Informationen zur Antragsstellung von Anbauvereinigungen nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG)

Allgemeines

Der Onlineantrag lässt sich erst absenden, wenn sämtliche geforderten Daten/Unterlagen (z. B. Satzung des Vereins, Lagepläne, Sicherheitskonzept etc.) eingestellt sind.

Wichtig: Für Änderungsanträge, Anzeigen von Transporten, Jahresmeldungen etc. bitten wir Sie, sich die Vorgangsnummer Ihres online gestellten Antrags an geeigneter Stelle zu vermerken.

Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention

Präventionsbeauftragter (vgl. § 23 Abs. 4 KCanG)

Der Präventionsbeauftragte hat gegenüber der Anbauvereinigung nachzuweisen, dass er über spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse verfügt, die er durch Suchpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder bei vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen erworben hat.

Die Schulungen für den Präventionsbeauftragten werden in Bayern zentral vom LGL organisiert. Die Schulungen selbst werden voraussichtlich im September 2024 beginnen. Das Jugend- und Gesundheitsschutzkonzept wird Teil der Schulung sein.
Nachweise von qualifizierten öffentlichen Einrichtungen anderer Bundesländer sind ebenfalls möglich. Die Nachweise dieser Schulungen werden im Rahmen des Erlaubnisverfahrens durch das LGL geprüft.

Für die Schulungsteilnahme als präventionsbeauftragte Person in Anbauvereinigungen wird eine gesonderte Gebühr in Höhe von 600 € erhoben.

Gesundheits- und Jugendschutzkonzept

Anbauvereinigungen müssen gemäß § 23 Abs. 6 KCanG ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen, in dem geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes in der Anbauvereinigung dargelegt werden.

Im Rahmen der durch das ZPG durchgeführten Schulungen für die Präventionsbeauftragten der Cannabis-Anbauvereinigungen werden entsprechende Gesundheits- und Jugendschutzkonzepte gemeinsam mit den Teilnehmenden erarbeitet. Hierfür erhalten die Teilnehmenden alle notwendigen Informationen und Unterstützung bei der Erstellung eines individuellen Konzepts. Eine vorherige Erstellung ist nicht erforderlich.

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis (Anbauvereinigungen) kann bereits jetzt gestellt werden. Nach Teilnahme an der erforderlichen Schulung ist das Konzept nachzureichen.

Mitwirkungskonzept (vgl. § 17 Abs. 2 KCanG)

Die Anbauvereinigungen haben unter anderem zu gewährleisten, dass die Mitglieder aktiv am gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis mitwirken (gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 KCanG). Eine aktive Mitwirkung ist insbesondere gegeben, wenn Mitglieder der Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau und bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirken (gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Eine Mitwirkung der Mitglieder kann insbesondere darin bestehen, dass sie sich eigenhändig bei der Pflanzung, Pflege, Schädlingsbekämpfung Ernte, Trocknung, Gewinnung, Vernichtung oder beim Verpacken von Cannabis und Vermehrungsmaterial etc. betätigen. Keine aktive Mitwirkung ist insbesondere bei folgenden Tätigkeiten gegeben:

  • Bereitstellung der Räumlichkeiten / der Ausrüstung zum Cannabisanbau
  • administrative Tätigkeiten
  • rechtliche / steuerrechtliche Beratung
  • Organisation von Veranstaltungen, Events

Gem. § 11 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. §§ 12 Abs. 4, 17 Abs. 2 Satz 1 KCanG ist ein geeignetes Mitwirkungskonzept zu erstellen und dem Antrag beizufügen. In dem Konzept ist insbesondere auch darauf einzugehen, in welchem zeitlichen Umfang (hier wird von einem zeitlichen Ansatz von mindestens sechs Stunden pro Jahr eines jeden Mitglieds ausgegangen) und Turnus die Mitglieder am Cannabisanbau mitwirken, außerdem wie die Mitwirkung sichergestellt und dokumentiert wird. Ebenso sind die Tätigkeiten am gemeinschaftlichen Eigenanbau zu benennen.

Polizeiliches Führungszeugnis (Bundeszentralregisterauszug) sowie Auszug aus dem Gewerbezentralregister (vgl. § 11 Abs. 4 Nr. 5 KCanG)

Das polizeiliche Führungszeugnis (wichtig: nur Bundeszentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG wird anerkannt) sowie der Auszug aus dem Gewerbezentralregister (vgl. § 11 Abs. 4 Nr. 5 KCanG) müssen mit dem Antrag vorgelegt werden. Sollte das Bundesamt für Justiz den Bundeszentralregisterauszug nicht direkt dem LGL übersenden, ist er dem elektronischen Antrag beizufügen.

Sicherungs- und Schutzmaßnahmen (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 22 KCanG)

Die getroffenen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen müssen in einem Sicherheitskonzept dem LGL dargelegt werden (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 22 KCanG). Diese müssen mindestens Folgendes beinhalten:

  • Maßnahmen der sicheren Umzäunung einschließlich des Sichtschutzes, ggf. Videoüberwachung;
  • Konzept zur Verhinderung von Einbrüchen und Wegnahme von Cannabismaterial und sonstigen Gegenständen (auch Unterschlagung durch Vereinsmitglieder) sowie Sicherung gegen Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere durch Kinder und Jugendliche;
  • Sicherungsmaßnahmen bei Transporten.

Das dargelegte Sicherheitskonzept wird vom LGL einzelfallbezogen geprüft werden

Eigenüberwachung der Anbauvereinigungen

Stichproben- und Untersuchungskonzept

Das LGL prüft, ob eine Anbauvereinigung alle gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen des § 11 Abs. 3 KCanG erfüllt. Unter anderem kann gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 3 KCanG die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes (hier §§ 17 und 18 KCanG) gewährleistet.

