Natürliches Mineralwasser und andere abgefüllte Wässer für die Zubereitung von Säuglingsnahrung
Abstract
Das LGL hat 47 verschiedene Mineral- und andere abgefüllte Wässer hinsichtlich der Auslobung einer Eignung für Säuglinge einer umfassenden chemischen Analyse unterzogen. In Bezug auf die Auslobung ergaben sich dabei keine Abweichungen von den rechtlichen Vorgaben, d. h. die einschlägigen Grenzwerte wurden bei jeder Probe eingehalten.
Hintergrund der Untersuchungen
Natürliches Mineralwasser, Quellwasser, Tafelwasser und anderes in Verpackungen abgefülltes Trinkwasser mit der Auslobung "geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung" oder gleichsinnigen Empfehlungen erfreuen sich als Wasser für Babys („Babywasser“) reger Beliebtheit.
Nach den Vorschriften der Mineral- und Tafelwasserverordnung ist mit der Auslobung einer Eignung für Säuglinge bei bestimmten gesundheitlich relevanten Parametern die Einhaltung deutlich strengerer Grenzwerte im Vergleich zu den Erzeugnissen ohne diese Empfehlung vorgeschrieben.
Es dürfen speziell bei Natrium, Nitrat, Nitrit, Sulfat, Fluorid, Mangan, Arsen und Uran nicht die in der Tabelle angegebenen Grenzwerte überschritten werden. Die Tabelle zeigt ferner zum Vergleich die Grenzwerte für Mineralwasser ohne eine entsprechende Auslobung als Babywasser.
Darüber hinaus gelten die für das jeweilige Wasser gültigen Vorschriften und Grenzwerte nach Mineral- und Tafelwasserverordnung oder nach Trinkwasserverordnung.
Parameter | Grenzwert [mg/l] Babywasser | Grenzwert [mg/l] Mineralwasser |
---|---|---|
Natrium | 20 | kein Grenzwert |
Nitrat | 10 | 50 |
Nitrit | 0,02 | 0,1 |
Sulfat | 240 | kein Grenzwert |
Fluorid | 0,7 | 5,0 |
Mangan | 0,05 | 0,50 |
Arsen | 0,005 | 0,010 |
Uran | 0,002 | kein Grenzwert |
Untersuchungen
Das Ziel des LGL war es, die für Babywässer gültigen speziellen Anforderungen zu überprüfen. Es sollten insbesondere auch bayerische Erzeugnisse berücksichtigt werden. Neben den speziellen Anforderungen galt es auch, die weiteren allgemein gültigen Grenz- und Beurteilungswerte zu kontrollieren.
Das LGL untersuchte 2022 insgesamt 47 verschiedene abgefüllte Wässer aus den Kategorien natürliches Mineralwasser (39), Quellwasser (2), Tafelwasser (3) und Trinkwasser (3). Die Proben wurden aus dem Handel oder direkt beim Hersteller entnommen. 23 der untersuchten Proben stammten von bayerischen Herstellern (ca. 49 %).
Die Proben wurden zum einen im Hinblick auf die Auslobung als Babywasser gültigen Grenzwerte und zum anderen auch auf die weitere Zusammensetzung (Kationen, Anionen) sowie auf Schwermetalle, Pflanzenschutzmittel und Metabolite, den Süßstoff Acesulfam und das Desinfektionsnebenprodukt Chlorat untersucht.
Ergebnisse
Bei allen untersuchten Proben wurden erfreulicherweise die speziellen für die Auslobung als Babywasser verbindlichen Grenzwerte nach Mineral- und Tafelwasserverordnung eingehalten. Die bei den Proben bestimmten Gehalte an Natrium, Nitrat, Nitrit, Sulfat, Fluorid, Mangan, Arsen und Uran entsprachen damit den Anforderungen.
Bei Arsen zeigte sich beispielsweise die folgende Situation (siehe Abbildung): In vier Proben war Arsen nicht bestimmbar (Gehalt < 0,02 µg/l). Bei weiteren 13 Proben wurden äußerst geringe Gehalte im Bereich von 0,02 µg/l bis 0,1 µg/l festgestellt. Den höchsten Anteil bildeten 19 Proben mit geringen Gehalten im Bereich von 0,1 µg/l bis 1,0 µg/l. Bei 11 Proben wurden Gehalte im ebenfalls noch gesetzeskonformen Bereich von 1 µg/l bis 3 µg/l bestimmt. Der Grenzwert für Arsen bei Babywasser von 5 µg/l wurde damit bei jeder der untersuchten Proben eingehalten. Weiterhin ist festzuhalten, dass 36 von 47 Proben (ca. 77 %) und damit der weit überwiegende Anteil der Proben lediglich geringe Gehalte < 1,0 µg/l zeigten.
Sämtliche weiteren geprüften Grenzwerte, insbesondere auch für verschiedene gesundheitlich relevante Schwermetalle, erwiesen sich bei den untersuchten Proben ebenfalls als unproblematisch. Demgegenüber traten bei vier Proben Mineralwasser Abweichungen bei den allgemein für ein Mineralwasser geltenden Vorschriften zu Kennzeichnung und Herstellung auf. Beispielsweise wurde bei einer Probe die vorgeschriebene Verkehrsbezeichnung „natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt“ durch die Einfügung weiterer Angaben („natürliches Mineralwasser spritzig, enteisent und mit Kohlensäure versetzt“) nicht in dieser wortwörtlich vorgeschriebenen Form gekennzeichnet. Bei einer anderen Probe stimmte die Kennzeichnung der mineralischen Bestandteile nicht vollständig mit den analytisch bestimmten Gehalten überein. So waren die analytisch bestimmten Gehalte an Chlorid und Sulfat gegenüber den deklarierten Gehalten um mehr als der bei Mineralwasser strengen Toleranzgrenze von 20 % erhöht. Eine gesundheitliche Gefährdung für die durch die Auslobung angesprochene besonders sensible Verbrauchergruppe der Säuglinge resultierte hieraus jedoch nicht.
Abbildung: Darstellung der Arsengehalte in den untersuchten Babywasserproben.
Fazit
Nach den durchgeführten Untersuchungen entsprechen sämtliche der geprüften Mineralwässer und weiteren abgefüllten Wässern den rechtlichen Anforderungen an die vorgenommene Auslobung einer Eignung für die Zubereitung von Säuglingsnahrung. Die Untersuchungen bestätigen damit die Ergebnisse von Untersuchungen von Babywässern aus vorherigen Jahren.