Schwerpunktaktivitäten Unverpacktläden
Hintergrund
Wer in Unverpacktläden einkauft, produziert weniger Müll. Jedoch sind die Waren durch das Fehlen einer Verpackung nicht mehr unmittelbar vor möglichen Kontaminationen geschützt. Erfolgt der Umgang mit Lebensmitteln vom Wareneingang im Laden bis zur Abgabe an den Verbraucher unter ausreichend hygienischen Bedingungen? Welche Informationen müssen auch ohne Verpackung für Verbraucher verfügbar sein? Ist bei der Abgabe von unverpackten Wasch- und Reinigungsmitteln ausreichende Sicherheit gewährleistet? Bei Kontrollen von Unverpacktläden stehen die Behörden vor diesen und weiteren neuen Fragestellungen. Um diese zu klären, initiierte das LGL im Auftrag des Bayerisches Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) eine Schwerpunktaktivität und kontrollierte gemeinsam mit den zuständigen Vor-Ort-Behörden bayernweit mehrere Unverpacktläden. Das LGL analysierte die Ergebnisse und bereitete diese auf, um den Überwachungsbehörden bei Kontrollen von Unverpacktläden zukünftig mehr Handlungssicherheit zu geben.
Abbildung: Mit Lebensmitteln befüllte Spender in einem Unverpacktladen.
Ergebnisse
Um Risiken und Mängel in Betrieben bei Routinekontrollen zu erfassen und diese gezielt abzustellen, sind für das Personal der Lebensmittelüberwachung branchenbezogene Kenntnisse erforderlich, insbesondere da gerade neue Betriebssparten wie Unverpacktläden sich von konventionellen Einzelhandelsgeschäften deutlich unterscheiden. Bei den in 2021 im Rahmen der Schwerpunktaktivität durchgeführten Kontrollen hat das LGL gemeinsam mit den zuständigen Behörden 14 Unverpacktläden mit dem Ziel überprüft, Besonderheiten der Branche, aber auch mögliche Schwachstellen zu identifizieren. Dabei wurden Betriebsabläufe wie beispielsweise der hygienische Umgang mit unverpackten Lebensmitteln bei Warenannahme, Lagerung und Entnahme durch Kunden, die Kennzeichnung der Produkte sowie die Eigenkontrollen und die Dokumentation eingehend betrachtet. Darüber hinaus waren auch der Umgang mit Non-Food-Produkten wie Kosmetika sowie Wasch- und Reinigungsmitteln Gegenstand der Kontrollen.
Die Betriebe zeigten sich sowohl baulich als auch hygienisch nahezu durchgehend in einem ordentlichen Zustand. Insbesondere war der Reinigungsstatus bei allen Betrieben gut, und trotz offener Waren konnte in keinem Fall Schädlingsbefall festgestellt werden. Lediglich bei den Möglichkeiten zur Entnahme von Lebensmitteln konnten wiederholt Mängel in Bezug auf Hygiene und mögliche Allergenverschleppungen, wie beispielsweise durch Mehrfachverwendung von Entnahmehilfen, festgestellt werden.
Bei den Eigenkontrollsystemen und der Dokumentation konnten in mehreren Betrieben Defizite festgestellt werden wie z. B. im Bereich des Temperaturmanagements, beim Wareneingang von kühlpflichtigen Produkten oder bei der Lagerung in Kühlschränken und Gefriereinrichtungen. Ferner lagen Unterlagen zu rechtlich vorgeschriebenen Gefahrenanalysen und Schulungen nicht vor oder waren verbesserungswürdig. Eine zeitnahe Darlegung der Rückverfolgbarkeit war aufgrund fehlender Lieferscheine bzw. Rechnungen im Laden nicht immer möglich.
Bei der Kennzeichnung der Produkte bestand in einigen Fällen Verbesserungspotential. Im Lebensmittelbereich wurden vor allem Mängel hinsichtlich der Allergenkennzeichnung festgestellt. Ferner wurde in manchen Betrieben nicht beachtet, dass bestimmte Lebensmittel - wie zum Beispiel Essigessenz oder Olivenöl - nicht unverpackt abgegeben werden dürfen.
Im Bereich der kosmetischen Mittel wurde in allen Fällen, in denen Erzeugnisse nicht in der Originalverpackung abgegeben, sondern in betriebseigene Nachfüllsysteme, Präsentations- oder Mitnahmegefäße umgefüllt wurden, nicht beachtet, dass die Verantwortung für das Produkt, beispielsweise bezüglich Haltbarkeit, hygienischem Zustand und Kennzeichnung, durch das Umfüllen auf den Betrieb übergeht. Bei der Überwachung von Wasch- und Reinigungsmitteln wurden Kennzeichnungsverstöße ebenfalls dann festgestellt, wenn Betreiber Produkte in eigene Behältnisse umgefüllt und nicht die Originalkennzeichnung bereitgestellt hatten.
Fazit
Bei den Betriebskontrollen wurden verschiedene Punkte identifiziert, bei denen lebensmittel- und kennzeichnungsrechtliche Vorschriften nicht immer konsequent umgesetzt waren. Im Rahmen der Aktivität konnte festgestellt werden, dass gerade bei Produkten, die speziellen Vorschriften unterliegen, die rechtlichen Vorgaben nicht immer eingehalten wurden. Insbesondere hinsichtlich des Allergenmanagements besteht Verbesserungsbedarf. So sollten zum Beispiel mehrfach verwendete Entnahmebestecke einem Produkt zugeordnet sein und nicht für mehrere Erzeugnisse parallel verwendet werden.
Durch geeignete Dokumentation muss die Rückverfolgbarkeit der Produkte zeitnah gewährleistet sein. Die Einhaltung der Kühlkette ist durch regelmäßige Temperaturkontrollen sicherzustellen. Zudem müssen Schulungen regelmäßig durchgeführt und nachgewiesen werden können. Hierzu gehört auch die rechtlich vorgeschriebene Schulung zur Guten Herstellungspraxis der Mitarbeiter, die kosmetische Mittel ab- oder umfüllen. Die Betriebe haben z. B. den Kunden Etiketten oder Beilagen mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung für selbst abgefüllte Kosmetika zur Verfügung zu stellen. Bei Wasch- und Reinigungsmitteln ist verstärkt auf die möglichen Risiken der losen Abgabe zu achten. So sollten Betreiber beispielsweise nicht vorverpackte Wasch- und Reinigungsmittel (lose Ware) im Laden außerhalb der Reichweite von Kindern aufstellen. Ferner wird das Risiko der Verwechselungsgefahr mit Lebensmitteln im Haushalt reduziert, wenn Detergenzien nicht in Lebensmittelgefäße abgefüllt werden. Für mehr Sicherheit im Sinne eines vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes kann auch eine vollständige Etikettierung der Mitnahmegefäße durch die Verwendung wiederbefüllbarer Gefäße mit Herstellerkennzeichnung (Refill) beitragen. Nur so sind Dosierung, Inhaltsstoffe, Allergene, Gefahrstoffe, etc. auch im Haushalt jederzeit noch nachvollziehbar.