Weitere (nicht gentechnikrechtliche) Regelungen
Biostoffverordnung (BioStoffV)
Die „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ (Biostoffverordnung, BioStoffV) ist eine konkretisierende Verordnung zum Arbeitsschutzgesetz (Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/54/EG; Arbeitnehmerschutzrichtlinie). Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Biostoffe sind in der BioStoffV definiert als Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten einschließlich ihrer gentechnisch veränderten Formen, mit Transmissibler Spongioformer Enzephalopathie (TSE) assoziierte Agenzien, die den Menschen durch Infektionen, übertragbare Krankheiten, Toxinbildung, sensibilisierende oder sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen gefährden können. Den Biostoffen gleichgestellt sind Ektoparasiten, die beim Menschen eigenständige Erkrankungen verursachen oder sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können sowie technisch hergestellte biologische Einheiten mit neuen Eigenschaften, die den Menschen in gleicher Weise gefährden können wie Biostoffe.
Zweck der Verordnung ist der Schutz der Beschäftigten. In der BioStoffV sind verbindliche Regelungen zur Einstufung von Biostoffen in Risikogruppen, zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen und zu den dazu erforderlichen Schutzmaßnahmen (unter dem Aspekt Arbeitsschutz) enthalten. Die BioStoffV gilt auch für Tätigkeiten, die dem Gentechnikrecht unterliegen, soweit dort keine gleichwertigen oder strengeren Regelungen zum Schutz der Beschäftigten bestehen.
Anmerkung: Im Falle der Verwendung von GVO (hier: gentechnisch veränderter Mikroorganismen) erfolgt die Festlegung der Risikogruppen, die Einstufung der Tätigkeiten mit den GVO sowie die Festlegung notwendiger Sicherheitsmaßnahmen nach den Vorgaben der GenTSV, da die BioStoffV keine Handlungsanweisungen zur Risikobewertung der GVO sowie zur Klassifizierung der Tätigkeiten mit den GVO gibt.
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Die „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) gilt für die arbeitsmedizinische Vorsorge im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes. Ihr Ziel ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten. Die ArbMedVV legt unter anderem fest, wann arbeitsmedizinische Vorsorgen einschließlich notwendiger Impfungen für Personen, die in gentechnischen Anlagen beschäftigt sind, erforderlich werden.