Wichtig: Änderungen bei der Abrechnung von Laboruntersuchungskosten bei TSK-beitragspflichtigen Tieren (Rind, Schaf, Schwein, Pferd, Huhn, Pute) ab 1.3.2017
Die Kosten für Untersuchungen (auch Sektionen, histologische und bakteriologische Untersuchungen) werden wie bisher vom LGL direkt mit der Bayerischen Tierseuchenkasse (BTSK) abgerechnet, wenn Krankheitssymptome vorliegen und es sich um Untersuchungen auf bzw. den Ausschluss von Krankheiten handelt, die
bei der OIE gelistet oder
in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 aufgeführt sind.
Beispiele für diese sogenannten „gelisteten Krankheiten“ sind, Blauzungenkrankheit, LSD, Maedi Visna, Q-Fieber, Paratuberkulose, Salmonellose, Listeriose, KSP, PRRS, TGE, Aujeszkysche Krankheit; EHV-1-Infektionen, EAV-Infektionen, AIV-Infektionen, ND
Untersuchungskosten, die nicht direkt durch die BTSK oder den Freistaat Bayern übernommen werden, werden dem Tierhalter in Rechnung gestellt, sofern dies nicht anders auf dem Untersuchungsantrag angeben ist und eine vollständige Tierhalter-Adresse vorliegt. Der Tierhalter kann die nachträgliche Erstattung der Kosten bei der BTSK als De-minimis-Beihilfe beantragen (Antrag und ausführliche Informationen hierzu auf der Homepage der BTSK). http://portal.versorgungskammer.de/portal/pls/portal/!PORTAL.wwpob_page.show?_docname=9856991.PDF
Voraussetzungen für die Gewährung der De-minimis-Beihilfe sind:
Die jeweiligen Krankheiten bzw. Untersuchungen sind in der Anlage zur Tiergesundheitssatzung der BTSK aufgeführt.
Die Anspruchsvoraussetzungen seitens der BTSK sind erfüllt.
Siehe Homepage der BTSK: http://www.btsk.de
Beispiele für diese sogenannten „nicht gelisteten Krankheiten“ sind Infektionen mit Rota- und Coronaviren, BRSV oder Brachyspiren, Schweineinfluenza, Bösartiges Katarrhalfieber, Bornasche Krankheit
Auf der Rechnung des LGL werden ab 1.1.2017 alle Untersuchungen, für die grundsätzlich eine De-minimis-Beihilfe bei der BTSK beantragt werden kann, mit einer sogenannten De-minimis-Nummer versehen. Für Leistungen des LGL, für die auf der LGL-Rechnung keine De-minimis-Nummer ausgewiesen ist, wird von der BTSK keine Beihilfe geleistet.
Die Änderungen gelten für alle Einsendungen ab 1.1.2017 (Eingangsdatum am LGL).
Für Fragen, die die Laboruntersuchungen des LGL betreffen, stehen die entsprechenden Laborbereiche gerne zur Verfügung. Wenden Sie sich direkt an die bekannten Ansprechpartner oder lassen Sie sich über die Telefonzentrale verbinden.