Therapieleitfaden der Vetsuisse Fakultät zum umsichtigen Einsatz von Antibiotika
Für die Erhaltung der Wirksamkeit von Antibiotika ist es von besonderer Bedeutung, diese Arzneimittel zielgerichtet und umsichtig einzusetzen. Die am 01.03.2018 in Kraft getretene zweite Verordnung zur Änderung der tierärztlichen Hausapothekenverordnung trägt mit ihren Regelungen diesem Umstand Rechnung. Neben tierarzneimittelrechtlichen Vorgaben stellen die Antibiotika-Leitlinien der Bundestierärztekammer die Grundprinzipien der guten veterinärmedizinischen Praxis beim Einsatz von Antibiotika in der Veterinärmedizin dar.
In der Schweiz hat die Vetsuisse Fakultät in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (GST) unter Koordination des Schweizer Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) Therapieleitfäden für Tierärztinnen und Tierärzte zum umsichtigen Einsatz von Antibiotika bei den bei unterschiedlichen Tierarten erstellt. Die Therapieleitfäden gliedern sich in einen allgemeinen Teil zu Grundsätzen der Antibiotikatherapie für alle Tierarten und einen speziellen Teil zu den am häufigsten bei der jeweiligen Tierart vorkommenden Infektionskrankheiten. Der Leitfaden enthält wichtige Informationen für Tierärztinnen und Tierärzte zur antibiotischen Behandlung und Wirkstoffauswahl.
Tierärzte und Tierärztinnen können die fachlichen Inhalte des Therapieleitfadens der Vetsuisse Fakultät ergänzend zu den Antibiotika-Leitlinien der Bundestierärztekammer nutzen, unter Berücksichtigung folgender Hinweise:
- Es sind die einschlägigen tierarzneimittelrechtlichen Regelungen zum Einsatz von Antibiotika [VO (EU) 2019/6 und Verordnung über tierärztliche Hausapotheken] und die gute veterinärmedizinische Praxis beim Einsatz bestimmter Wirkstoffe bei einzelnen Krankheitsbildern zu beachten.
- Der Therapieleitfaden weist auch Inhalte auf, die nicht auf Gegebenheiten in Deutschland übertragbar sind. Anstelle von Schweizer Gesetzen und Verordnungen sind die entsprechenden EU-rechtlichen und deutschen gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, z. B. in Bezug auf die Verschreibung, Herstellung und Verabreichung von Tierarzneimitteln oder der Durchführung von Hofsektionen. Zum Schutz gegen die Gefährdung von Tieren durch Tierseuchen bestehen innerhalb der EU für bestimmte Infektionskrankheiten Melde- oder Anzeigepflicht sowie Behandlungsverbote. Auch diese Regelungen können von denen der Schweiz abweichen.
- Ein Einsatz antibiotischer Wirkstoffe kann nur gemäß der innerhalb der EU und Deutschland geltenden Zulassungsbedingungen bzw. vorbehaltlich der entsprechenden Regelungen zur Umwidmung von Tierarzneimitteln erfolgen.
- Daten, die spezifisch für die Schweiz erhoben wurden, insbesondere die Daten zur Resistenzlage, können nicht direkt übertragen werden, derzeit liegen zu wenig Daten zum Auftreten von Antibiotikaresistenzen bei Tieren in Bayern vor.
Link zu den Therapieleitfäden: