Informationen zur Blauzungenkrankheit in Deutschland

Aktuelle Informationen

Blauzungenkrankheit (BT) vom Serotyp 3 in Europa und Deutschland

Der aktuelle BTV-3-Ausbruch, der seit September 2023 von den Niederlanden her sich seit Oktober 2023 auch auf Teile von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Rheinland-Pfalz und Hessen ausgebreitet hat, droht in diesem Jahr erhebliches Tierleid bei empfänglichen Wiederkäuern sowie enorme wirtschaftliche Schäden zu verursachen. Die Impfung gegen BTV bietet den einzigen sicheren Schutz der Tiere vor einem schweren Verlauf und sollte bis zum Beginn der Hauptflugzeit der übertragenden blutsaugenden Mücken (Gnitzen) im Sommer abgeschlossen sein.

Mit dem Nachweis von BTV-3 in Hessen verstärken die Behörden ihre Überwachungsmaßnahmen und führen im gesamten Regierungsbezirk Unterfranken engmaschige Untersuchungen durch. Kleine Wiederkäuer und Rinder, die BTV-typische klinische Symptome zeigen, sollen im Rahmen der Früherkennung auf eine entsprechende Infektion untersucht werden. Für den Menschen ist das Virus ungefährlich.

Weitere Informationen zum BTV-3 Ausbruchsgeschehen können der Homepage des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) entnommen werden.

Anwendung von BTV-3 Impfstoffen per Notverordnung möglich!

Ein vorbeugender Schutz der Tiere ist über eine freiwillige Impfung möglich.

Mit der am 7. Juni 2024 in Kraft getretenen Zweiten Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3 ImpfgestattungsV) ist nun die Anwendung der in der Verordnung aufgeführten Impfstoffe erlaubt.

Der Einsatz der BTV-3-Impfstoffe dient ausschließlich dem Schutz der Tiere. Die zur Anwendung freigegebenen Impfstoffe befinden sich derzeit im Zulassungsverfahren. Aktuell gelten für die gegen BTV-3 geimpften Tiere dieselben Verbringungsregeln wie für nicht gegen BTV-3 geimpfte Tiere. Impfstoffe gegen andere Serotypen (z. B. BTV 4 und 8) bieten keinen Schutz gegen Infektionen mit dem Serotyp 3. Die Bayerische Tierseuchenkasse unterstützt genehmigte Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit bei Rindern und Schafen mit einem Euro pro Impfung.

Weitere Informationen zum Einsatz und Anwendung der Impfstoffe finden sich in der Stellungnahme der StIKo Vet zur Impfung empfänglicher Wiederkäuer gegen BTV-3.
Bei Fragen zur Impfung wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Veterinärbehörde.

Veröffentlichung der EU-Kommission zum Verbringen aus Mitgliedstaaten und nicht BTV-freien Zonen nach Deutschland:

(Aktuelle Veröffentlichung der KOM 11.12.2023 )

Infolge des aktuellen Ausbruchsgeschehens durch das BT-Virus in Europa hat die Europäische Kommission (KOM) aktuelle Bedingungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Rindern, Schafen und Ziegen nach Deutschland aus Mitgliedstaaten und Zonen, die nicht frei von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (BTV) sind, veröffentlicht.

Um den Eintrag des Virus in bayerische Betriebe zu verhindern und den Freiheitsstatus Bayerns zu bewahren, müssen bei Aufnahme von Tieren empfänglicher Arten (wie Wiederkäuer und Kameliden) aus aktuell nicht blauzungenkrankheitsfreien Bundesländern (Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Rheinland-Pfalz) zusätzliche Gesundheitsauflagen erfüllt werden. Es dürfen nur Tiere eingestallt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen vor ihrem Transport nach Bayern negativ auf das Blauzungenvirus getestet und mit Insektiziden oder Repellentien geschützt worden sind. Tiere aus Bayern können weiterhin grundsätzlich ohne zusätzliche Anforderungen in die betroffenen Bundesländer verbracht werden.

Bayern gilt seit dem 21.06.2021 als Gebiet mit Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Blauzungenkrankheit (BT)

  • Gegebenenfalls durchgeführte BT-Impfungen sind in HIT (Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere) einzutragen.

