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- Wc 36 Biere
Untersuchungsergebnisse 2005 - Stimmt der Alkoholgehalt von Leichtbieren?
Das LGL hat den Alkoholgehalt von 68 ober- und untergärigen Leichtbieren von 51 verschiedenen bayerischen Herstellern geprüft.
Ergebnisse
Die vorgelegten Leichtbiere hatten deklarierte Alkoholgehalte von 2,5 bis 3,6 % vol, im Mittel 2,9 % vol. Die ermittelten Alkoholgehalte reichten dagegen von 2,2 bis 4,2 % vol, im Mittel 3,3 % vol.
Bei neun Proben betrug die Differenz des deklarierten Alkoholgehaltes zum ermittelten mehr als 0,7 % vol (0,5 % vol technisch bedingte Schwankungen plus 0,2 % vol Analysenfehler).
Die deklarierten Alkoholgehalte dieser Proben lagen damit außerhalb der Toleranz und wurden als irreführend beanstandet. Bei den meisten Bieren (37) befanden sich die gemessenen Gehalte zudem an der äußersten Grenze der Toleranzspanne.
Was sind Leichtbiere?
Leichtbiere sind Biere mit ca. 1/3 weniger Alkohol und Kalorien gegenüber den gewöhnlichen klassischen Vollbieren. Sie werden zum einen als normal vergorenes, nicht alkoholreduziertes Schankbier mit einem Stammwürzegehalt von sieben bis acht Gewichtsprozent, zum anderen als Vollbier mit einem Stammwürzegehalt von 11 bis 12 Gewichtsprozent unter nachträglicher Reduzierung des Alkoholgehaltes hergestellt.
Bei den hier untersuchten Proben handelte es sich hauptsächlich um normal vergorene Schankbiere, zwei Leichtbiere wurden durch Alkoholreduzierung hergestellt.
Während Vollbiere im allgemeinen Alkoholgehalte von 4,5 bis 6,5 Volumenprozent (% vol) aufweisen, liegt er bei Leichtbieren nach unseren Untersuchungen bei 2,5 bis 3,5 % vol.
Rechtliche Vorgaben
Die Kennzeichnungspflicht der Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes besteht seit der 3. Änderungsverordnung zur Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) vom 09.12.1988 auch für Bier.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 LMKV ist dieser bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent nach Maßgabe des § 7b anzugeben, so auch Artikel 12 der Lebensmitteletikettierungs- Richtlinie (RL 2000/13/EG). Die vorgeschriebene Kennzeichnungsregelung bezieht sich dabei auf die Angabe des durchschnittlichen Alkoholgehaltes.
Nach § 7b Abs.2 LMKV erfolgt die Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozent und zwar bis auf höchstens eine Dezimalstelle. Aus dieser Formulierung kann geschlossen werden, dass der Kennzeichnungspflichtige sich auf die Angabe eines Prozentsatzes ohne Dezimalstelle beschränken kann.
In Anlage 3 zu § 7 Abs. 3 LMKV ist für Bier mit einem Alkoholgehalt bis zu 5,5 % vol eine Abweichung von +/- 0,5 % vol und für Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5 % vol eine Abweichung von +/- 1,0 % vol zugelassen. In dieser Toleranzspanne, die technisch bedingte Schwankungen abdecken soll, ist die Messungenauigkeit der Untersuchungsmethode noch zu berücksichtigen. Diese beträgt nach Literaturangaben 0,2 % vol.
Methodik und Untersuchungen
Die Bestimmung des Alkohols erfolgte mit Hilfe der enzymatischen Methode mit einem Kone-Delta- Automaten.
10ml Bier werden mit Bierfiltern filtriert und im Ultraschallbad die Kohlensäure ausgetrieben. Das Filtrat wird 1:250 verdünnt. Zur Bestimmung werden 4 µl eingesetzt.
Da Verbraucher (insbesondere Autofahrer) alkoholreduzierte Biere speziell auswählen, muss der Alkoholgehalt der Kennzeichnung entsprechen. Das LGL wird diesen Bereich weiter untersuchen.