Cannabinoide in hanfhaltigen Lebensmitteln

Signet Jahresbericht 2021/22

Abstract

Das große Angebot an hanfhaltigen Lebensmitteln veranlasste das LGL dazu, 2021 und 2022 verschiedene Hanflebensmittel in den Fokus zu nehmen und auf ihren Gehalt an Cannabinoiden zu untersuchen. Dabei zeigte sich, dass ebenso wie die Produkte selbst auch die lebensmittelrechtliche Beurteilung sehr vielfältig ist. In Lebensmitteln aus oder mit Hanfsamen stellen Cannabinoide, wie Δ9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC), Kontaminanten dar. Die Belastung der entsprechenden Lebensmittel fällt sehr unterschiedlich aus und kann auch gesundheitlich relevante Konzentrationen erreichen. Daneben gibt es Lebensmittel, denen Hanfextrakte oder Cannabinoide, insbesondere Cannabidiol (CBD), zugesetzt werden. Lebensmittel mit CBD-Zusatz sind nach gültigem Recht allerdings nicht verkehrsfähig und auch hier besteht mitunter eine Gesundheitsgefahr, wenn die zugesetzten Extrakte hohe Gehalte an CBD und/oder an Δ9-Tetrahydrocannabinol enthalten. Zu beachten ist bei der Beurteilung der Hanflebensmittel zusätzlich die notwendige Abgrenzung zum Betäubungsmittelrecht.

Hintergrund der Untersuchungen

Unter den Begriff Cannabinoide fallen eine Vielzahl an Substanzen der Cannabis-Pflanze, nicht zuletzt das psychoaktive Δ9-Tetrahydrocannabinol, im Allgemeinen bekannt als THC. Andere wichtige Vertreter der Cannabinoide sind die Δ9-Tetrahydrocannabinolsäuren, die selbst keine psychoaktive Wirkung aufweisen, jedoch unter Hitzeeinwirkung THC freisetzen können, sowie die Substanzen Cannabidiol (CBD) und Cannabinol (CBN). Besonders CBD ist verstärkt in den Fokus geraten, da Hersteller von CBD-Produkten der Substanz positive Eigenschaften zuschreiben, die nicht hinreichend belegt sind.

Cannabinoide werden in bestimmten Drüsenhaaren der Hanfpflanze gebildet, die mit Ausnahme von Wurzeln und Samen überall auf der Pflanze vorkommen. Aus diesem Grund enthalten Hanfsamen in der Regel keine Cannabinoide. Jedoch können durch Kontakt zu anderen Pflanzenteilen, etwa während der Ernte, Cannabinoide auch auf die Samen übertragen werden.[1] In diesem Zusammenhang wird von einer Kontamination gesprochen. Nach europäischem Kontaminantenrecht (Verordnung (EWG) Nr. 315/93) muss eine solche Kontamination grundsätzlich so gering gehalten werden, wie es durch gute technologische Praxis möglich ist. Für hanfhaltige Lebensmittel heißt das, die Lebensmittelunternehmer sind in der Pflicht, ihre Prozesse zur Gewinnung und Produktion so zu optimieren, dass die Kontamination der Samen und der daraus hergestellten Produkte möglichst gering ist. Gleichzeitig muss gewährleistet sein, dass die Lebensmittel beim Verzehr sicher sind. Als Maßstab zur toxikologischen Beurteilung zieht das LGL die durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) abgeleitete akute Referenzdosis (ARfD) von 1 µg/kg THC pro kg Körpergewicht und Tag heran.[2] Bei einer relevanten Überschreitung dieses Bezugswerts werden akute Gesundheitsgefahren zunehmend wahrscheinlicher. Rechtlich bindende Höchstgehalte für Δ9-THC in Hanfsamen und daraus gewonnenen Erzeugnissen legte der Gesetzgeber mit der Verordnung (EU) 2022/1393 fest. Diese Höchstgehalte gelten ab dem 01.01.2023.

