Fragen und Antworten (FAQs) Konsumcannabisgesetz (KCanG)

Wie ist die zentrale Kontrolleinheit am Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) organisiert und welche Aufgaben hat sie?

Dem LGL wurde von der Staatsregierung der Verwaltungsvollzug des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) zugewiesen. Konkret handelt es sich um das Erlaubnisverfahren und die im KCanG vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung des gemeinschaftlichen Anbaus von Konsumcannabis in Anbauvereinigungen.
Um einen effizienten Verwaltungsvollzug zu gewährleisten, wird sich die zentrale Kontrolleinheit aus Verwaltungsfachleuten, Kontrollpersonal und wissenschaftlichen Mitarbeitern zusammensetzen.
Bereits im Erlaubnisverfahren wird die Polizei frühzeitig eingebunden. Gleiches gilt für die geplanten engmaschigen Vor-Ort-Kontrollen bei den Anbauvereinigungen.

Was sind Anbauvereinigungen?

Anbauvereinigungen sind eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren Zweck der gemeinschaftliche, nicht-gewerblichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen) zum Eigenkonsum ist. Sie werden nach den Grundsätzen des Vereinsrechts geleitet. Andere Rechtsformen sind nicht zugelassen (z.B. Stiftungen, Unternehmen).
Weitere Informationen zu Anbauvereinigungen stellt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) unter

(ab Frage 20) bereit.

Wo und wie kann ich eine Anbauvereinigung eintragen lassen?

Für die Erteilung der für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Konsumcannabis und Vermehrungsmaterial innerhalb von Anbauvereinigungen notwendigen Erlaubnisse ist die zentrale Kontrolleinheit des LGL zuständig. Die Einheit wird auf einen entsprechenden Antrag hin, die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für den erlaubnispflichtigen nichtgewerblichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen prüfen. Die vorherige Eintragung einer Anbauvereinigung (z. B. als Verein oder Genossenschaft) erfolgt nicht am LGL. Generell kann eine Anbauvereinigung gemäß § 1 Nr. 13 KCanG entweder in Form eines eingetragenen nicht wirtschaftlichen Vereins (e.V.) oder als eine eingetragene Genossenschaft (eG) organisiert sein. Anträge zur Eintragung in die entsprechenden Register sind an die zuständigen Registriergerichte zu stellen.

Welche spezifischen Anforderungen müssen für die Lizenzerteilung für eine Anbauvereinigung erfüllt werden? Welche Unterlagen/Angaben sind hierzu nötig?

Informationen, z.B. zu Anforderungen für die Lizenzerteilung (vgl. Nr.22), finden Sie in den FAQ des Bundesgesundheitsministeriums unter

Dort sind u.a. die notwendigen Unterlagen/Angaben für die Anmeldung einer Anbauvereinigung, welche zunächst als Verein oder Genossenschaft gegründet werden muss, veröffentlicht (vgl. Nr.23).
Das BMG führt zu den benötigten Unterlagen Folgendes aus:

Der Antrag der Anbauvereinigung auf Erteilung der Erlaubnis hat folgende Angaben und Nachweise in deutscher Sprache zu enthalten:

  • zuständiges Registergericht und Registernummer der Anbauvereinigung,
  • Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der im Register eingetragenen Vorstandsmitglieder und der sonstigen vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung,
  • ein höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteiltes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteilte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung für jedes im Vereinsregister eingetragene Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung,
  • Anzahl der Mitglieder der Anbauvereinigung,
  • Lage oder voraussichtliche Lage des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung nach Ort, Straße und Hausnummer, gegebenenfalls Flurbezeichnung, Gebäude und Gebäudeteil,
  • Größe oder voraussichtliche Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser der Anbauvereinigung in Hektar oder Quadratmeter,
  • voraussichtlich angebaute und weitergegebene Mengen Cannabis in Gramm pro Jahr, getrennt nach Marihuana und Haschisch,
  • Darlegung der getroffenen oder geplanten Sicherungs- und Schutzmaßnahmen,
  • Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten des Präventionsbeauftragten sowie Nachweis seiner Beratungs- und Präventionskenntnisse und
  • ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.

An wen wende ich mich bei Beschwerden bzgl. Verstößen bezüglich des privaten Anbaus und Konsum von Cannabis?

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem privaten Eigenanbau von Cannabis, dem Konsum von Cannabis sowie dem Werbeverbot für Cannabis sind in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.

Welche Voraussetzungen (z.B. Akkreditierung) müssen Privatlabore erfüllen, um Cannabisproben analysieren zu dürfen? Welche Anforderungen gibt es hinsichtlich z.B. Dokumentation, Probenlogistik (Einlieferung per Post möglich?) und Probenlagerung (z.B. Höchstmengen)?

Auskünfte zu den Akkreditierungsvoraussetzungen erteilt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Für Bayern werden Vorgaben zur Analytik von Konsumcannabis derzeit noch erarbeitet.

Wo erhalte ich eine Lizenz für den medizinisch-wissenschaftlichen Zweck gemäß Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (MedCanG)?

Laut § 4 Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) ist zum Umgang mit Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken eine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erforderlich. Auch der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken unterliegt gemäß § 17 MedCanG der Kontrolle des BfArM. Entsprechende Informationen sowie Formblätter zum Download finden Sie auf deren Seiten unter

Laut Bundesgesundheitsministerium soll einem Gründungsantrag für eine Anbauvereinigung auch ein Konzept für den Gesundheits- und Jugendschutz beigelegt werden. Welche Kriterien müssen dabei erfüllt sein?

Anbauvereinigungen müssen gem. § 23 Abs. 6 KCanG ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen, in dem geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes in der Anbauvereinigung dargelegt werden. Dazu sollen nach derzeitigem Sachstand auf Bundesebene Leitfäden entwickelt werden, die dann online über die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Verfügung gestellt werden und von Seiten der Länder weiter konkretisiert werden können. Außerdem hat der Vorstand jeder Anbauvereinigung gem. § 23 Abs. 4 KCanG ein Mitglied als Präventionsbeauftragten zu ernennen, das als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung steht und sicherstellt, dass durch die Anbauvereinigungen geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden. Darüber hinaus bringt der Präventionsbeauftragte seine Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts ein und stellt dessen Umsetzung sicher. Der Präventionsbeauftragte muss spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse durch Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder bei vergleichbar qualifizierten Einrichtungen nachweisen.

Weitere Informationen u.a. zu Prävention bietet das bayerische Gesundheitsministeriums unter

Kann ich ein Gewerbe anmelden, um Cannabis, Samen, Stecklinge, etc. zu verkaufen?

Nach §2(4) Cannabisgesetz (CanG) ist es verboten, mit Cannabis Handel zu treiben.

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