Superfood – sind Moringa und Algen wirklich super? Untersuchungsergebnisse 2018

Hintergrund

Moringa und Produkte aus Algen, wie zum Beispiel Chlorella und Spirulina, liegen als „Superfood“ beim Verbraucher im Trend. Laut Werbeaussagen sollen diese Lebensmittel vor allem eins sein: super gesund. Sie werden meist mit ihrem hohen Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen bzw. sekundären Pflanzeninhaltsstoffen beworben, die sich positiv auf die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden auswirken sollen. Moringa wird im Internet beispielsweise als „Pflanze der Superlative mit beispielloser Nährstoffdichte“ oder als das „Megafood unter den Superfoods“ angepriesen. Algen werden beispielsweise als „Das Superfood aus dem Meer“ oder die „Grüne Wunderwaffe“ beworben.
Für den Begriff Superfood gibt es allerdings keine rechtlich verbindliche Definition und daher auch keine speziellen Vorgaben. Das LGL hat im Jahr 2018 als Weiterführung des Untersuchungsprogramms zu Superfood schwerpunktmäßig insgesamt 105 Moringa-haltige Proben und Algenprodukte untersucht. Neben der mikrobiologischen Beschaffenheit prüfte das LGL die Proben auf bestimmte Inhaltsstoffe und Kontaminanten, auf Verfälschungen sowie auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben an die Kennzeichnung, die Nährwertangaben und die gesundheitsbezogene Bewerbung.

Das Foto zeigt einen Überblick der im Rahmen des Schwerpunktprogramms „Superfood“ untersuchten Moringaproben (grünes Blattpulver, grüne Kapseln) und Algenproben (grüne Nori-Algenblätter, dunkelgrünes Chlorella-Pulver und grüne, getrocknete Wakame-Algen).

Abb. 1: Im Schwerpunktprogramm „Superfood“ 2018 untersuchte das LGL 105 verschiedene Moringa- und Algenprodukte wie beispielsweise Moringa-Tee (1), Nori-Algenblätter (2), Spirulina-Tabletten (3), Moringa- Kapseln (4), Moringa-Blattpulver (5), Moringa-Blätter (6), Chlorella-Pulver (7) und Wakame-Algen (8).

Steckbrief zu den untersuchten Produkten

Moringa

Moringa-Produkte stammen vom ursprünglich in Nordwestindien beheimateten Moringabaum
(Moringa oleifera), der auch als Meerrettichbaum bezeichnet wird. Die getrockneten Blätter werden meist als Tee oder als Pulver zum Einrühren in Getränke (Smoothies) und zur Anreicherung von Speisen angeboten.

Algen

Algen können in die winzig kleinen Mikroalgen und die großblättrigen Makroalgen unterteilt
werden. Die bekanntesten Mikroalgen sind Spirulina und Chlorella, wobei es sich bei Spirulina nicht um eine Alge im botanischen Sinn, sondern um ein Cyanobakterium handelt. Diese Algen werden meist in Wasserbecken kultiviert und kommen überwiegend in Form von Pulvern, Tabletten oder Kapseln in den Handel. Speisealgen sind meist Makroalgen, wobei die Rotalge Nori am bekanntesten ist. Die gepressten Blätter werden zur Herstellung von Sushi-Rollen verwendet.

Untersuchungsergebnisse

Im Jahr 2018 hat das LGL im Rahmen des Untersuchungsschwerpunkts „Superfood“ 35 Moringa-haltige Proben untersucht, darunter neun Tees, 15 Blattpulver bzw. Kapseln, zehn Nahrungsergänzungsmittel und ein Erfrischungsgetränk. Zusätzlich wurden 30 verarbeitete Algenprodukte, darunter 20 Nahrungsergänzungsmittel, neun Pulver bzw. Presslinge/Tabletten sowie ein Erfrischungsgetränk geprüft.

