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Untersuchungsschwerpunkt 2021: Aflatoxine und Ochratoxin A in Pseudogetreide
Anlass und Hintergründe
oder treten während der Lagerung auf, einige von den gebildeten Mykotoxinen können gesundheitsschädliche Eigenschaften haben und sind EU-weit durch gesetzliche Höchstgehalte geregelt [1, 2]. Wie die Situation bei verschiedenen Pseudogetreiden, die häufig als Ersatz für herkömmliche Getreidesorten verzehrt werden [3], aussieht, ist bisher noch nicht ausreichend untersucht worden.
Ziel der Untersuchungen
Da Pseudogetreide in immer mehr Geschäften verfügbar sind und häufiger verzehrt werden [3], sollten im Rahmen dieses Projekts Pseudogetreideproben unter anderem hinsichtlich ihres Gehalts an Mykotoxinen untersucht werden.
Planung und Durchführung
Insgesamt wurden 39 Proben der Pseudogetreide Amaranth, Buchweizen und Quinoa sowie Produkte daraus auf die Mykotoxine Aflatoxine (Aflatoxin B1, B2, G1 und G2) und Ochratoxin A untersucht. Der Schwerpunkt lag dabei auf sortenreinen Produkten wie Körner, Grieß, Mehl oder Flocken. Die Proben wurden überwiegend im Einzelhandel entnommen und dem LGL zur Untersuchung vorgelegt.
Untersuchungsergebnisse
In Bezug auf Mykotoxine zeigte sich ein sehr erfreuliches Bild. Während bei allen Amaranth-Proben (Körner, Flocken oder gepufft) keine der untersuchten Mykotoxine auftraten, konnten in zwei Proben Buchweizenmehl geringe Gehalte an Ochratoxin A quantifiziert werden. Beide Gehalte liegen knapp über der Bestimmungsgrenze von 0,50 µg/kg. Gleiches gilt für den Spurengehalt, der in den Quinoa-Flocken festgestellt wurde. Zum Vergleich: der EU-weit gültige Höchstgehalt für Ochratoxin A in Getreide zum unmittelbaren menschlichen Verzehr liegt derzeit bei 3 µg/kg [4].
Weiterhin wurde einmal in Quinoa-Körnern ein Gehalt von 1,17 µg/kg Aflatoxin B1 ermittelt. Die Höchstgehalte für Aflatoxin B1 und die Summe der Aflatoxine B1, B2, G1 und G2 in Getreide und Getreideerzeugnissen, einschließlich verarbeiteter Getreideerzeugnisse sind bei 2 µg/kg bzw. 4 µg/kg für die Summe festgelegt (bis 22.05.2023 Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 [4], ab 23.05.2023 Verordnung (EU) 2023/915 [5]).
Somit lagen keine Höchstgehaltsüberschreitungen vor, alle 39 untersuchten Proben waren im Hinblick auf Mykotoxine nicht zu beanstanden.
Lebensmittel | Anzahl | Aflatoxine [µg/kg] |
Ochratoxin A [µg/kg] |
|
---|---|---|---|---|
Amaranth | Körner | 6 | < NWG | < NWG |
Flocken | 1 | < NWG | < NWG | |
gepufft | 5 | < NWG | < NWG | |
gesamt | 12 | < NWG | < NWG | |
Buchweizen | Mehl | 9 | < NWG | 6x < NWG 3x < BG 1x 0,69 1x 0,87 |
Körner | 1 | < NWG | < BG | |
Grieß | 1 | < NWG | < NWG | |
Grütze | 2 | < NWG | 1x < NWG 1x < BG |
|
gesamt | 13 | < NWG | max. 0,87 | |
Quinoa | Körner | 13 | 12x < NWG 1x 1,17 |
< NWG |
Flocken | 1 | < NWG |
0,51 | |
gesamt | 14 | max. 1,17 | max. 0,51 |
NWG = Nachweisgrenze (Aflatoxine 0,15 µg/kg, Ochratoxin A 0,15 µg/kg)
BG = Bestimmungsgrenze (Aflatoxine 0,50 µg/kg, Ochratoxin A 0,50 µg/kg)
Quellen
- Degen (2017) Mykotoxine in Lebensmitteln. Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung-Gesundheitsschutz 7, 745-756
- Weiß C. (2010) Mykotoxine. Ernährungs Umschau 6: 316-24
- https://www.bzfe.de/lebensmittel/trendlebensmittel/pseudogetreide/ , aufgerufen am 02.05.2023
- Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 S. 5), zuletzt geändert durch Art. 1 VO (EU) 2023/465 vom 3.3.2023 (ABl. L 68 S. 51)
- Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (ABl. L 119 vom 5. Mai 2023, S. 105)