Pentachlorphenol (PCP)

Pentachlorphenol (PCP) gehört zur Gruppe der Chlorphenole und damit zu den chlorierten Kohlenwasserstoffen.

Wie wirkt Pentachlorphenol (PCP)?

PCP wirkt bakterizid und fungizid, tötet also Bakterien und Pilze. Es wurde deshalb bis vor 20 Jahren im Holz- und Bautenschutz, in der Schnittholzbehandlung, Textil- und Lederimprägnierung sowie der Zellstoff-, Papier- und Pappeproduktion eingesetzt.

Wie sieht der rechtliche Hintergrund aus?

Mit der PCP-Verbotsverordnung von 1989 wurden jedoch die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCP in Deutschland verboten. Die PCP-Verbotsverordnung wurde durch die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) abgelöst. In verschiedenen Ländern, beispielsweise auch in den USA, wird es z. B. im Textilschutz und bei der Lederverarbeitung noch verwendet, sodass über Importe eine Exposition der Bevölkerung bestehen kann.

Pentachlorphenol (PCP) und Dioxine

PCP ist häufig mit Dioxinen verunreinigt, die sich bei der Herstellung von Chlorphenolen aus chlorierten Benzolen durch Umsetzung mit Alkalien bilden. Der Gehalt der technischen Verunreinigungen ist abhängig vom Produktionsprozess.

• Welcher Höchstgehalt gilt für Pentachlorphenol (PCP)?

PCP wird in der EU als Pflanzenschutzmittelwirkstoff betrachtet und wurde entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 nicht in die Liste nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen, die die Richtlinie 91/414/EWG ablöste. Demzufolge fällt PCP unter den Geltungsbereich der der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. Nachdem für PCP keine expliziten Höchstgehalte nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt sind, gilt nach Art. 18 (1) (b) der pauschale Höchstgehalt von 0,01 mg/kg.

Guarkernmehl ist das gemahlene Endosperm des getrockneten Samens der Guarbohne, einer Nutzpflanze aus der Familie der Hülsenfrüchte (Fabaceae). Getrocknete Hülsenfrüchte sind im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt, sodass diese Verordnung auf Guarkernmehl anzuwenden ist.

Daraus ergibt sich, dass weder die als Gemüse genießbaren frischen Hülsen noch die zu Guarkernmehl verarbeiteten Samen bei PCP-Rückständen über 0,01 mg/kg (ggf. unter Berücksichtigung der Verarbeitung) in den Verkehr gebracht werden dürfen (Art. 18 (1) (b) und Art. 20 (1) der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)).

Guarkernmehl mit überhöhten PCP-Rückständen darf Fruchtzubereitungen und Folgeprodukten nicht zugesetzt werden, auch wenn dadurch der Gehalt an PCP in der Fruchtzubereitung unter den zulässigen Höchstgehalt reduziert werden sollte.

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Untersuchungsergebnisse zu Pentachlorphenol (PCP) in Lebensmitteln

2006

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2006