Bovine Virusdiarrhoe (BVD) - Informationen zu Tilgung, BVD-freien Gebieten in Bayern und Verbringung von Rindern
Die BVD/Mitgliedstaat (MD) ist eine weltweit verbreitete Virusinfektion des Rindes und wurde seit dem 01.01.2011 auf Grundlage der BVDV-Verordnung staatlich bekämpft. Die Bekämpfung basierte auf der schnellen Erkennung und Entfernung von persistent-infizierten Rindern (PI-Tieren) durch Untersuchung aller neugeborenen Kälber auf BVDV.
Seit dem 21.04.2021 ist die Bekämpfung und Überwachung der BVD durch das neue EU-Tiergesundheitsrecht (Verordnung (EU) 2016/429 - „Animal Health Law/AHL“) geregelt. Es müssen weiterhin alle neugeborenen Kälber – jetzt aber spätestens im Alter von 20 Tagen – mittels Ohrstanzprobe auf BVDV beprobt werden. Die Bestimmungen betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme sowie die Gewährung und Aufrechterhaltung des Status „frei von BVD“ für Betriebe und Zonen sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegt.
Gewährung des Status „frei von BVD“
Die Europäische Kommission hat am 29.09.2023 die letzten zwei Landkreise Deggendorf und Dingolfing-Landau nunmehr auch als „frei von BVD“ anerkannt, damit gilt ganz Bayern als seuchenfrei in Bezug auf BVD (Durchführungsverordnung (EU) 2023/2057 zur Änderung der Anhänge VII und VIII der Durchführungsverordnung
(EU) 2021/620). Außerhalb Bayerns haben Teile Deutschlands sowie die EU-Mitgliedstaaten Österreich, Schweden und Finnland ebenfalls den Status „frei von BVD“ erreicht. Für alle nicht BVD-freien Zonen in Deutschland wurden BVD-Tilgungsprogramme genehmigt. In der Durchführungsverordnung 2021/620 sind alle Zonen und Mitgliedstaaten mit Status „frei von BVD“ bzw. mit genehmigtem BVD-Tilgungsprogramm gelistet.
Für die Aufrechterhaltung Status „frei von BVD“ eines Betriebes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- seit mindestens 18 Monaten kein Fall von BVD im Betrieb
- fristgerechte Untersuchungen auf BVDV
- Ohrstanzprobe aller neugeborenen Kälber bis zum 20. Lebenstag oder alternative Untersuchungen gemäß DelVO 2020/689 (Ausnahmen für bestimmte Betriebskategorien)
- es dürfen nur Rinder aus BVD-freien Betrieben aus BVD-freien Zonen eingestallt werden (Ausnahmen: siehe Verbringung von Rindern)
- es besteht ein Impfverbot gegen BVD- und gegen BVD-geimpfte Rinder dürfen nicht eingestallt werden
- das Zuchtmaterial stammt aus BVD-freien bzw. zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben
Die Impfung gegen BVD sowie das Einstallen gegen BVD- geimpfter Rinder ist in ganz Bayern mittels Allgemeinverfügungen verboten.
Für die Anerkennung von Zonen (Landkreise/kreisfreie Städte) als „frei von BVD“ müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
- BVD seit mindestens 18 Monaten kein Fall von bei einem gehaltenen Rind
- Impfverbot gegen BVD
- mindestens 99,8 % der Betriebe und mindestens 99,9 % der Rinderpopulation sind frei von BVD
Das Ziel ist die Anerkennung bzw. der angestrebte Status als „frei von BVD“ für ganz Deutschland. Im innergemeinschaftlichen Handel können zusätzliche Tiergesundheitsgarantien in Bezug auf BVD für nach Bayern zu verbringende Rinder eingefordert werden.
BVD-Tilgungsprogramm
Aktuell befinden sich in Deutschland noch die Bundesländer Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein mit einigen Landkreisen im BVD-Tilgungsprogramm. Im Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sind die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für BVD gelistet.
Im Tilgungsgebiet wird Betrieben der Status „frei von BVD“ gewährt, sofern sie in Übereinstimmung mit der nationalen BVD-Verordnung als „BVD-Virus- unverdächtiger Rinderbestand“ eingestuft worden sind. Betriebe, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (infizierte Betriebe bzw. Betriebe mit Status „unbekannt“), müssen ein BVD -Testregime in Übereinstimmung mit Anhang IV Teil VI Kap. 1 Abschn. 1 Nr. 1 Buchst. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 anwenden, bis der Status „frei von BVD “ erreicht ist.
Verbringung von Rindern
Es dürfen nur Rinder nach Bayern verbracht werden, soweit hierdurch der Status „frei von BVD“ nicht gefährdet wird.
Diese Voraussetzung für eine Verbringung nach Bayern ist grundsätzlich erfüllt, wenn
- die Rinder aus BVD-freien Betrieben stammen, die in einem BVD-freien Mitgliedstaat oder Zone liegen
- und die Rinder nicht gegen BVD geimpft sind.
