Anzeigepflichtige Tierseuchen
Unter Tierseuchen versteht man alle Krankheiten oder Infektionen mit Krankheitserregern, die bei Haustieren (von Menschen gehaltene Tiere einschließlich der Bienen, jedoch ausschließlich der Fische) oder Süßwasserfischen oder bei anderen Tieren auftreten und auf Haustiere oder Süßwasserfische oder Menschen (Zoonosen) übertragen werden können.
Eine besondere Bedeutung kommt dabei den anzeigepflichtigen Tierseuchen zu.
Dabei handelt es sich um Tierseuchen, gegen die Maßnahmen Einzelner nicht wirksam sind, die eine volkswirtschaftliche Bedeutung haben oder die die menschliche Gesundheit gefährden. Damit Seuchenausbrüche frühzeitig erkannt und mit staatlichen Maßnahmen bekämpft werden können, bevor sich die Tierseuche weiterverbreitet, unterliegen diese Tierseuchen der Anzeigepflicht.
Alle Tierhalter und alle Personen, die mit Tieren umgehen, sind verpflichtet, bereits bei einem Tierseuchenverdacht das zuständige Veterinäramt unverzüglich zu informieren.
Alle anzeigepflichtigen Tierseuchen sind in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt. Die Liste umfasst auch solche Tierseuchen, die in der Bundesrepublik Deutschland noch nie oder seit langer Zeit nicht mehr vorgekommen sind. Dies ist aus Gründen der Übernahme von EG-Recht wegen bilateraler Abkommen sowie internationaler Meldeverpflichtungen erforderlich. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) ist ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die Anzeigepflicht auch für weitere Tierseuchen einzuführen oder für einzelne Tierseuchen wieder aufzuheben.
Neben den anzeigepflichtigen Tierseuchen gibt es noch die meldepflichtigen Tierkrankheiten. Die Meldepflicht ist für solche Tierkrankheiten eingeführt worden, die praktische Bedeutung gewinnen können, gut zu diagnostizieren sind und mit geeigneten, gegebenenfalls auch staatlichen Maßnahmen bekämpft werden können. Über ihr Auftreten und ihre Verbreitung muss ein ständiger Überblick vorhanden sein. Veterinäruntersuchungsämter, Tiergesundheitsämter oder sonstige öffentliche oder private Untersuchungsämter sowie Tierärzte, die eine meldepflichtige Krankheit feststellen, sind zur Meldung verpflichtet. Es wird erst die nachgewiesene Erkrankung gemeldet.
Im Folgenden findet sich eine Auswahl hierzulande bedeutender anzeigepflichtiger Tierseuchen:
- Afrikanische Schweinepest (ASP) (African swine fever)
- Aujeszkysche Krankheit (Pseudowut)
- Aviäre Influenza (klassische Geflügelpest)
- Blauzungen-Krankheit
- Bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE)
- Bovine Virusdiarrhoe/Mucosal Disease (BVD/MD)
- Bovines Herpesvirus Typ 1 Infektionen (BHV-1 Infektionen; IBR, IPV, IBP)
- Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
- Enzootische Leukose der Rinder (Enzootische Bovine Leukose - EBL)
- Enzootischer Campylobacter-Abort des Rindes (Vibrionenseuche der Rinder)
- Equine Infektiöse Anämie
- Klassische Schweinepest (KSP; engl. classical swine fever CSF, früher auch Europäische Schweinepest (ESP))
- Koi-Herpesvirus
- Maul- und Klauenseuche
- Milzbrand (Anthrax)
- Newcastle Krankheit (ND) (Atypische Geflügelpest)
- Rindertuberkulose
- Salmonellose der Rinder
- Tollwut (Rabies, klassische Tollwut, terrestrische Tollwut)
- Virale Hämorrhagische Septikämie der Forellen (VHS) und Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden (IHN)