Informationen zur Blauzungenkrankheit in Deutschland

Aktuelle Informationen

Blauzungenkrankheit (BT) vom Serotyp 3 in Europa und Deutschland

Das BT-Virus vom Serotyp 3 breitet sich seit Oktober 2023 von den Niederlanden ausgehend aus. In allen Bundesländer kommt es zu Ausbrüchen.

Im August 2024 wurde der erste Fall von BTV-3 bei Schafen aus Aschaffenburg durch das FLI bestätigt. Bereits zuvor waren im gesamten Regierungsbezirk Unterfranken engmaschige Untersuchungen durchgeführt worden. Kleine Wiederkäuer und Rinder, die BTV-typische klinische Symptome zeigen, sollen im Rahmen der Früherkennung auf eine entsprechende Infektion untersucht werden. Für den Menschen ist das Virus ungefährlich.

Weitere Informationen zum BTV-3 Ausbruchsgeschehen können der Homepage des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) entnommen werden.

Anwendung von BTV-3 Impfstoffen per Notverordnung möglich!

Ein vorbeugender Schutz der Tiere ist über eine freiwillige Impfung gegen BTV-3 möglich und wird für alle empfänglichen Wiederkäuer in Deutschland laut StIKo Vet dringend empfohlen.

Mit der am 7. Juni 2024 in Kraft getretenen Zweiten Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3 ImpfgestattungsV) ist nun die Anwendung der in der Verordnung aufgeführten Impfstoffe erlaubt.

Der Einsatz der BTV-3-Impfstoffe dient ausschließlich dem Schutz der Tiere. Die zur Anwendung freigegebenen Impfstoffe befinden sich derzeit im Zulassungsverfahren. Impfstoffe gegen andere Serotypen (z. B. BTV- 4 und -8) bieten keinen Schutz gegen Infektionen mit dem Serotyp 3. Die Bayerische Tierseuchenkasse unterstützt genehmigte Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit bei Rindern und Schafen mit einem Euro pro Impfung.

Weitere Informationen zum Einsatz und Anwendung der Impfstoffe finden sich in der Stellungnahme der StIKo Vet zur Impfung empfänglicher Wiederkäuer gegen BTV-3.
Bei Fragen zur Impfung wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Veterinärbehörde.

 

Verbringung von Tieren innerhalb der EU und Deutschlands in Bezug auf Infektionen mit dem Blauzungen-Virus (BTV)

BT-Impfungen sind gegebenenfalls in HIT (Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere) einzutragen.

Nach neuem EU-Tiergesundheitsrecht („Animal Health Law“, kurz AHL) werden Gebiete mit unterschiedlichem Seuchenstatus in Bezug auf die Blauzungenkrankheit (BT) eingeteilt in:

  1. Gebiet mit Status „seuchenfrei“
  2. Gebiet mit Tilgungsprogramm
  3. Gebiet weder mit Status „seuchenfrei“ noch mit Tilgungsprogramm

In der DVO 2021/620 sind alle EU-Mitgliedsstaaten (MS) und Zonen mit dem Status „BTV-seuchenfrei“ sowie alle EU-Mitgliedsstaaten und Zonen mit genehmigtem BTV-Tilgungsprogramm gelistet.

Für die Verbringung von empfänglichen Tieren* zwischen EU-Mitgliedstaaten oder Zonen gelten Regelungen entsprechend der DelVO 2020/689. In ganz Deutschland ist ein BTV-Überwachungsprogramm gemäß Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 DelVO 2020/689 etabliert.

Infolge des aktuellen Ausbruchsgeschehens durch das BT-Virus in Europa haben die Mitgliedstaaten außerdem Bedingungen für die Genehmigung von Ausnahmen für das Verbringen gelisteter Tierarten veröffentlicht. Die aktuellen Bedingungen (nur englisch) finden Sie hier.

Sehen diese veröffentlichten Ausnahmegenehmigungen der Empfängermitgliedstaaten eine Verbringung geimpfter Tiere vor, so sind hiervon auch gestattete (nicht zugelassene) BTV-Impfstoffe erfasst. Die Ausführungen in den Ausnahmegenehmigungen der Empfängermitgliedstaaten sind entscheidend. So fordert Spanien beispielsweise eine Impfung mit einem Impfstoff, der die Ausbildung einer Virämie laut Herstellerinformation verhindert.

Für die innergemeinschaftliche Verbringung: abhängig von Tieralter, Zweck (z. B. Schlachtung) und Status des Ursprungs- und Zielbetriebs gilt:

BTV-seuchenfrei (EU/D) ⇒ BTV-seuchenfrei (EU/D)

Die Tiere dürfen in den letzten 60 Tagen vor der Verbringung nicht mit einem BTV-Lebendimpfstoff geimpft worden sein. Es bestehen keine weiteren Beschränkungen.

Nicht BTV-seuchenfrei (D) ⇒ BTV-seuchenfrei (EU/D)

2.1 Geimpfte Tiere

Tiere wurden gegen die in der Zone vorkommenden BTV-Serotypen geimpft. Die Tiere befinden sich innerhalb des durch die Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:

mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft (Grundimmunisierung)

ODER

mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft + Negativbefund (PCR), Probe mindestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität (gemäß Spezifikation des Impfstoffs) entnommen.