Für die Einhaltung dieser Anforderungen sind die Tierhalter bzw. Unternehmer verantwortlich. D. h. ein aufnehmender Betrieb muss den BVD-Status des Herkunftsbetriebes (BVD-freier Betrieb bzw. nicht BVD-freier Betrieb) und des Herkunftsgebiets (BVD-freier Landkreis/Bundesland bzw. nicht BVD-freier Landkreis/Bundesland) sowie den Impfstatus der Tiere kennen. Zu diesem Zweck wurde in der HIT-Datenbank eine Abfragemöglichkeit geschaffen, mit der HIT-Nutzer den aktuellen BVD-Status des abgebenden Betriebs sowie den Impfstatus des zu verbringenden Rindes prüfen können (siehe Anleitung: Öffentliche Abfrage in HIT - BVD-Betriebsstatus).
Innerstaatliche Verbringung
Abweichend von der o. g. Voraussetzung (Rinder aus BVD-freiem Betrieb in -freier Zone/MD) können Rinder innerstaatlich verbracht werden, wenn sie aus Betrieben stammen, in denen in den letzten 18 Monaten vor dem Verbringungsdatum kein Fall von BVD aufgetreten ist und alle im Betrieb vorhandenen Rinder mit negativem Befund auf BVDV untersucht wurden.
Innergemeinschaftliche Verbringung
Die Regelungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Rindern sind abhängig von dem BVD-Status des Versandbetriebes (Betrieb „frei bzw. nicht frei von BVD“) und dem BVD-Status der Zone/des Mitgliedstaats, in dem der Betrieb des Empfängers liegt (Zone/Mitgliedsstaat „frei von BVD“ bzw. mit genehmigtem BVD-Tilgungsprogramm). Zusätzlich sind allgemeine Verbringungsregelungen für Verbringungen von Rindern in andere Mitgliedsstaaten einzuhalten.
1. Allgemeine Verbringungsregelungen für Verbringungen von Rindern in andere Mitgliedsstaaten (Art. 10 DelVO 2020/688)
- Tiere mind. 30 Tage auf dem Betrieb bzw. seit Geburt (< 30 Tage)
- Mind. 30 Tage kein Kontakt mit Tieren mit geringerem Gesundheitsstatus
- Mind. 30 Tage kein Kontakt mit Tieren, die tierseuchenrechtlichen Verbringungsbeschränkungen unterliegen
- Mind. 30 Tage kein Kontakt mit Tieren, die in Kontakt mit Tieren aus Drittländer waren
- Mind. 30 Tage kein Kontakt mit neu eingestallten Tieren aus Drittland
2. Empfänger: Zone/Mitgliedsstaat „frei von BVD“
- Tiere NICHT gegen BVD geimpft
- UND
- Versandbetrieb liegt in Zone/MD „frei von BVD “
ODER - Versandbetrieb liegt in Zone/ „nicht frei von BVD“: negative Untersuchung des Betriebes auf BVDV* innerhalb von 4 Monaten vor Verbringung entsprechend der Vorgaben (Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe c Ziffer ii oder iii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689
ODER - Versandbetrieb liegt in Zone/MD„nicht frei von BVD“: Einzeltiertestung* mit negativem Ergebnis auf BVDV.
- Tiere virologisch negativ auf BVDV“ getestet*
UND - Aufenthalt von mindestens 21 Tagen vor Verbringung in einem zugelassenen Quarantänebetrieb; trächtige Muttertiere müssen serologisch negativ auf BVDV getestet* sein (Proben mindestens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne entnommen)
ODER - Tiere serologisch positiv auf BVDV getestet* (Proben vor dem Abgang oder, im Falle von trächtigen Muttertieren, vor der aktuellen Trächtigkeit vorausgehenden Besamung entnommen)
3. Empfänger: Zone/Mitgliedsstaat mit BVD-Tilgungsprogramm (Art. 12 Abs. 3 DelVO 2020/688)
- Versandbetrieb liegt in Zone/MD „frei von BVD “
ODER
- Versandbetrieb liegt in MD mit BVD-Tilgungsprogramm
ODER - Versandbetrieb liegt in Zone/MD „nicht frei von BVD “: negative Untersuchung des Betriebes auf BVD* innerhalb von 4 Monaten vor Verbringung entsprechend der Vorgaben (Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe c Ziffer ii oder iii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689)
ODER
- Versandbetrieb liegt in Zone/MD „nicht frei von BVD “: Einzeltiertestung* mit negativem Ergebnis auf BVDV
ODER
- Versandbetrieb liegt in Zone/MD „nicht frei von BVD“: Tiere zur Schlachtung bestimmt, aufnehmender Betrieb hält Rinder zur Fleischerzeugung getrennt von Rindern anderer Betriebe
- Tiere virologisch negativ auf BVDV getestet*
UND - Aufenthalt von mindestens 21 Tagen vor Verbringung in einem zugelassenen Quarantänebetrieb; trächtige Muttertieren müssen serologisch negativ auf BVDV getestet BVDV* werden (Proben mindestens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne entnommen)
ODER
- Tiere serologisch positiv auf getestet* (Proben vor dem Abgang oder, im Falle von trächtigen Muttertieren, vor der der aktuellen Trächtigkeit vorausgehenden Besamung entnommen)
* Test: Diagnosemethode BVDV gemäß Anhang I Teil VI DelVO 2020/688