Anmerkung

Superfood, wie beispielsweise Moringa, stammen in vielen Fällen aus tropischen oder subtropischen Regionen. Aufgrund unhygienischer Bedingungen kann es zu einer erhöhten Verkeimung kommen, wodurch mit krankheitserregenden Mikroorganismen belastete Pflanzenteile bei unzureichender Kontrolle in das Lebensmittel gelangen können. Daher werden viele Ausgangsprodukte bereits in den Ursprungsländern bestrahlt. In Deutschland dürfen jedoch nur getrocknete, aromatische Kräuter und Gewürze mit ionisierenden Strahlen behandelt und in den Verkehr gebracht werden. Sie müssen eindeutig als „bestrahlt“ oder mit „ionisierenden Strahlen behandelt“ gekennzeichnet sein. Bio-Produkte sind von einer Behandlung mit ionisierenden Strahlen grundsätzlich ausgenommen. Aus diesem Grund untersuchte das LGL Superfood-Proben auf eine mögliche Bestrahlung, auf ihre mikrobiologische Belastung bzw. auf das Vorhandensein von Schimmelpilzgiften.

Bestrahlung

Insgesamt untersuchte das LGL zehn Moringa- und neun Spirulina-Proben auf eine vorgenommene Bestrahlung. Bei einem Bio-Moringa-Pulver war mittels der Thermolumineszenz-Methode eine unzulässige Bestrahlung nachweisbar. Dieses Produkt, das aus Afrika stammte, beurteilte das LGL als nicht verkehrsfähig.

Mikrobiologische Belastung

Des Weiteren prüfte das LGL 17 Moringa-haltige Proben und sechs Algenprodukte auf ihre mikrobiologische Belastung. Bei fünf Proben wies das LGL eine erhöhte Keimzahl nach, die jedoch nicht in einem gesundheitlich bedenklichen Bereich lag. Die Inverkehrbringer wurden allerdings auf Einhaltung der Hygieneanforderungen hingewiesen.

Schimmelpilzgifte

Das LGL prüfte des Weiteren 15 Moringa-Proben auf Schimmelpilzgifte aus der Gruppe der Aflatoxine und auf Ochratoxin A. Die untersuchten Moringa-Proben zeigten erfreulicherweise nur sehr geringe Belastungen mit Mykotoxinen und ergaben daher keinen Anlass zur Beanstandung.

Pflanzenschutzmittelrückstände und Schwermetalle

Von den 15 auf Pflanzenschutzmittelrückstände untersuchten Moringa-Proben beanstandete das LGL eine Probe gemahlener Moringablätter mit Herkunft Indien, da sie die Höchstgehalte von zwei Pflanzenschutzmittelwirkstoffen (Flubendiamid und Cypermethrin) überschritt. Die Ergebnisse der Prüfung von insgesamt 19 Moringa-Proben auf Schwermetalle, beispielsweise Blei, Cadmium und Arsen, waren unauffällig.

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

Im Rahmen des Untersuchungsschwerpunkts untersuchte das LGL 20 Proben (elf Moringa, neun Algen) auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK). PAK entstehen bei der unvollständigen Verbrennung organischer Verbindungen und sind gemäß einer Europäischen Verordnung als Kontaminanten anzusehen, da sie Lebensmitteln nicht absichtlich zugefügt werden, jedoch als unerwünschter Rückstand aus der Verarbeitung und Zubereitung im Lebensmittel vorhanden sein können. Eine Kontamination von Algen und Moringa mit PAK kann während einer (unsachgemäßen) Trocknung erfolgen. In der einschlägigen Europäischen Verordnung sind für Nahrungsergänzungsmittel, die unter anderem pflanzliche Stoffe oder Spirulina oder Zubereitungen daraus enthalten, Höchstgehalte für Benzo(a)pyren und die Summe aus Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoran then und Chrysen (kurz: PAK-4) in Höhe von 10,0 μg/kg bzw. 50,0 μg/kg festgelegt. Für die Superfood-Proben, die nicht als Nahrungsergänzungsmittel, sondern als Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs einzustufen waren, hat das LGL diese Höchstgehalte orientierend zur Beurteilung herangezogen. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in Abbildung 2 zusammengefasst. Bis auf eine Probe konnte das LGL in jeder Probe PAK quantitativ nachweisen. Keine der Proben überschritt die vorgenannten Höchstgehalte, weswegen alle untersuchten Proben keinen Anlass zur Beanstandung gaben. Die Ergebnisse zeigen jedoch, dass eine Kontamination von Algen und Moringa mit PAK häufig auftritt. Das LGL wird daher die Belastungssituation weiterhin im Auge behalten.

 

Abbildung 2: PAK-Gehalte in den untersuchten Algen-und Moringa-Proben