Auch die Einnahme von CBD ist nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft nicht unbedenklich: Laut einer aktuellen Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) konnten bereits konkrete Hinweise auf potenzielle Gesundheitsgefahren durch den Konsum von CBD identifiziert werden. Hierzu zählen insbesondere Störungen der Leberfunktion. Zudem ist unklar, welche Auswirkungen der Konsum von CBD auf das Hormonsystem, die Psyche oder die Metabolisierung von parallel eingenommenen Arzneistoffen hat.[3]

Aufgrund seiner psychoaktiven Inhaltsstoffe ist Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) gemäß Betäubungsmittelgesetz (BtMG) als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel eingestuft, sodass bestimmte Produkte von vornherein nicht als Lebensmittel in Frage kommen. Für Hanfsamen besteht eine Ausnahme von den betäubungsmittelrechtlichen Regelungen, ebenso unter bestimmten Voraussetzungen auch für sogenannten Nutzhanf. Bei Hanfprodukten, die nicht ausschließlich aus Hanfsamen bestehen, sondern andere Pflanzenteile oder Extrakte daraus enthalten, ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob die Produkte möglicherweise dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen. Erst wenn die Betäubungsmitteleigenschaft ausgeschlossen wird, kann eine lebensmittelrechtliche Beurteilung dieser Produkte erfolgen.

Welche Produkte wurden untersucht?

Untersucht wurde ein sehr breites Spektrum verschiedener hanfhaltiger Lebensmittel, das die Vielfalt der aktuellen Marksituation gut widerspiegelt. Darunter finden sich Monoprodukte, aber auch komplex zusammengesetzte Lebensmittel. Die Abbildung gibt eine Übersicht über die verschiedenen Lebensmittelkategorien. Hier nicht einbezogen sind hanfbasierte Nahrungsergänzungsmittel, die hauptsächlich als CBD-Öle angeboten werden (mehr Informationen hierzu im Artikel „Nahrungsergänzungsmittel mit Hanfextrakten und Cannabidiol“ der Jahresberichtsbroschüre 2021/22) und bestimmte Sonderproben.

Die Abbildung zeigt ein Kreisdiagramm, in dem die verschiedenen untersuchten Lebensmittelkategorien als unterschiedlich eingefärbte Sektoren und die jeweilige Probenzahl dargestellt sind. Die Größe der Sektoren spiegelt dabei den Anteil der jeweiligen Kategorie an der Gesamtprobenzahl wieder. Untersucht wurden 32 Proben Hanfspeiseöl, 17 Proben Hanfsamen, 5 Proben Hanfmehl, 8 Proben Hanfprotein, 10 Proben Hanfriegel, 8 Proben Feine Backwaren, 5 Proben Fleischersatzprodukte, 27 Proben Getränke, 11 Proben Süßwaren, 8 sonstige Proben.Bild vergrössern

Abbildung 1: Übersicht über die in den Jahren 2021 und 2022 untersuchten Hanflebensmittel: Lebensmittelkategorien und Probenanzahlen.

Hanflebensmittel auf Basis von Hanfsamen

Hanfsamen zählen botanisch zu den Nüssen und werden schon lange als Zutat in verschiedenen Lebensmitteln verwendet. Man findet Hanfsamen pur (geschält oder ungeschält) sowie in Form von Mehl oder Proteinpulver. Außerdem werden Hanfsamen zur Herstellung von Hanfspeiseöl verwendet. Daneben werden Hanfsamen auch als Zutat in Riegeln, feinen Backwaren, wie zum Beispiel Keksen, in Schokoladen oder veganen Fleischersatzprodukten eingesetzt.
Cannabinoide können in diesen Produkten infolge einer Kontamination der Hanfsamen auftreten. Für die Beurteilung der Cannabinoid-Kontamination ist neben dem Δ9-THC in vielen Fällen auch der Gehalt an Δ9-Tetrahydrocannabinolsäure ausschlaggebend. Werden die Lebensmittel vor ihrem Konsum einer Hitzebehandlung (beispielsweise Braten, Rösten, Backen) unterzogen, kann aus den Carbonsäuren Δ9-THC freigesetzt werden. Für solche Lebensmittel wird zur Beurteilung der sogenannte Gesamt-THC-Gehalt (bzw. nach aktueller Definition der Verordnung (EU) 2022/1393 der Gehalt an Δ9-THC-Äquivalenten) herangezogen. Hierbei handelt es sich um die Summe von Δ9-THC und Δ9-Tetrahydrocannabinolsäure, berechnet als die Menge an Δ9-THC, die aus der analysierten Menge Δ9-Tetrahydrocannabinolsäure theoretisch freigesetzt werden kann.
Die am LGL festgestellten Gehalte an Δ9-THC und Gesamt-THC sind für ausgewählte Lebensmittelgruppen in der Tabelle dargestellt.