2.2 Getestete Tiere**

Tiere haben spezifische Antikörper gegen die in der Zone vorkommenden BTV-Serotypen (Positivbefund).

UND

Probe (Antikörper) mindestens 60 Tage vor der Verbringung entnommen

ODER

Probe (Antikörper) mindestens 30 Tage vor der Verbringung entnommen + weiterer Negativbefund (PCR), Probe (PCR) frühestens 14 Tage vor der Verbringung entnommen.

Nicht BTV-seuchenfrei (EU/D) zur unmittelbaren Schlachtung ⇒ BTV-seuchenfrei (EU/D)

Im Ursprungsbetrieb wurde während der letzten 30 Tage vor der Verbringung kein Fall einer BTV-Infektion gemeldet

UND

die Tiere werden direkt von dem Herkunftsmitgliedstaat oder der Herkunftszone zum Bestimmungsschlachthof transportiert und dort innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet

UND

der Betreiber des Herkunftsbetriebs hat den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mindestens 48 Stunden vor der Verladung der Tiere über die Verbringung informiert.

Nicht BTV-seuchenfrei (EU/D) Kälber, Schaf- und Ziegenlämmer ≤ 90 Tage ⇒ Deutschland

Tierhaltererklärung Kälber

Tierhaltererklärung Schaf- und Ziegenlämmer

a) die aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone stammen, die unter ein Programm zur Tilgung der oder aus einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet, das weder BTV-frei ist noch unter ein noch unter ein Programm zur Tilgung der BTV-Infektion fallen;

UND

b) die seit ihrer Geburt - und ihre Muttertiere mindestens während der letzten 60 Tage vor der Verbringung ihrer Kälber, Lämmer oder Ziegenlämmer - in Betrieben gehalten wurden, die

  • i. in einem Mitgliedstaat, in dem die Überwachung *** mindestens in den letzten 60 Tagen vor der Abreise durchgeführt wurde,

oder

  • ii. in einem Gebiet eines Mitgliedstaats mit einem Radius von mindestens 150 km um den Betrieb, in dem die Tiere gehalten werden und in dem eine Überwachung *** mindestens in den letzten 60 Tagen vor der Verbringung durchgeführt wurde,

UND

c) deren Muttertiere (gemäß den Anweisungen des Herstellers) gegen alle Serotypen 1-24 des BTV geimpft wurden, die in den letzten zwei Jahren in diesem Gebiet oder diesem Mitgliedstaat gemeldet wurden, entweder

  • i) vor der Belegung

oder

  • ii) mindestens 28 Tage vor ihrer Geburt;

UND

d) die, falls Buchstabe c Ziffer ii zutrifft, einem PCR-Test anhand einer Probe unterzogen wurden, die nicht länger als 14 Tage vor ihrer Abreise mit negativem Ergebnis untersucht wurden

UND

e) die innerhalb von 12 Stunden nach der Geburt Kolostrum von ihrem eigenen Muttertier erhalten haben und von einer entsprechenden Erklärung des Tierhalters begleitet werden.

Nicht BTV-seuchenfrei (EU/D) ⇒ BTV-seuchenfrei (D)

BTV-freie Zonen in Deutschland werden gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2, Abschnitt 1, Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 Rinder, Schafe und Ziegen aufnehmen, die aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone stammen, die weder BTV-frei sind noch unter ein Programm zur Tilgung der BTV-Infektion fallen, die die Bedingungen gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen können, unter folgenden Voraussetzungen: Die Tiere
a) wurden mindestens 14 Tage vor der Verbringung durch Insektizide oder Repellents vor Vektorangriffen geschützt;

UND

b) wurden während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tagen nach dem Beginn des Schutzes vor Vektorangriffen entnommenen Proben durchgeführt wurde.

Nicht BTV-seuchenfrei (EU/D) ⇒ nicht BTV-seuchenfrei (D)

In Übereinstimmung mit Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 gelten für Rinder, Schafe und Ziegen keine Bedingungen hinsichtlich des BTV-Serotyps 3, die in nicht BTV-freie Zonen verbracht werden.

* Als empfängliche Tierarten für das Blauzungen-Virus gelten Rinder, Schafe, Ziegen, Büffel, gehaltene Wildwiederkäuer, Lamas, Alpakas sowie weitere Tierarten gemäß VO (EU) Nr. 2018/1882 i. V. m. Anhang III der VO (EU) Nr. 2017/429.

**Der Nachweis von Serotyp-spezifischen BTV-Antikörpern mittels kommerziellen Testverfahren (z. B. ELISA) ist nicht möglich.

*** Überwachung gemäß den Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 mindestens in den letzten 60 Tagen vor der Verbringung

Weitere besondere Verbringungsregelungen gibt es u. a. für saisonal BTV-freie Zonen, vektorengeschützte Betriebe sowie mit Risikobewertung durch die zuständige Behörde (siehe Anhang V Teil II Kapitel 2 DelVO 2020/689). Innerhalb Deutschlands sind die Optionen „ausgewiesene saisonal BTV-freie Zone“ bzw. „vektorengeschützte Betriebe“ bisher nicht realisiert bzw. eingerichtet.

Des Weiteren haben einige EU-Mitgliedsstaaten Ausnahmeregelungen für die Verbringung in diese Länder bestimmt. Diese Ausnahmeregelungen sind auf der Seite der Europäischen Kommission abrufbar.