Neues EU-Tiergesundheitsrecht

Am 21.04.2021 trat das neue EU-Tiergesundheitsrecht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Kraft. Nach dem neuen Recht werden Gebiete mit unterschiedlichem Seuchenstatus in Bezug auf die Blauzungenkrankheit (BT) eingeteilt in:

  1. Gebiet mit Status „seuchenfrei“
  2. Gebiet mit Tilgungsprogramm
  3. Gebiet weder mit Status „seuchenfrei“ noch mit Tilgungsprogramm

Verbringung von Tieren in Bezug auf Infektionen mit dem Blauzungen-Virus (BTV)

Seit dem 21.06.2021 ist ganz Bayern als Zone mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Blauzungen-Virus (BTV) anerkannt. Für die Verbringung von empfänglichen Tieren* zwischen EU-Mitgliedstaaten oder Zonen gelten entsprechend der DelVO 2020/689 nachstehende Regelungen.

In der DVO 2021/620 sind alle EU-Mitgliedsstaaten (MS) und Zonen mit dem Status „BTV-seuchenfrei“ sowie alle EU-Mitgliedsstaaten und Zonen mit genehmigtem BTV-Tilgungsprogramm gelistet.

In ganz Deutschland ist ein BTV-Überwachungsprogramm gemäß Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 DelVO 2020/689 etabliert.

Verbringung: Lage Ursprungsbetrieb ⇒ Lage Zielbetrieb

1. BTV-seuchenfreie MS/Zone in EU/D ⇒ BTV-seuchenfreie MS/Zonen in EU/D

Die Tiere dürfen in den letzten 60 Tagen vor der Verbringung nicht mit einem BTV-Lebendimpfstoff** geimpft worden sein. Es bestehen keine weiteren Beschränkungen.

2. Nicht BTV-freie Zone in D ⇒ BTV-seuchenfreie MS/Zone in EU/D

2.1 Geimpfte Tiere

Tiere wurden gegen die in der Zone vorkommenden BTV-Serotypen geimpft. Die Tiere befinden sich innerhalb des durch die Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:

mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft (Grundimmunisierung)

ODER

mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft + Negativbefund (PCR), Probe mindestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität (gemäß Spezifikation des Impfstoffs) entnommen.

2.2 Getestete Tiere****

Tiere haben spezifische Antikörper gegen die in der Zone vorkommenden BTV-Serotypen (Positivbefund).

UND

Probe (Antikörper) mindestens 60 Tage vor der Verbringung entnommen

ODER

Probe (Antikörper) mindestens 30 Tage vor der Verbringung entnommen + weiterer Negativbefund (PCR), Probe (PCR) frühestens 14 Tage vor der Verbringung entnommen.

**** Der Nachweis von Serotyp-spezifischen BTV-Antikörpern mittels kommerziellen Testverfahren (z. B. ELISA) ist nicht möglich.

3. Tiere zur unmittelbaren Schlachtung aus nicht BTV-freien MS/Zonen in EU/D ⇒ BTV-seuchenfreie MS/Zonen in EU/D

Im Ursprungsbetrieb wurde während der letzten 30 Tage vor der Verbringung kein Fall einer BTV-Infektion gemeldet

UND

die Tiere werden direkt von dem Herkunftsmitgliedstaat oder der Herkunftszone zum Bestimmungsschlachthof transportiert und dort innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet

UND

der Betreiber des Herkunftsbetriebs hat den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mindestens 48 Stunden vor der Verladung der Tiere über die Verbringung informiert.

Nachdem einige Mitgliedsstaaten und Bundesländer aufgrund von BTV -3 Feststellungen ihren Status frei auf BTV widerrufen haben, gelten auch in Deutschland gesonderte Ausnahmeregelungen zur Verbringung in BTV- seuchenfreie Zonen/Gebiete in Deutschland (Veröffentlichung der KOM vom 11.12.2023).

 

Aktuelle Bedingungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Rindern, Schafen und Ziegen nach Deutschland aus Mitgliedstaaten und Zonen, die nicht frei von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (BTV) sind.

(Gesetzlich bindend ist die Veröffentlichung der KOM vom 11.12.2023 auf der Seite der Europäischen Kommission.)

