Abgefülltes Wasser, geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung – Untersuchungsergebnisse 2016

Säuglinge und Kleinkinder sind eine besonders empfindliche Verbrauchergruppe. Die Angabe auf Wasserflaschen „geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung“ ist in der Mineral- und Tafelwasserverordnung (MinTafWV) geregelt und an besondere Bedingungen – insbesondere niedrigere Grenzwerte – geknüpft. Sie darf außer für Natürliches Mineralwasser auch für Quellwasser, Tafelwasser und abgefülltes Trinkwasser verwendet werden, wenn diese die einschlägigen Anforderungen einhalten. Im Jahr 2016 untersuchte das LGL im Rahmen eines Schwerpunktprogramms, inwieweit die rechtlichen Vorgaben für solche Wässer eingehalten werden.

Was wurde untersucht?

Von den insgesamt 123 Proben mit der Auslobung „geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung“ oder gleichsinnig untersuchte das LGL 66 mikrobiologisch und 57 chemisch. Der Umfang der mikrobiologischen Untersuchungen richtete sich nach den Vorgaben des § 4 MinTafWV und umfasste somit neben der Gesamtkeimzahl auch spezielle
Krankheitserreger wie E. Coli. Im Fokus der chemischen Untersuchung standen die Parameter gemäß Anlage 6 zu § 9 Abs. 3 MinTafWV : Natrium, Nitrat, Sulfat, Mangan sowie insbesondere Nitrit, Fluorid, Arsen und Uran. Letztere sind in Bezug auf Säuglinge und Kleinkinder von toxikologischer Relevanz. Darüber hinaus überprüfte das LGL die Kennzeichnung und Aufmachung im Hinblick auf irreführende Angaben im Sinne der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).

Ergebnisse

Mikrobiologische und chemische Untersuchungen

Aus mikrobiologischer Sicht war keine Probe zu beanstanden. Am häufigsten wurde jedoch der zulässige Höchstgehalt an Natrium von 20 mg/l überschritten, nämlich insgesamt fünfmal um höchstens 4,9 mg/l. In 38 der 567 Proben war Arsen nicht bestimmbar, bei vier Proben lag der Gehalt mit 4,1 bis 4,6 μg/l knapp unter dem zulässigen Höchstwert von 5 μg/l. Überschreitungen dieses Höchstwerts stellte das LGL nicht fest. Uran war in 32 der 567 Proben nicht bestimmbar, nur bei einer Probe lag der Gehalt an Uran mit 2,05 μg/l ganz knapp über dem zulässigen Höchstwert von 2 μg/l. Bei dieser Probe war auch der zulässige Höchstgehalt an Nitrat von 10 mg/l mit 12 mg/l knapp überschritten. Bei allen übrigen Proben lag der Nitratgehalt unter dem zulässigen Höchstwert. Ebenfalls bei einer Probe lag der Fluoridgehalt annähernd im Bereich des zulässigen Höchstwerts von 0,7 mg/l. In Bezug auf Nitrit und Sulfat stellte das LGL keine Höchstwertüberschreitungen fest. Insgesamt entsprechen die abgefüllten Wässer, die mit der Auslobung „geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung“ oder gleichsinnig in den Verkehr gebracht werden, zum weit überwiegenden Teil den Anforderungen an die Zusammensetzung. Geringfügige Überschreitungen von Grenzwerten sind noch unkritisch, da bei der Festlegung dieser
Höchstwerte immer Sicherheitsspannen berücksichtigt werden.

Kennzeichnung

Hinsichtlich der Kennzeichnung war eine Probe Quellwasser auffällig, deren Aufmachung mit bunten Abbildungen eindeutig auf (Klein-)Kinder als Konsumenten abzielt, jedoch die Auslobung „geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung“ gemäß Anlage 6MinTafWVnicht enthielt. Die Untersuchung dieser Probe ergab aber, dass die Anforderungen an Wasser für Säuglingsnahrung trotzdem eingehalten waren. Die Analyseergebnisse lassen eine Gesundheitsgefährdung nicht erwarten. Im Hinblick auf die korrekte Information der Verbraucher ist allerdings eine sorgfältige Prüfung der Kennzeichnung notwendig. Das LGL wird auch in Zukunft regelmäßig abgefüllte Wässer untersuchen, die als besonders geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung ausgelobt werden.

Tabelle: Gegenüberstellung von Grenzwert und höchstem gemessenem Gehalt
Stoff zulässiger Höchstwert höchster gemessener Wert
Fluorid 0,7 mg/L 0,58 mg/L
Nitrit 0,02 mg/L 0,016 mg/L
Nitrat 10 mg/L 12 mg/L
Natrium 20 mg/L 24,9 mg/L
Arsen 5 µg/L 4,6 µg/L
Uran 2 µg/L 2,05 µg/L