Untersuchung der Qualität von Speisekartoffeln in Bayern im Erntejahr 2018
Ein Grundnahrungsmittel auf dem Prüfstand
Die Kartoffel ist in Deutschland nach wie vor ein wichtiges pflanzliches Grundnahrungsmittel. Der pro Kopf Verbrauch für Kartoffeln liegt bei rund 60 Kilogramm im Jahr (BLE 2019). Die Hälfte des Gesamtverbrauchs wird dabei in verarbeiteter Form z. B. als Pommes frites oder Chips verzehrt. Die Kartoffel ist somit beliebt und wird als Beilage für viele Gerichte in der deutschen Küche sehr geschätzt.
Die Trockenheit des Sommers 2018 hat sich auch in der Kartoffelernte niedergeschlagen. Während in den sechs Jahren davor durchschnittlich 10,8 Millionen Tonnen Kartoffeln geerntet wurden, fiel die Ernte in 2018 mit 8,9 Millionen Tonnen um ca. 24 % niedriger aus als 2017 und ca. 17 % niedriger aus als im Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2017 (BLE 2019, BMEL 2019). In Bayern wurde ein Ertragsrückgang von
Untersuchte Proben
Um einen Überblick über die Qualität von Speisekartoffeln in Bayern im Erntejahr 2018 zu erhalten, hat das LGL im Zeitraum von Anfang Juli 2018 bis März 2019 insgesamt 57 Proben Kartoffeln untersucht. Die Untersuchungen wurden in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft durchgeführt. Geprüft wurde neben der Qualität der Kartoffeln auch die Kennzeichnung inklusive der korrekten Angabe der Sorte.
Knapp die Hälfte der Proben wurde in bayerischen Abpackbetrieben (49 %) entnommen. Die Kartoffeln stammten aus 13 verschiedenen Landkreisen, wobei alle sieben Regierungsbezirke vertreten waren. Die zweite Hälfte der Proben wurde im Einzel- bzw. Großhandel (51 %) entnommen. Diese Kartoffeln stammten überwiegend aus Deutschland, vereinzelt aus Österreich, Ägypten und der Europäischen Union. Zur Überprüfung der Qualität wurden pro Probe 12, 5 kg eingesandt.
Es wurden 27 verschiedene Kartoffelsorten vorgelegt, wobei die Sorten Gala und Marabel dominierten.
Bei 16 % der vorgelegten Proben handelte es sich um Frühkartoffeln.
Bei 61,4 % der Kartoffeln war als Kochtyp „vorwiegend festkochend“ angegeben, bei 26,3 % „festkochend“ und bei 12,3 %. „mehlig kochend“.
Knapp 65 % der Kartoffeln waren mit einer fakultativen Auslobung der Qualität versehen. Bei 49,1 % aller Proben war die Angabe „Qualität I gemäß den Berliner Vereinbarungen“ angebracht, bei 15,8 % die Angabe „gemäß UNECE-Norm“. 31,6 % der Proben waren nicht mit freiwilligen Qualitätsstandards ausgelobt. Bei 3,5 % der Proben wurde eine nicht erlaubte Qualitätsangabe in Form einer Klasse festgestellt.
Untersuchungsergebnisse
Die Beurteilung der Qualität erfolgte in Anlehnung an die Vorgaben der allgemeinen Vermarktungsnorm für frisches Obst und Gemüse (Verordnung (EU) Nr. 543/2011). Hier sind Mindestqualitätsanforderungen einzuhalten wie gesund (ohne Fäulnis oder Schimmel), ganz (ohne schwere Beschädigung), sauber (
Von den untersuchten 57 Kartoffelproben waren 39 (68 %) nicht zu beanstanden. Die angegebene Sorte konnte bei allen Kartoffelproben bestätigt werden. Insgesamt wurden 12 Proben (21 %) beanstandet, 6 Proben wegen Qualitätsmängel und 6 Proben wegen Kennzeichnungsmängeln. Zu weiteren sechs Proben (10,5 %) wurden Sachverständigenhinweise abgegeben. So wurde beispielsweise auf die fehlende Angabe der Registriernummer oder auf eine grenzwertige Beschaffenheit hingewiesen (siehe Abbildung).
