dar. Somit regelt das Gentechnikgesetz jeglichen Umgang mit lebensfähigen gentechnisch veränderten Organismen (GVO) und deckt weite Bereiche der grünen, roten und weißen Gentechnik ab.
Ausgenommen ist die direkte Anwendung von GVO am Menschen (Gentherapie). Ausgehend von den beiden oben zitierten EU-Richtlinien ist das Gentechnikgesetz in die Teile „Gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen“ und „Freisetzung und Inverkehrbringen“ gegliedert.
Das Gentechnikgesetz enthält die wesentlichen Bestimmungen zum Gentechnikrecht. Es wird durch eine Reihe von Verordnungen ergänzt, die die jeweiligen Punkte im Detail regeln.
Gesetz / Verordnung | Wesentliche Inhalte |
---|---|
Gentechnikgesetz (GenTG) |
|
Gentechnik- SicherheitsVO (GenTSV) |
|
Gentechnik- VerfahrensVO (GenTVfV) |
|
Gentechnik- AufzeichnungsVO (GenTAufzV) |
|
Gentechnik- NotfallVO (GenTNotfV) |
|
Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV) |
|
ZKBS-Verordnung (ZKBSV) |
|
Gentechnik-Beteiligungsverordnung (GenTBetV) |
|
Gentechnik- Anhörungsverordnung (GenTAnhV) |
|
Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz (BGenTGKostV) |
|
Zweck des Gentechnikgesetzes
Die Intention des Gentechnikgesetzes bringt dessen § 1 zum Ausdruck. Danach verfolgt das Gentechnikgesetz einen dreifachen Zweck, nämlich
- Menschen, Tieren, Pflanzen, Sachgütern und der Umwelt vor möglichen Gefahren der Gentechnik zu schützen (»Schutzzweck«),
- die Möglichkeit zu schaffen, dass Produkte sowohl mit als auch ohne Einsatz gentechnischer Verfahren produziert und in Verkehr gebracht werden können (»Ermöglichung der Koexistenz«)
- einen rechtlichen Rahmen für Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der Gentechnik bereitzustellen (»Förderzweck«).
Den Schutzgedanken setzt das Gentechnikgesetz insbesondere durch folgende Regelungen um:
- Grundsätzliche Genehmigungs-, Anmelde-, oder Anzeigepflicht für gentechnische Vorhaben,
- Pflicht zur Einhaltung des nach dem Stand von Wissenschaft und Technik gebotenen Sicherheitsstandards,
- Aufzeichnungspflicht bei gentechnischen Arbeiten und Freisetzungen sowie Mitteilungspflicht gegenüber den zuständigen Behörden bei besonderen Vorkommnissen,
- umfangreiche staatliche Kontrolle mit der Möglichkeit, Verstöße gegen gentechnikrechtliche Vorschriften zu ahnden,
- Schadensersatzpflicht für Schäden infolge von gentechnischen Arbeiten,
- Geldbuße bzw. Geld- oder Freiheitsstrafe bei Verstößen gegen Bestimmungen des Gentechnikrechts.
Zur Ermöglichung einer Koexistenz zwischen Produktionsverfahren mit und ohne Gentechnik sollen dienen
- ein Standortregister mit Informationen zu allen Flächen, auf denen in Deutschland gentechnisch veränderte Pflanzen angebaut werden (http://www.bvl.bund.de),
- Regeln zum Umgang mit gentechnisch veränderten Produkten insbesondere zur guten fachlichen Praxis beim Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen
- Regelungen zur Kennzeichnung von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen hergestellt wurden.
Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel (EGGenTDurchfG)
Das EGGenTDurchfG enthält die zur Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1830/2003 und (EG) Nr. 1946/2003 notwendigen Bestimmungen. Es legt vor allem die innerstaatliche Zuständigkeit für die Durchführung der genannten Verordnungen fest. Ein Großteil der Aufgaben, insbesondere soweit es um die Mitwirkung an EG-Genehmigungen oder um die Abgabe von Stellungnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 geht, obliegen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) unter Beteiligung weiterer Behörden des Bundes (§§ 1 und 3 EGGenTDurchfG). Das BVL ist auch die zentrale Kontaktstelle im Falle grenzüberschreitender Verbringungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003. Die Überwachung der Einhaltung der oben genannten Verordnungen ist grundsätzlich Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen Behörden (§ 4 Abs. 1 EGGenTDurchfG).
2008 wurde das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz um eine Regelung zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit dem Hinweis „ohne Gentechnik“ ergänzt. Danach gilt, dass so gekennzeichnete Lebensmittel grundsätzlich keine GVO enthalten, nicht daraus bestehen oder daraus hergestellt werden dürfen. Auch dürfen keine Verarbeitungshilfsstoffe, Enzyme oder Vitamine, die durch GVO hergestellt wurden verwendet werden. Für Lebensmittel tierischer Herkunft darf die Angabe "ohne Gentechnik" nur verwendet werden, wenn den Tieren innerhalb bestimmter Fristen keine „gentechnisch veränderten“ Futtermittel verabreicht wurden.
Links
- Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz (BGenTGKostV)
- Gentechnikgesetz (GenTG)
- Gentechnik-Anhörungsverordnung (GenTAnhV)
- Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV)
- Gentechnik-Beteiligungsverordnung (GenTBetV)
- Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV)
- Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV)
- Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)
- Gentechnik-Verfahrensverordnung (GenTVfV)
- ZKBS-Verordnung (ZKBSV)