Zusammensetzung und Kennzeichnung von Obstbrand, von –brand, (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht, Beeren oder Nüsse), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, von Geist (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe), von Tresterbrand, Getreide-brand/Korn sowie von Likören

Definitionen der einzelnen Produkte nach dem gelten-den EU-Recht.

1. "Obstbrand"

Definition in Anhang I Nr. 9 der Verordnung (EU) 2019/787 (auszugsweise)

  • „Obstbrand" wird ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation – mit oder ohne Steine - einer frischen und fleischigen Frucht, einschließlich Bananen, oder des Mosts dieser Frucht gewonnen
  • auch Gemüse oder Beeren sind als Rohstoffe zugelassen
  • das Destillat muss das Aroma und den Geschmack der destillierten Ausgangsstoffe bewahren
  • bei Steinobstbrand darf der Blausäuregehalt 7 g/hl r. A. (reiner Alkohol) (entsprechend 28 mg/L bei einem 40 %igen Produkt) nicht überschreiten
  • der Höchstgehalt an Methanol beträgt
    • 1350 g/hl r. A. bei Williams-Birnen, Quitten, Roten und Schwarzen Johannis-beeren, Hagebutten, Holunder, Vogelbeeren, Speierling, Wacholderbeeren, Elsbeeren
    • 1200 g/hl r. A. bei Zwetschgen, Mirabellen, Pflaumen, Äpfeln, Birnen, Aprikosen, Pfirsichen, Brombeeren, Himbeeren
    • 1000 g/hl r. A. bei allen anderen Früchten (z. B. Kirsche, Traube)
  • der Mindestalkoholgehalt beträgt 37,5 % vol
  • der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig
  • Obstbrand darf nicht aromatisiert werden
  • Obstbrand darf nicht gefärbt werden; ausgenommen hiervon sind Obstbrände, die mindestens ein Jahr im Kontakt mit Holz gereift sind; für diese Produkte darf Zuckerkulör zur Färbung verwendet werden. Der Zusatz ist kenntlich zu machen
  • Obstbrand darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks gesüßt werden, wobei das Fertigerzeugnis nicht mehr als 18 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten darf
  • für deutsche Produkte beträgt die Zuckerungshöchstmenge zur Abrundung, ausgedrückt als Invertzucker, nach § 8 Abs. 1 Alkoholhaltige Getränke-Verordnung (AGeV) derzeit noch 10 g/L
  • deutsche Erzeugnisse mit einer geografischen Angabe dürfen nach § 8 Abs. 2 AGeV nach derzeitigem Stand nicht gezuckert werden
  • die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung lautet „-brand" ergänzt durch den Namen der verwendeten Obst-, Beeren- oder Gemüseart
  • alternativ kann die Silbe „-wasser“ unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht verwendet werden
  • ausschließlich folgende Fruchtbezeichnungen können als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen verwendet werden: „Kirsch“, „Pflaume“, „Zwetschge“, „Slibowitz“, „Mi-rabelle“, „Erdbeerbaumfrucht“, „Golden Delicious“ für Apfelbrand oder „Williams“
  • die Bezeichnung „Obstler“ kann für einen Obstbrand, der aus Früchten – auch mit Bee-ren – hergestellt wird, verwendet werden, vorausgesetzt, mindestens 85 % der Maische besteht aus verschiedenen Apfel- oder Birnensorten oder beidem
  • die Bezeichnung „Obstbrand“ ist Spirituosen vorbehalten, die ausschließlich durch Destillation von Früchten oder Beeren oder beidem hergestellt werden
  • die Bezeichnung „Gemüsebrand“ wird für Spirituosen verwendet, die ausschließlich durch Destillation von Gemüse hergestellt werden
  • als „Obst- und Gemüsebrand“ wird eine Spirituose bezeichnet, die durch Destillation einer Kombination aus Früchten, Beeren und Gemüse hergestellt wird
  • bei einer Mischung von Früchten und/oder Gemüse dürfen die einzelnen Frucht-, Beeren- oder Gemüsearten in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen ergänzend zur rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung aufgeführt werden.

