Eierlikör und andere Emulsionsliköre
Wie ist Eierlikör gesetzlich definiert?
„Eierlikör" ist in Anhang I Nr. 39 der Verordnung (EU) 2019/787 als eine Spirituose definiert, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs („Neutralalkohol"), einem Destillat und/oder einer Spirituose gewonnen wird. Sie enthält als Bestandteile hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker und/oder Honig. Der Mindestgehalt an Zucker oder Honig, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 150 g, derjenige an reinem Eigelb 140 g, jeweils bezogen auf 1 Liter Fertigerzeugnis. Eierlikör muss mindestens 14 % vol Alkohol aufweisen. Zur Herstellung dürfen nur geschmackgebende Lebensmittel, Aromastoffe und Aromaextrakte verwendet werden. Des Weiteren dürfen bei der Herstellung von Eierlikör Milch und Milcherzeugnisse zugesetzt werden. Diese Regelung gilt seit dem 8. Juni 2019. Werden andere Eier als Eier von Hühnern der Gattung Gallus Gallus verwendet, ist dies auf dem Etikett anzugeben.
Welche Erzeugnisse werden vermarktet?
Eierlikör und andere Emulsionsliköre, beispielsweise Sahneliköre mit verschiedenen geschmackgebenden Komponenten, sind Produkte, die häufig in handwerklicher Fertigung nach eigenen Rezepturen erzeugt und dem Verbraucher ab Hof verkauft oder auf Märkten angeboten werden. Zur Herstellung dieser Erzeugnisse werden oft Eier aus dem eigenen Betrieb verwendet. Dabei wird der gesetzlich festgelegte Mindestgehalt an Eigelb in der Regel erreicht bzw. deutlich überschritten.
Ratschläge für den selbstvermarktenden Lebensmittelunternehmer
Um Beanstandungen zu vermeiden, sind vom Lebensmittelunternehmer folgende Punkte besonders zu beachten:
- Zutaten möglichst mit digitaler Waage bzw. mit Hilfe eines entsprechend graduierten Messbehältnisses genauestens abwiegen oder abmessen
- zur Ermittlung des Alkoholgehaltes der alkoholischen Zutat(en) (Neutralalkohol, Destillat oder extraktfreie Spirituose), die zur Herstellung des Likörs verwendet wird/werden, ein geeichtes bzw. eichfähiges Euro-Alkoholometer (Aräometer, Alkoholspindel) der Genauigkeitsklasse III mit integriertem Thermometer verwenden
- Alkoholgehalt einer repräsentativen Stichprobe der hergestellten Charge im Handelslabor bestimmen lassen und mit dem anhand der Rezeptur berechneten Alkoholgehalt abgleichen
- Alkoholgehalt einer hergestellten Charge im Handelslabor bestimmen lassen und mit dem anhand der Rezeptur errechneten Alkoholgehalt abgleichen
- einen Zusatz von Milch bzw. Sahne und Ei kenntlich machen, wenn der Verbraucher das Vorhandensein dieser Zutaten nicht aus der Bezeichnung des Lebensmittels bzw. aus einem auf dem Etikett freiwillig angegebenen Zutatenverzeichnis erkennen kann, denn es handelt sich hierbei um Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen; die Kenntlichmachung erfolgt in der Form „enthält Milch“ oder „enthält Sahne“ oder „enthält Ei
- ein freiwillig angegebenes Zutatenverzeichnis (bei Spirituosen ist dieses derzeit gesetzlich noch nicht erforderlich) muss aus einer Aufzählung der Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels bestehen. Dem Zutatenverzeichnis ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen - wie Milcherzeugnisse oder Eier – sind im Zutatenverzeichnis gemäß Art. 21 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 durch einen Schriftsatz hervorzuheben, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abheben, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe.
Etikettenbeispiele
Korrektes Etikett:
Zu beanstandendes Etikett:
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