Tabelle: Untersuchungsergebnisse für Δ9-THC bzw. Gesamt-THC und Beurteilung der Cannabinoidgehalte verschiedener Hanflebensmittel auf Basis von Hanfsamen. Gehalte kleiner der Nachweis- oder Bestimmungsgrenze gingen als 0 in die Statistik ein.
n Mittel-wert [µg/kg] Median
[µg/kg]

90. Per-zentil
[µg/kg]

Max. [µg/kg] Beurteilung der Cannabinoid-Gehalte
Hanfspeiseöl
D9-THC 32 4280 2210 13400 17900 23x nicht zu beanstanden (72%)
7x THC-Gehalt gesundheitsschädlich
(davon 3 Nachproben)
Gesamt-THC 32 7020 3450 21700 29700 1x THC-Gehalt in Nachprobe nicht gesundheitsschädlich aber erhöht
  1x unzulässiger CBD-Zusatz
Hanfsamen ganz (n = 17) und gemahlen (n = 5)
D9-THC 22 309 246 506 1810 21x nicht zu beanstanden (95%)
1x THC-Gehalt erhöht
Gesamt-THC 22 761 540 1100 3850  
            Nicht in Statistik enthalten:
1x Rohprodukt zur Öl-Gewinnung mit hohem THC-Gehalt, Beurteilung als nicht zur Hanfölgewinnung geeignet
Hanfproteinpulver
D9-THC 8 755 532 1470 1590 4x nicht zu beanstanden (50%)
1x THC-Gehalt für Kinder gesundheitsschädlich
Gesamt-THC 8 2000 1460 4350 4350 1x Verzehrseinschränkung für Kinder empfohlen
Riegel (n = 10) und feine Backwaren (n = 8)
D9-THC 18 9 0 23 92 16x nicht zu beanstanden (89%)
Gesamt-THC 18 37 0 132 287 2x Kennzeichnung irreführend in Bezug auf CBD

Bei Cannabinoiden handelt es sich um fettlösliche Substanzen, die bei der Ölgewinnung in das Speiseöl übergehen. Dementsprechend wurden die höchsten THC-Gehalte in Hanföl festgestellt. Einzelne Hanföle waren besonders stark belastet und wurden aufgrund ihres hohen THC-Gehalts nach individueller toxikologischer Prüfung als gesundheitsschädlich und damit als nicht sicher nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 beurteilt. Nach Information der entsprechenden Vollzugsbehörden wurden betroffene Hanfölchargen öffentlich zurückgerufen und Nach- oder Eigenkontrollen weiterer Chargen veranlasst. Den seit 01.01.2023 gültigen Höchstgehalt für Hanfsamenöl in Höhe von 7.500 µg/kg Gesamt-THC überschritten diese sieben Proben deutlich.
Unter den Hanfsamen und Proteinpulvern stellte das LGL ebenfalls in einigen Proben erhöhte THC-Gehalte fest. Ein Proteinpulver wurde als für Kinder gesundheitsschädlich beanstandet und die zuständige Vollzugsbehörde im Bundesland des Herstellers informiert. Bei einer weiteren Probe Hanfprotein war der THC-Gehalt nicht direkt erhöht, wegen fehlender Angaben zur empfohlenen Verzehrmenge und aufgrund erntebedingter Schwankungen wurde jedoch angeregt, die Kennzeichnung der Produkte um Verzehrsbeschränkungen für Kinder zu ergänzen. Alle übrigen Hanfsamen und Proteinpulver sowie alle Hanfmehlproben waren bezüglich THC unauffällig, die wenigsten Proben waren allerdings THC-frei. Den für diese Produkte seit 01.01.2023 gültigen Höchstgehalt in Höhe von 3.000 µg/kg Gesamt-THC hätten insgesamt 3 von 30 Proben überschritten.
In den untersuchten Riegeln und feinen Backwaren stellen Hanfsamen nur eine von mehreren Zutaten dar, dementsprechend waren die festgestellten Gehalte deutlich niedriger. In mehr als der Hälfte dieser Proben konnte Δ9-THC nicht quantifiziert werden. Keine der untersuchten Proben wurde aufgrund ihres THC-Gehalts beanstandet. Auch alle untersuchten Hanfbratlinge waren hinsichtlich ihres THC-Gehalts nicht zu beanstanden. Bis auf eine Probe Hanftofu mit CBD-Zusatz war in keiner dieser Proben Δ9-THC quantifizierbar.