1. Kälber, Schaf- und Ziegenlämmer ≤ 90 Tage aus nicht BTV-freien Zonen oder MS in EU/D ⇒ Deutschland

Tierhaltererklärung Kälber

Tierhaltererklärung Schaf- und Ziegenlämmer

a) die aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone stammen, die unter ein Programm zur Tilgung der oder aus einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet, das weder BTV-frei ist noch unter ein noch unter ein Programm zur Tilgung der BTV-Infektion fallen;

UND

b) die seit ihrer Geburt - und ihre Muttertiere mindestens während der letzten 60 Tage vor der Verbringung ihrer Kälber, Lämmer oder Ziegenlämmer - in Betrieben gehalten wurden, die

  • i. in einem Mitgliedstaat, in dem die Überwachung *** mindestens in den letzten 60 Tagen vor der Abreise durchgeführt wurde,

oder

  • ii. in einem Gebiet eines Mitgliedstaats mit einem Radius von mindestens 150 km um den Betrieb, in dem die Tiere gehalten werden und in dem eine Überwachung *** mindestens in den letzten 60 Tagen vor der Verbringung durchgeführt wurde,

UND

c) deren Muttertiere (gemäß den Anweisungen des Herstellers) gegen alle Serotypen 1-24 des BTV geimpft wurden, die in den letzten zwei Jahren in diesem Gebiet oder diesem Mitgliedstaat gemeldet wurden, entweder

  • i) vor der Belegung

oder

  • ii) mindestens 28 Tage vor ihrer Geburt;

UND

d) die, falls Buchstabe c Ziffer ii zutrifft, einem PCR-Test anhand einer Probe unterzogen wurden, die nicht länger als 14 Tage vor ihrer Abreise mit negativem Ergebnis untersucht wurden

UND

e) die innerhalb von 12 Stunden nach der Geburt Kolostrum von ihrem eigenen Muttertier erhalten haben und von einer entsprechenden Erklärung des Tierhalters begleitet werden.

2. Nicht BTV freie Zone in EU/D ⇒ BTV seuchenfreie Zone in Deutschland

BTV-freie Zonen in Deutschland werden gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2, Abschnitt 1, Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 Rinder, Schafe und Ziegen aufnehmen, die aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone stammen, die weder BTV-frei sind noch unter ein Programm zur Tilgung der BTV-Infektion fallen, die die Bedingungen gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen können, unter folgenden Voraussetzungen:

Die Tiere

a) wurden mindestens 14 Tage vor der Verbringung durch Insektizide oder Repellents vor Vektorangriffen geschützt;

UND

b) wurden während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tagen nach dem Beginn des Schutzes vor Vektorangriffen entnommenen Proben durchgeführt wurde.

3. Tiere aus nicht BTV-3 freien MS/Zonen in EU/D ⇒ nicht BTV-freien Zonen in D

In Übereinstimmung mit Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 gelten für Rinder, Schafe und Ziegen keine Bedingungen hinsichtlich des BTV-Serotyps 3, die in nicht BTV-freie Zonen verbracht werden.

* Als empfängliche Tierarten für das Blauzungen-Virus gelten Rinder, Schafe, Ziegen, Büffel, gehaltene Wildwiederkäuer, Lamas, Alpakas sowie weitere Tierarten gemäß VO (EU) Nr. 2018/1882 i. V. m. Anhang III der VO (EU) Nr. 2017/429.

** In Deutschland gibt es derzeit keinen zugelassenen Lebendimpfstoff.

*** Überwachung gemäß den Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 mindestens in den letzten 60 Tagen vor der Verbringung

Weitere besondere Verbringungsregelungen gibt es u. a. für saisonal BTV-freie Zonen, vektorengeschützte Betriebe sowie mit Risikobewertung durch die zuständige Behörde (siehe Anhang V Teil II Kapitel 2 DelVO 2020/689). Innerhalb Deutschlands sind die Optionen „ausgewiesene saisonal BTV-freie Zone“ bzw. „vektorengeschützte Betriebe“ bisher nicht realisiert bzw. eingerichtet.

Des Weiteren haben einige EU-Mitgliedsstaaten Ausnahmeregelungen für die Verbringung in diese Länder bestimmt. Diese Ausnahmeregelungen sind auf der Seite der Europäischen Kommission abrufbar.

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