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Tierschutzgerechtes Töten von Insekten
Abstract
Insekten werden als Futtermittel aber auch als Lebensmittel immer bedeutsamer, sodass sich aus Sicht des Tierschutzes insbesondere die Frage nach einer sachgerechten Tötung stellt. Das LGL unterstützt die Veterinärämter bei der Zulassung von Insektenfarmen und beteiligt sich an der Erarbeitung von Vorgaben zur Produktion von Insekten und zur Kontrolle von Haltungseinrichtungen.
Hintergrund
Durch die Anfrage eines Veterinäramtes zur Zulassung einer Insektenfarm wurde das LGL auf die Probleme der rechtlichen Einordnung von Insekten im Tierschutzrecht aufmerksam. Insekten werden zur Therapie (Fliegenmaden bei der Wundbehandlung), als Futtermittel für Tiere (Cooper und Williams 2014, z. B. Soldatenfliegen, Heimchen, Grillen, Würmer und Larven) und vermehrt auch als Lebensmittel (z. B. Mehlkäfer, Soldatenfliegen (Abb. 1 und 2)) gezüchtet und verwendet. Im Rahmen der Produktion von Futter- und Lebensmitteln werden aus Kosten- und Praktikabilitätsgründen zahlreiche Insekten zeitgleich eingefroren (Adámková et al. 2017). Insbesondere beim Einfrieren in größeren Mengen bzw. größeren Schichtdicken ist in diesen Fällen nicht sicher gewährleistet, dass es zu einer homogenen Temperaturverteilung in der einzufrierenden Masse der Insekten kommt. Da es Hinweise auf eine Empfindungsfähigkeit von Insekten gibt (Elwood, 2011) sind diese Verfahren aus Tierschutzsicht problematisch und sollten vermieden werden.
Abb.1: Kopfansicht einer Soldatenfliege mit verschiedenen Sinnesorganen; © Ferry Böhme
Ergebnisse
Das LGL hat zur Tötung von Insekten eine tierschutzrechtliche Einschätzung erstellt und den anfragenden Veterinärämtern zur Verfügung gestellt.
Gemäß §1 des Tierschutzgesetzes darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Vor dem Hintergrund einer möglichen Empfindungsfähigkeit sollte daher auch eine Tötung von Insekten so schonend wie möglich vorgenommen werden. Eine zunehmende Anzahl wissenschaftlicher Arbeiten aus verschiedenen Forschungsgebieten befasst sich bereits mit diesem Aspekt (Cooper 2011; Cooper und Williams 2014; Goede et al. 2013; Harvey-Clark 2011; Horvath et al. 2013). Werden die Insekten als Lebens- der Futtermittel verwendet, gelten die Vorgaben der Tierschutzschlachtverordnung (TierSchlV). Danach sind auch Insekten so zu töten, dass bei ihnen nicht mehr als unvermeidbare Schäden verursacht werden.
Vorrichtungen zum Ruhigstellen sowie Ausrüstungen und Anlagen für das Töten der Tiere sind so zu planen, zu bauen, instand zu halten und zu verwenden, dass ein rasches und wirksames Töten möglich ist. Ebenso muss derjenige, der die Tiere tötet, über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.
Abb.2: Junge Larve der Soldatenfliege; © Ferry Böhme
Fazit
Insekten, die zur Futtermittel- oder Lebensmittelgewinnung getötet werden, sollten zunächst bis auf Temperaturen knapp über dem Gefrierpunkt abgekühlt werden (Abb. 3, Bereich „Abkühlen“). Dieses entspräche einer Betäubung, da aufgrund der niedrigen Temperatur das Empfindungsvermögen der Tiere erlischt. Sobald eine vollständige Abkühlung aller Insekten gewährleistet ist, sollte das Einfrieren (Abb. 3, Bereich „Einfrieren“) erfolgen, welches eine von der Insektenart und der Haltungstemperatur abhängige Zeit anhalten sollte, um eine vollständige und sichere Tötung aller Insekten zu gewährleisten.
Abb. 3 Betäubung und Tötung von Insekten mittels Temperaturerniedrigung und Einfrieren, dargestellt im zeitlichen Verlauf
Maßnahmen
Das LGL informierte 2022 und 2023 bei diversen Fortbildungen und Kongressen die Behörden, die für die Zulassung der Insektenbetriebe zuständig sind. Außerdem erstellte eine Arbeitsgruppe des LGL ein Merkblatt zum Inverkehrbringen von Insekten und daraus hergestellten Produkten als Lebensmittel und Futtermittel, dessen Veröffentlichung 2024 geplant ist.