2. „-geist" (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe)

Definition in Anhang I Nr. 17 der Verordnung (EU) 2019/787 (auszugsweise)

  • „-geist" (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht oder der verwendeten Aus-gangsstoffe) wird durch Mazeration bestimmter unvergorener Früchte und Beeren oder von Gemüse, Nüssen, anderen pflanzlichen Stoffen wie Kräutern oder Rosenblättern oder Pilzen in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (= „Neutralalkohol") und anschließende Destillation gewonnen
  • der Mindestalkoholgehalt beträgt 37,5 % vol
  • „-geist" (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe) darf nicht aromatisiert und nicht gefärbt werden
  • es dürfen ausschließlich die folgenden Frucht- bzw. Beerenarten zur Herstellung verwendet werden:
  • "Geist" darf maximal 10 g/L Zucker zur Abrundung enthalten (berechnet als Invertzucker); Erzeugnisse mit einer geografischen Angabe dürfen nicht gezuckert werden
    • Apfelbeeren oder Aronia (Aronia Medik. nom. cons.)
    • Schwarze Apfelbeeren (Aronia melanocarpa (Michx.) Elliott)
    • Kastanien (Castanea sativa Mill.)
    • Zitrusfrüchte (Citrus spp.)
    • Haselnüsse (Corylus avellana L.)
    • Schwarze Krähenbeeren (Empetrum nigrum L.)
    • Erdbeeren (Fragaria spp.)
    • Sanddorn (Hippophae rhamnoides L.)
    • Stechpalme (Ilex aquifolium und Ilex cassine L.)
    • Kornelkirschen (Cornus mas)
    • Walnüsse (Juglans regia L.)
    • Bananen (Musa spp.)
    • Myrte (Myrtus communis L.)
    • Kaktusfeigen (Opuntia ficus-indica (L.) Mill.)
    • Passionsfrüchte (Passiflora edulis Sims)
    • Traubenkirschen (Prunus padus L.)
    • Schlehen (Prunus spinosa L.)
    • Schwarze Johannisbeeren (Ribes nigrum L.)
    • Weiße Johannisbeeren (Ribes niveum Lindl.)
    • Rote Johannisbeeren (Ribes rubrum L.)
    • Stachelbeeren (Ribes una-crispa L. syn. Ribes grossularia)
    • Hagebutten (Rosa canina L.)
    • Allackerbeeren (Rubus anticus L.)
    • Moltebeeren (Rubus chamaemonus L.)
    • Brombeeren (Rubus sect. Rubus)
    • Himbeeren (Rubus idaeus L.)
    • Holunder (Sambucus nigra L.)
    • Vogelbeeren (Sorbus aucuparia L.)
    • Speierling (Sorbus domestica L.)
    • Elsbeeren (Sorbus torminalis (L.) Crantz)
    • Cythera-Pflaumen (Spondias dulcis Parkinson)
    • Mombinpflaumen (Spondias mombin L.)
    • Amerikanische Heidelbeeren (Vaccinium corymbosum L.)
    • Gewöhnliche Moosbeeren (Vaccinium oxycoccus L.)
    • Heidelbeeren (Vaccinium myrtillus L.)
    • Preiselbeeren (Vaccinium vitis-idaea L.)
  • nicht zulässig zur Herstellung von „-geist“ sind zuckerreiche Früchte wie z. B. Aprikosen, Pfirsiche, Quitten, Mirabellen oder Kirschen
  • „-geist" (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht oder der verwendeten Aus-gangsstoffe) darf maximal 10 g/L Zucker zur Abrundung enthalten (berechnet als Invertzucker); deutsche Erzeugnisse mit einer geografischen Angabe dürfen nach derzei-tigem Stand (§ 8 Absatz 2 AGeV) nicht gezuckert werden
  • der Begriff „-geist“ darf – wenn ihm ein anderer Begriff als der Name einer verwendeten Frucht oder Pflanze oder eines sonstigen verwendeten Ausgangsstoffs vorangestellt wird -, die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung für andere Spirituosen und alkoholische Getränke ergänzen, sofern durch eine solche Verwendung die Verbraucher nicht irregeführt werden
  • „-geist“ darf nicht aus mehreren Früchten hergestellt werden