Gemäß § 17 Abs. 3 KCanG haben die Anbauvereinigungen beim gemeinschaftlichen Eigenanbau die Grundsätze der guten fachlichen Praxis einzuhalten und ausreichende Vorkehrungen zu treffen, damit Risiken für die menschliche Gesundheit minimiert werden, die durch die in § 17 Abs. 4 KCanG genannten Stoffe, Materialien oder Gegenstände entstehen können. Solange das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft keine spezifischen Höchstgehalte festgelegt hat, erachtet es das LGL zur Wahrung des Gesundheitsschutzes als notwendig, die in der Pharmakopoeia (Arzneibücher) für Medizinalcannabis festgelegten Grenzwerte und Vorgaben heranzuziehen.

Zudem sind die Anbauvereinigungen gem. § 18 KCanG verpflichtet, Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden, indem sie regelmäßig Stichproben von dem angebauten Cannabis und dem Vermehrungsmaterial nehmen und untersuchen, um deren Weitergabefähigkeit sicherzustellen.

Somit dienen die o.g. Qualitätskontrollen der Anbauvereinigungen explizit dem Gesundheitsschutz, was eine Ergänzung zum Gesundheitsschutzkonzept erfordert.

Hierzu ist ein geeignetes Stichproben- und Untersuchungskonzept zu erstellen, in dem die Verfahren zur Qualitätssicherung beschrieben sind.

Chargenbegriff bei Konsumcannabis

Als Charge gilt bei Cannabis-Pflanzen die Gesamtheit an Pflanzen, die der gleichen Sorte angehören und zum gleichen Zeitpunkt aus homogenem Anzuchtmaterial (Stecklinge, Samen) angebaut wurden, unter gleichen Bedingungen erzogen wurden und zum gleichen Zeitpunkt als Gesamtheit geerntet werden können oder geerntet werden sollen.

Bei zur Abgabe vorrätig gehaltenen Cannabis-Blüten oder anderen Cannabisprodukten (z. B. Haschisch) ist diejenige Gesamtheit als Charge anzunehmen, die zusammen von einer Charge Pflanzen geerntet oder gewonnen und unter gleichen Bedingungen getrocknet, bzw. einheitlich weiterverarbeitet wurde und als abgrenzbarer in sich gleichartiger Vorrat zur Abgabe bereitgehalten wird.

Prüfung der Chargen durch die Anbauvereinigungen

Die Anbauvereinigung gibt jede zur Abgabe an Konsumenten bestimmten Cannabischarge auf Basis analytischer Daten (§ 21 Abs. 2 Nr. 5 und 6 KCanG, § 17 Abs. 4 KCanG) frei.

Dafür prüft die Anbauvereinigung jede zur Abgabe an Konsumenten fertige Charge auf folgende Parameter:
  • THC- und CBD-Gehalt

Ferner sind durch die Anbauvereinigung stichprobenartige Prüfungen auf Rückstände und Kontaminanten durchzuführen.

Kosten für das Erlaubnisverfahren

Kostenvorschuss und Inhalt der Kosten

Für die Erlaubniserteilung als Anbauvereinigung im Sinne des Konsumcannabisgesetz (KCanG) werden Kosten erhoben. Vor der Prüfung Ihres Antrages ist ein Kostenvorschuss in Höhe der voraussichtlichen Verwaltungskosten zu entrichten. Die Höhe der Kosten beträgt zwischen 2.700 € und 3.500 € und ergibt sich aus der Bedeutung der Angelegenheit. Hierbei wird unter anderem die geschätzte Anzahl der Mitglieder der geplanten Anbauvereinigung berücksichtigt. Enthalten sind in der Kostenrechnung alle Kosten des Antragsverfahrens, einschließlich der Kosten der Beteiligung Dritter (z.B. Kommune, Vor-Ort-Kontrolle der Polizei). Wird der Kostenvorschuss nicht innerhalb der Fälligkeit gezahlt, wird der Antrag als zurückgenommen behandelt (Art. 14 Abs. 1 Satz 3 KG).

Folgekosten

Im Kostenvorschuss sind bereits die zu erwartenden Verwaltungskosten einschließlich der Beteiligung Dritter enthalten. Durch etwaige Nachforderungen bei Unvollständigkeit des Antrags ergeben sich keine zusätzlichen Kosten.

Bei einer erheblichen Reduzierung der geplanten Mitgliederanzahl vor Erteilung der Erlaubnis kann eine Reduzierung des geforderten Kostenvorschusses erfolgen.

Sollten sich nach Erteilung der Erlaubnis Änderungen ergeben (z. B. hinsichtlich der Anzahl der Mitglieder, der Lage von Anbauflächen, der Menge bezüglich Anbaus und Weitergabe von Haschisch und Marihuana etc.) können erneut Gebühren anfallen.

Kosten bei Ablehnung des Antrags/Rücknahme und Erledigung

Sollte der Antrag abgelehnt werden, kann die festzusetzende Gebühr bis auf ein Zehntel reduziert werden (Art. 8 Abs. KG). Die Höhe der tatsächlichen Reduzierung richtet sich nach dem bis zur Ablehnung erforderten Verwaltungsaufwand.

Bei einer Rücknahme oder Erledigung des Antrags beträgt die festzusetzende Gebühr zwischen einem Zehntel und drei Viertel, je nach erfolgtem Verwaltungsaufwand (Art. 8 Abs. 2 KG).