Abbildung: Beanstandungsquote Kartoffeln Erntejahr 2018
Beanstandung der Qualität
Drei Kartoffelproben, die mit der Angabe „Qualität I gemäß Berliner Vereinbarungen“ ausgelobt waren, wurden wegen ausgetriebener Keime beanstandet. Die Keime waren deutlich länger als 2 mm und die maximale Toleranz von 8 % der betroffenen Knollen (bei Abwesenheit anderer Mängel) wurde weit überschritten. Ursache für die fortgeschrittene Keimung ist primär eine unsachgemäße Lagerung oder Präsentation der Kartoffeln im Handel. Aufgrund der ungünstigen klimatischen Bedingungen während des Wachstums sind die Kartoffeln aus dem Erntejahr 2018 früher physiologisch gealtert mit der Folge, dass ihre Keimruhe verringert war. Dieser Umstand kann die Keimung begünstigt haben.
Weitere zwei Kartoffelproben, die ebenfalls mit der Angabe „Qualität I gemäß Berliner Vereinbarungen“ ausgelobt waren, wurden wegen Fäulnis beanstandet. Der Anteil an faulen Kartoffeln lag deutlich über der Toleranzgrenze von 1 %. Fäulnis kann sowohl im Feld als auch im Lager auftreten und ist meist das Ergebnis aus nichtverkorkten Beschädigungen beim Roden, Handling, Sortieren oder Waschen.
Bei einer Probe Frühkartoffeln waren bei einem Großteil der Knollen die Gefäßbündelringe verfärbt, was sich als brauner Ring dicht unterhalb der Schale im Fruchtfleisch der Kartoffel zeigte. Die Verfärbung des Gefäßbündelrings kann verschiedene Ursachen haben. Meist ist sie die Folge eines unsachgemäßen Abtötens des Kartoffelkrauts.
Alle wegen Qualitätsmängel beanstandeten Proben wurden als „wertgemindert“ nach § 11 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) beurteilt. Weiterhin wurden freiwillige Qualitätsangaben, die nicht zutreffend waren, als „irreführend“ nach Artikel 7 Absatz 1 der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) beurteilt.
Beanstandung der Kennzeichnung
Zwei Kartoffelproben waren mit der Qualitätsangabe „Klasse 1“ ausgelobt, was jedoch seit dem Wegfall der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln (SpKartHKV; Stichtag 01.07.2012) nicht mehr erlaubt ist.
Bei einer Probe in einer Fertigpackung fehlte die Angabe der Nennfüllmenge.
Bei weiteren drei Proben entsprach die Angabe des Qualitätsstandards nicht den jeweils festgelegten Anforderungen. In zwei Fällen war bei der Angabe „Qualität 1“ nicht der vorgeschriebene Zusatz „gemäß Berliner Vereinbarungen“ angebracht. Eine Probe war mit dem Hinweise „Qualität 1 gem. UNECE-Norm“ gekennzeichnet, was in dieser Kombination nicht möglich ist.
Ausblick
Auf dem Weg der Kartoffel vom Feld bis zu den Verbrauchern können auf allen Stufen Qualitätseinbußen stattfinden. Mängel können sowohl während des Wachstums auf dem Feld als auch bei einer unsachgemäßen Ernte oder Aufbereitung in den Packbetrieben entstehen. Weiterhin sind ungünstige Lagerbedingungen bzw. zu lange Lagerzeiten auch in den Verkaufsstätten oft verantwortlich für eine mangelhafte Qualität. Das LGL wird deshalb auch künftig Untersuchungen durchführen.
Rechtliche Grundlagen
- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, LFGB)
- Deutsche Kartoffelgeschäftsbedingungen "Berliner Vereinbarungen"; www.berliner-vereinbarungen.de
- UNECE-Norm FFV-52 für Speisefrüh- und Speisekartoffeln
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV)
- Handelsklassengesetz
- Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) (Hrsg.); Bericht zur Markt- und Versorgungslage Kartoffeln; März 2019
- Kennzeichnung von Speisekartoffeln im Handel ab dem 1.7.2011
- Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) (Hrsg.), Agrarmärkte 2018, 1. Auflage 2019; Sutor, Peter; Riester, Richard: Kartoffeln; S. 71 – 90;
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