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Schnabelkupieren bei Legehennen
Laut den zuletzt im Dezember 2012 veröffentlichten Zahlen des Statistischen Bundesamtes sind in Deutschland knapp 27 Millionen, also fast zwei Drittel aller gehaltenen Legehennen in Boden- bzw. Volierenhaltung (mehretagige Bodenhaltung) untergebracht. Nahezu 100 % dieser Tiere werden derzeit noch die Schnäbel gekürzt, um die Auswirkungen der komplexen Verhaltensstörungen Federpicken und Kannibalismus zu reduzieren. Das Kürzen der Schnäbel bei Legehennen (Schnabelkupieren) unterliegt in Deutschland nach § 6 Tierschutzgesetz dem grundsätzlichen Amputationsverbot. Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, sieht der Gesetzgeber jedoch einen Erlaubnisvorbehalt für das Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen bei unter zehn Tage alten Küken vor. Hierfür ist glaubhaft darzulegen, dass der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerlässlich ist. Aufgrund der besseren Standardisierbarkeit und dadurch verminderten Schäden bei den Tieren ist bei der Durchführung des Eingriffs der Infrarotmethode gegenüber schneidbrennenden Instrumenten (sogenanntes „heißes Messer“) der Vorzug zu geben. Gleichwohl steht das routinemäßige Kürzen der Schnabelspitzen immer mehr in der Kritik und wird zunehmend tierschutzrechtlich hinterfragt. Ein Ausstieg aus dem Schnabelkürzen ist in Deutschland mittelfristig zu erwarten. Das LGL unterstützt bereits seit Ende 2011 ein Forschungsvorhaben zu Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes bei Legehennen in Praxisbetrieben. Ziel dieses Projektes ist es, Tierhaltern geeignete Maßnahmen zu empfehlen, um das Auftreten von Federpicken und Kannibalismus zu verhindern und somit mittelfristig auf das Schnabelkürzen verzichten zu können. Es wurden ca. 15 bayerische Legehennenbetriebe ausgewählt, die im Projekt näher untersucht werden. Für Veterinärbehörden erstellt das LGL Stellungnahmen zu fachlichen Fragestellungen bei der Haltung von Legehennen.
Abbildung 1: Schnabelkupierte Legehennen
Abbildung 2: Nicht kupierte Legehenne