3. Definition von „Tresterbrand" oder „Trester"

Definition in Anhang I Nr. 6 der Verordnung (EU) 2019/787 (auszugsweise)

  • "Tresterbrand" oder "Trester" wird ausschließlich aus vergorenem und destilliertem Traubentrester gewonnen
  • „Tresterbrand" oder „Trester" wird ausschließlich aus vergorenem und destilliertem Traubentrester gewonnen
  • ein Zusatz von maximal 25 kg Trub zu 100 kg Trester ist zulässig
  • der aus dem Trub stammende Alkohol darf 35 % der Gesamtmenge des Alkoholgehalts des Fertigerzeugnisses nicht übersteigen
  • der Höchstgehalt an Methanol beträgt 1000 g/hl r. A.
  • der Mindestalkoholgehalt beträgt 37,5 % vol
  • Tresterbrand darf nicht mit Neutralalkohol verschnitten werden
  • Tresterbrand darf nicht aromatisiert werden; ausgenommen sind traditionelle Herstellungsverfahren
  • nur Tresterbrand, der im Holzfass gelagert war, darf mit Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe gefärbt werden; ein solcher Zusatz ist kenntlich zu machen
  • Tresterbrand oder Trester darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten
  • die Zuckerungshöchstmenge zur Abrundung für deutsche Erzeugnisse beträgt nach derzeitigem Stand (§ 8 Abs. 1 AGeV) 10 g/L, berechnet als Invertzucker
  • deutsche Erzeugnisse mit einer geografischen Angabe dürfen nach derzeitigem Stand (§ 8 Abs. 2 AGeV) nicht gezuckert werden

4. „Getreidespirituose" und „Korn" bzw. „Kornbrand"

Definition in Anhang I Nr. 3 der Verordnung (EU) 2019/787 bzw. EU-Datenbank eAmbrosia (https://ec.europa.eu/info/food-farming-fisheries/food-safety-and-quality/certification/quality-labels/geographical-indications-register/)