CBD-Produkte und sonstige Besonderheiten

Neben Produkten auf der Basis von Hanfsamen sind im Einzelhandel vielfach Lebensmittel zu finden, die durch den Zusatz von Hanfextrakten oder Cannabidiol gezielt mit CBD angereichert wurden. Da derartige Lebensmittel in der Vergangenheit (d.h. vor dem als Stichtag festgelegten 15. Mai 1997) nicht in nennenswertem Umfang verzehrt wurden, gelten sie als neuartige Lebensmittel und bedürfen vor dem Inverkehrbringen einer Zulassung nach der europäischen Novel-Food-Verordnung (Verordnung (EU) 2015/2283). Eine solche Zulassung wurde für CBD-Lebensmittel aktuell nicht erteilt, sodass diese Produkte grundsätzlich nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfen.

Besonders häufig findet man CBD-Lebensmittel als Nahrungsergänzungsmittel in Öl-Form, denen CBD oder ein CBD-haltiger Hanfextrakt zugesetzt wurde (siehe auch Artikel „Nahrungsergänzungsmittel mit Hanfextrakten und Cannabidiol“ der Jahresberichtsbroschüre 2021/22).

Daneben ist ein CBD-Zusatz häufig in Süßwaren festzustellen. Am LGL wurden Bonbons, Fruchtgummi, Kaugummi und Schokolade, denen CBD zugesetzt wurde, untersucht und als nicht verkehrsfähige neuartige Lebensmittel beurteilt. Außerdem wurde je eine Probe CBD-Speiseöl und CBD-Tofu untersucht und ebenfalls entsprechend beurteilt. In anderen Fällen war auf der Verpackung ein CBD-Zusatz zwar ausgelobt, die Produkte enthielten allerdings kein CBD oder nur sehr geringe CBD-Mengen unterhalb der Bestimmungsgrenze, sodass sich der Verdacht einer Irreführung ergab.

Da zur Anreicherung zum Teil Extrakte aus der Cannabispflanze (Blüten oder Blätter) und nicht immer ausschließlich reines CBD-Isolat verwendet werden, enthielten einige dieser Produkte außerdem nicht unerhebliche Mengen an Δ9-THC. Solche Proben mit auffälligen Δ9-THC-Gehalten wurden an die örtlich zuständigen Polizeibehörden beziehungsweise Staatsanwaltschaften zur Klärung der Frage übergeben, ob es sich um ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG handelt. Für den Fall, dass durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden eine Einstufung als Betäubungsmittel verneint werden sollte, wurde im Rahmen der gutachterlichen Bewertung durch das LGL zudem geprüft, ob durch die ermittelten Gehalte an Δ9-THC bei bestimmungsgemäßem Verzehr eine Gesundheitsgefahr i. S. d. Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ausgehen könnte, und es wurde gegebenenfalls im Gutachten auf die Gesundheitsschädlichkeit hingewiesen. Dies war bei einer Probe Kaugummi mit CBD-Zusatz der Fall. Der Hersteller des Kaugummis ließ daraufhin die betroffene Ware öffentlich zurückrufen.

Besonders erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch eine außergewöhnliche Fallkonstellation, in der dem LGL Proben von Süßwaren und Sirupen (insgesamt acht verschiedene Produkte) zur Cannabinoid-Untersuchung vorgelegt wurden. Diese waren zuvor durch die Polizei sichergestellt und der örtlichen Lebensmittelüberwachung übergeben worden. Äußerlich betrachtet hatten diese Produkte zunächst den Anschein normaler Lebensmittel und hätten unverpackt jederzeit mit handelsüblichen Bonbons oder Gummibärchen verwechselt werden können. Bei Betrachtung des Zutatenverzeichnisses und nach kurzer Internet-Recherche ergab sich am LGL jedoch der Verdacht, dass es sich um Betäubungsmittel handeln könnte. So war beispielsweise bei einigen Proben „Hanfextrakt mit 95%+ THC“ als Zutat angegeben. Die Untersuchung am LGL ergab Δ9-THC-Gehalte bis in den Gramm-pro-Kilogramm-Bereich und bekräftigte diesen Verdacht. Die Proben wurden daher zur weiteren Sachbearbeitung wieder an die zuständigen Polizeibehörden übergeben. Im Fall einer Einstufung als Lebensmittel wären sie allesamt als gesundheitsschädlich zu beurteilen. Besonders kritisch wurde dabei die hohe Verwechslungsgefahr mit handelsüblichen Süßwaren gesehen, die gerade für Kinder sehr attraktiv sind.

