Neuerungen im Tierschutzgesetz seit 2013
Im Jahr 2013 wurde das deutsche Tierschutzgesetz geändert, um die Umsetzung der EU-Tierversuchsrichtlinie (RL 2010/63/EU) in nationales Recht zu gewährleisten.
Die Änderungen betreffen verschiedene Bereiche des Umgangs mit Tieren. So ist es jetzt grundsätzlich verboten
- ein Tier als Preis oder Belohnung bei einem Wettbewerb, einer Verlosung, einem Preisausschreiben oder einer ähnlichen Veranstaltung auszuloben.
- ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen („Zoophilie“).
Weitere Änderungen sehen vor, dass die Tötung eines Wirbeltieres nicht mehr zwingend unter Betäubung vorgenommen werden muss, ausreichend ist eine wirksame Schmerzausschaltung. Auch für folgende Eingriffe ist bis 31.12.2018 entgegen § 5 Abs. 1 S. 1 eine Betäubung weiter nicht erforderlich:
- das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen
- die Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand
Folgende Eingriffe müssen nicht von einem Tierarzt durchgeführt werden:
- die örtliche Schmerzausschaltung durch äußerliche Anwendung eines zugelassenen und für den jeweiligen Eingriff geeigneten Tierarzneimittels; die Betäubung bei der Ferkelkastration, wenn die Schmerzausschaltung ohne Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit durch ein zugelassenes Tierarzneimittel erfolgt.
- Tierversuche sind jetzt auch für die folgenden Zwecke erlaubt:
Förderung des Wohlergehens von Tieren, Verbesserung der Haltungsbedingungen von landwirtschaftlichen Nutztieren - Umweltschutz, Artenschutz
- Entwicklung, Herstellung sowie Prüfung von Lebensmitteln, Futtermitteln
- Aus-, Fort- oder Weiterbildung
- gerichtsmedizinische Untersuchungen
Für Versuche an Wirbeltieren und Kopffüßern ist jetzt eine Genehmigung erforderlich. Versuche an Affen dürfen nur noch in wenigen besonderen Fällen durchgeführt werden.
Entgegen der RL 2010/63 /EU dürfen bestimmte Tierversuche weiterhin angezeigt werden. Für vor dem 13.07.2013 beantragte Genehmigungen bzw. angezeigte Versuchsvorhaben gelten bis zum 01.01.2018 die bisherigen Vorschriften weiter (§ 21 Abs. 3). Details regelt die Verordnung zur Umsetzung der RL 2010/63/EU („Versuchstierverordnung“)vom 01. August 2013.
Folgende Tätigkeiten wurden neu geregelt bzw. neu in die Erlaubnispflicht aufgenommen:
- Halten und Züchten von Versuchstieren; die bestehende („vorläufige“) Erlaubnis (§ 21 Abs. 4) erlischt, wenn nicht bis zum 01.01.2014 eine neue Erlaubnis beantragt wurde.
- Auffang-/Pflegestationen für Wildtiere (§ 11 Abs. 1 Nr. 3)
- Verbringen oder Einfuhr von Wirbeltieren (außer Nutztieren) zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung sowie für die Vermittlung der Abgabe solcher Tiere gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung (§ 11 Abs. 1 Nr. 5). Damit soll unter anderem dem unseriösen Welpenhandel unter dem Deckmantel des Tierschutzes ein Riegel vorgeschoben werden.
- Gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder Anleitung der Ausbildung durch den Tierhalter (Hundeschulen) (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 f)
- Personen, die Tierbörsen durchführen benötigen einen Sachkundenachweis (§ 21 Abs. 5 Nr. 1) gewerbsmäßige Händler von Wirbeltieren (außer Nutztieren) müssen bei der erstmaligen Abgabe eines Tieres an den künftigen Tierhalter schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres übergeben (§ 21 Abs. 5 Nr. 2).
Ab 01.02.2014 muss jeder, der Nutztiere zu Erwerbszwecken hält durch betriebliche Eigenkontrollen sicherstellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zu diesem Zweck geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten (§ 11 Abs. 8).
Die Zucht von Tieren ist verboten, wenn züchterische Erkenntnisse erwarten lassen, dass es dadurch zu Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den Tieren kommt. Es ist möglich, ein Zuchtverbot für einzelne Tiere auszusprechen. Das ursprünglich geplante Ausstellungsverbot wurde jedoch gestrichen.
Es wurde eine Ermächtigung aufgenommen, in bestimmten Gebieten per Rechtsverordnung den Schutz freilebender Katzen zu regeln. So können bestimmte Gebiete festgelegt werden, in denen z. B. ein Verbot oder eine Beschränkung des unkontrollierten freien Auslaufs sowie eine Kennzeichnung und Registrierung der Tiere verlangt wird. In Bayern wurde von der Ermächtigung bisher kein Gebrauch gemacht.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass mit dem neuen Tierschutzgesetz zwar Verbesserungen in vielen Bereichen des Tierschutzes und für eine Reihe von unterschiedlichen Tierarten erzielt wurden, aber weiterhin noch vieles zu tun bleibt.