  • Getreidespirituose und „Korn" bzw. „Kornbrand" werden ausschließlich durch Destillation einer vergorenen Maische aus dem vollen Korn von Getreide gewonnen und weisen die sensorischen Eigenschaften der Ausgangsstoffe auf
  • „Korn" und „Kornbrand", die als geografische Angaben besonders geschützt sind, dürfen nur aus den Getreidearten Roggen, Weizen (einschließlich der Sorten Dinkel, Einkorn und Emmer), Gerste, Hafer und Buchweizen gewonnen werden
  • der Mindestalkoholgehalt beträgt für „Korn" 32 % vol, für „Kornbrand" 37,5 % vol, für „Doppelkorn" 38 % vol, für „Getreidespirituose" bzw. „Getreidebrand" 35 % vol Getreidespirituose und „Korn" bzw. „Kornbrand" darf nicht mit Neutralalkohol verschnitten und nicht aromatisiert werden
  • nur eine Getreidespirituose, die im Holzfass gelagert war, darf mit Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe gefärbt werden; dieser Zusatz ist kenntlich zu machen
  • „Getreidespirituose“ darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 10 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten
  • in der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung „Getreidespirituose“ oder „Getreidebrand“ darf das Wort „Getreide“ durch den Namen der Getreideart ersetzt werden, die ausschließlich für die Gewinnung der Spirituose verwendet wird
  • „Korn" und „Kornbrand" darf kein Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden, auch dann nicht, wenn die Erzeugnisse im Holzfass gelagert waren
  • „Korn" und „Kornbrand" darf nicht gesüßt werden; ein Zusatz von karamellisiertem Zucker von maximal 0,05 g/Liter Fertigware zur Farbstandardisierung von Erzeugnissen, die mindestens 24 Monate im Kontakt mit Holz gereift sind, ist nach den einschlägigen Vorschriften des sog. Einzigen Dokuments zulässig; dieser Zusatz ist durch die Angabe „enthält karamellisierten Zuckersirup“ gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar kenntlich zu machen
  • bei Korn/Kornbrand darf auf eine bestimmte Getreide- oder Rohstoffart wie z. B. „Weizen-Korn“ oder „Korn aus Roggen“ hingewiesen werden, vorausgesetzt das Erzeugnis enthält unbeschadet der Verwendung von (Darr-)Malz zur Verzuckerung der Stärke ausschließlich Destillat aus der betreffenden Getreide- oder Rohstoffart
  • wird ein Erzeugnis als „Doppel-Korn“, „Doppelkorn“, „Edel-Korn“ oder „Edelkorn“ bezeichnet, so muss es einen Mindestalkoholgehalt von 38  % vol aufweisen. Die zusätzliche Verkehrsbezeichnung „Kornbrand“ ist zulässig, jedoch nicht notwendig
  • die Bezeichnungen „Korn/Kornbrand“ können mit Reifungs-, Alterungs- oder Lagerungsangaben wie z. B. „alt“, „alter“, „gereift“ oder „holzfassgereifter“ ergänzt werden, wenn die Erzeugnisse mindestens 6 Monate im Kontakt mit Holz gereift oder in sonstigen geeigneten Behältnissen gelagert wurden. Bei im Kontakt mit Holz gereiften Produkten kann die Lagerzeit in Monats bzw. Jahreszahlen (z. B. „12 Monate gereift“ oder „3 Jahre alt“) angegeben werden. Bei Angaben, die auf eine längere Reifungs- oder Lagerungszeit hinweisen (z. B. „ganz alter“ oder „sehr alter“), beträgt die Mindestreifungszeit 3 Jahre und die tatsächliche Reifungszeit muss im selben Sichtfeld wie diese Angabe in Jahres- und Monatsangaben (z. B. ganz alter Korn – drei Jahre gereift) kenntlich gemacht werden
  • Bei Verwendung von international vor allem für Weinbrand oder Cognac verwendeten Abkürzungen für eine bestimmte Lagerzeit gelten folgende Mindestreifezeiten:
    • V.O. oder VO ("sehr alt"): Mindestreifezeit 2 Jahre
    • V.O. oder VO:V.S.O.P. oder VSOP ("ausgezeichnet, alt und blass"): Mindestreifezeit 4 Jahre
    • V.O. oder VO:>V.V.S.O.P. oder VVSOP ("ganz ausgezeichnet, alt und blass"): Mindestreifezeit 5 Jahre
    • V.O. oder VO:X.O. oder XO ("besonders alt": Mindestreifezeit 6 Jahre
  • Bei Ergänzung der Bezeichnungen „Korn/Kornbrand“ mit Qualitätsangaben (z. B. „feiner“, „Premium“, „Tafel-“) müssen sich die Erzeugnisse gegenüber Durchschnittser-zeugnissen deutlich in der Qualität abheben, z. B. im Hinblick auf einen milderen oder weicheren Geschmack, einen höheren Alkoholgehalt als den gesetzlichen Mindestal-koholgehalt oder durch eine Reifung in Holzfässern.

5. „Likör"

Definition in Anhang I Nr. 33 der Verordnung (EU) 2019/787 (auszugsweise)