Hanfextrakte werden auch in einer Vielzahl an Hanfgetränken eingesetzt. Hierbei ist zu beachten, dass für Hanfaromaextrakte, die nicht aus Hanfsamen gewonnen werden, eine Zulassung nach der europäischen Aromenverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1334/2008) erforderlich ist. Untersucht wurden unter anderem Limonaden, Cola, Energy Drinks oder Biermischgetränke mit Hanf. Anhand der Kennzeichnung war in vielen Fällen unklar, aus welchem Teil der Hanfpflanze die Aromaextrakte gewonnen wurden, weshalb für eine abschließende Beurteilung zusätzliche Informationen angefordert wurden. Hinsichtlich eines möglichen Gehaltes an THC waren alle untersuchten Fertiggetränke unauffällig.
Als weitere Getränkeproben untersuchte das LGL CBD-Kaffee und Tee mit Hanfsamen und zwar sowohl das Röstkaffe- bzw. Tee-Pulver als auch die zubereiteten Aufgüsse. Während der Kaffee aufgrund des CBD-Zusatzes als nicht verkehrsfähiges neuartiges Lebensmittel beanstandet wurde, wurde beim Tee eine Irreführung festgestellt, da durch die Aufmachung ein CBD-Zusatz suggeriert wurde, jedoch nur Hanfsamen als Hanfzutat enthalten waren, die zu einem niedrigen CBD-Gehalt im Pflanzenmaterial führten. In den Aufgüssen waren jeweils keine Cannabinoide nachweisbar.

Fazit und Ausblick

Cannabinoide können auf zwei Wegen in Hanflebensmittel gelangen: zum einen aufgrund einer unbeabsichtigten Kontamination, zum anderen aufgrund eines gezielten Zusatzes. Die Ergebnisse des LGL zeigen, dass beides unter Umständen Gesundheitsgefahren zur Folge haben kann. Aus diesem Grund wird es auch in Zukunft wichtig sein, Hanflebensmittel regelmäßig auf das Vorkommen von Cannabinoiden zu untersuchen.

Um die Situation im Hinblick auf eine Kontamination von Hanfsamen und daraus hergestellten Produkten zu verbessern und die Beurteilung zu harmonisieren, hat der Gesetzgeber mit der Verordnung (EU) 2022/1393 Höchstgehalte für Δ9-THC erlassen, die seit 01.01.2023 gültig sind. Das LGL wird auch weiterhin auf Basis von Hanfsamen hergestellte Lebensmittel untersuchen und die Einhaltung der Höchstgehalte überprüfen. Gleichzeitig gilt es, Möglichkeiten zu identifizieren, wie die Kontamination der Hanfsamen reduziert werden kann. Der Gehalt an Δ9-THC in der Hanfpflanze ist von sehr vielen Faktoren abhängig, nicht zuletzt von der Hanfsorte und den Witterungsbedingungen. Einflussfaktoren in Bezug auf die Kontamination der Samen sind unter anderem die Erntebedingungen und die Reinigungsschritte. Um Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Einflussfaktoren und dem Cannabinoidgehalt von Hanfsamenöl festzustellen, ließ das LGL bei der Probenahme bei bayerischen Herstellern einen Fragebogen ausfüllen. Die Abfrage wird auch in Zukunft weitergeführt. Es zeichnet sich bereits ab, dass sich eine Reinigung der Hanfsamen direkt nach der Ernte und ein Schälen der Hanfsamen vor dem Pressvorgang positiv auf die Verringerung des Cannabinoidgehalts auswirken könnten.

Obwohl das Zusetzen von CBD und CBD-reichen Extrakten für Lebensmittel aufgrund der Novel-Food-Regelung nach derzeitigem Beurteilungsstand nicht erlaubt ist, werden dennoch immer wieder solche Lebensmittel auf dem Markt angeboten. Das LGL wird deshalb entsprechende Lebensmittel auch weiterhin im Fokus behalten.

Literaturverzeichnis

  • Stellungnahme Nr. 034/2018 des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) vom 8. November 2018: Tetrahydrocannabinolgehalte sind in vielen hanfhaltigen Lebensmitteln zu hoch – gesundheitliche Beeinträchtigungen sind möglich
  • European Food Safety Authority, 2015: Scientific Opinion on the risks for human health related to the presence of tetrahydrocannabinol (THC) in milk and other food of animal origin; EFSA Journal 2015; 13(6):4141
  • European Food Safety Authority, 2022: Statement on safety of cannabidiol as a novel food: data gaps and uncertainties; EFSA Journal 2022; 20(6):7322 (https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2022.7322)


Mehr zu diesem Thema

Allgemeine Informationen zum Thema

Jahresbericht 2021/2022