Möglichkeiten des Amtstierarztes
Abb. 1: Kontrolle eines Zirkusbetriebs
Die Veterinärbehörden können oft durch ihr bloßes Auftreten und die Überzeugungsarbeit beim Tierhalter viel für die Tiere erreichen. Sofern dies nicht ausreicht, stehen drei weitere Möglichkeiten zur Verfügung. Die wirksamste ist die der Anordnung nach § 16 a Tierschutzgesetz. Damit wird der Tierhalter verpflichtet, etwas zum Wohl seiner Tiere zu tun (z. B. Klauenpflege bei einem Rind durchzuführen) oder zu unterlassen (z. B. das Anbinden von Kälbern). Mit Zwangsmitteln wird der Tierhalter angehalten, die Anordnung zu befolgen. Das mildeste Mittel ist das Zwangsgeld, das dann fällig wird, wenn der einzelne Anordnungspunkt zu einem bestimmten Termin nicht erfüllt wurde. Darüber hinaus kann die Behörde bei Nichterfüllen Dritte mit der Aufgabe beauftragen, wobei der Tierhalter die Kosten zu tragen hat. Letztlich kann sie ihm mit unmittelbarem Zwang z. B. vernachlässigte Tiere fortnehmen und veräußern. In gravierenden Fällen kann die Tötung von Tieren angeordnet oder ein Tierhaltungsverbot ausgesprochen werden. Gegen tierschutzrechtliche Anordnungen kann der Betroffene vor dem Verwaltungsgericht klagen.
Die anderen beiden Möglichkeiten dienen der Ahndung eines in der Vergangenheit liegenden Verstoßes. Das Bußgeldverfahren ist das mildere Mittel und wird von der Behörde betrieben. Es gleicht dem von Verkehrsverstößen bekannten Verfahren. Schwerere Verstöße münden in ein Strafverfahren, in dem die Behörde bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft kann einen Strafbefehl verhängen oder eine Gerichtsverhandlung beantragen. Die Strafe, die als Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden kann, wiegt ungleich schwerer als ein Bußgeld. Obwohl Bußgeld- wie auch Strafverfahren sicher eine gewisse erzieherische Wirkung haben, sind sie für die Verbesserung von Missständen in Tierhaltungen bei Weitem nicht so geeignet wie die Anordnung. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) unterstützt die Veterinärbehörden bei der Erstellung entsprechender Gutachten in solchen Verfahren und ist auch sachverständig vor Gerichten tätig.
Um erfolgreich tätig zu werden, ist es wichtig, dass Ermittlungen sorgfältig durchgeführt werden und die Gutachten der Behörde einer gewissen Form genügen. Vom LGL wurden dazu Veröffentlichungen erstellt, denen wesentliche Gesichtspunkte entnommen werden können, wie ein erfolgreiches Vorgehen bewerkstelligt werden kann.