  • „Likör" ist eine Spirituose mit einem Mindestzuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, von 100 g/L
  • Ausnahmen:
    • Kirschlikör, dessen Alkohol ausschließlich aus Kirschbrand stammt, muss einen Mindestzuckergehalt von 70 g/L aufweisen
    • Enzianlikör oder Liköre, die aus ähnlichen Pflanzen oder Wermut hergestellt werden, müssen einen Mindestzuckergehalt von 80 g/L aufweisen
  • „Likör" wird durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (=  „Neutralalkohol“) oder einem Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs oder einer oder mehrerer Spirituosen (z. B. Korn) oder einer Mischung davon unter Zusatz von süßenden Erzeugnissen und einem oder mehreren Aroma/Aromen, Erzeugnissen landwirt-schaftlichen Ursprungs oder Lebensmitteln hergestellt
  • der Mindestalkoholgehalt von „Likör" beträgt 15 % vol
  • wird die Bezeichnung „Fruchtsaftlikör" bzw. ähnliche Angaben verwendet, die auf einen besonders hohen Frucht- bzw. Saftgehalt des Erzeugnisses schließen lassen, enthält der „Likör" nach Verbrauchererwartung mindestens 20 % Fruchtsaft
  • die Bezeichnung „Likör“ darf durch den Namen des Aromas oder Lebensmittels, das der Spirituose ihren vorherrschenden Geschmack verleiht, ergänzt werden, sofern der Spirituose ihr Geschmack durch geschmackgebende Lebensmittel (z. B. Saft oder Destillat), Aromaextrakte und natürliche Aromastoffe verliehen wird, die aus dem Ausgangsstoff gewonnen wurden, auf den im Namen des Aromas oder des Lebensmittels Bezug genommen wird. Ein Zusatz weiterer Aromastoffe ist zur Verstärkung des Geschmacks des Ausgangsstoffes zulässig
  • bei Likören, die Milch oder Milcherzeugnisse enthalten, darf als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung — allein oder in Verbindung mit dem Begriff „Likör“ — der Begriff „Cream“ verwendet werden, ergänzt durch den Namen der verwendeten Ausgangsstoffe, die dem Likör seinen vorherrschenden Geschmack verleihen
  • zur Färbung von „Likören" sind Farbstoffe nach Anhang II Nr. 14.2.6 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassen. Ihr Zusatz muss nach § 5 Abs. 5 Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungs-Verordnung (LMZDV) mit den Worten „mit Farbstoff" kenntlich gemacht werden. Alternativ können zugesetzte Farbstoffe in einem freiwilligen Zutatenverzeichnis mit dem Klassennamen „Farbstoff“, gefolgt von der speziellen Bezeichnung des Farbstoffes oder seiner E-Nummer angegeben werden
  • „Liköre" aus folgenden Früchten und Pflanzen dürfen ausschließlich natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte enthalten:
    • Ananas (Ananas),
    • Zitrusfrüchte (Citrus spp.),
    • Sanddorn (Hippophae rhamnoides L.),
    • Maulbeeren (Morus alba, Morus rubra),
    • Sauerkirschen (Prunus cerasus),
    • Kirschen (Prunus avium),
    • Schwarze Johannisbeeren (Ribes nigrum L.)
    • Allackerbeeren (Rubus anticus L.)
    • Himbeeren (Rubus idaeus L.)
    • Gewöhnliche Moosbeeren (Vaccinium oxycoccus L.)
    • Heidelbeeren (Vaccinium myrtillus L.)
    • Preiselbeeren (Vaccinium vitis-idaea L.)
    • Gletscher-Edelraute (Artemisia genepi),
    • Enzian (Gentiana L.),
    • Minze (Mentha L.),
    • Anis (Pimpinella anisum L.)
  • bei Likören, die als „-brandy" bezeichnet sind (z. B. Kirsch-brandy, Apricot-brandy) und die unter Verwendung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder eines Destillats landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt sind, muss der zur Herstellung verwendete Alkohol auf dem Etikett genannt sein, wenn er nicht von der angegebenen Spirituose stammt, und zwar im selben Sichtfeld wie der zusammengesetzte Begriff „-brandy" und der Begriff „Likör". Die zusammengesetzte Bezeichnung „-brandy" steht auf dem Etikett in einer Zeile in einheitlicher Schrift derselben Schriftart und Farbe, wobei die Bezeichnung „Likör" unmittelbar daneben erscheinen muss und zwar in einer Schrift, die nicht kleiner sein darf als die des zusammengesetzten Begriffs
  • der Begriff „Liqueur“ darf in allen Mitgliedstaaten als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendet werden.

Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften

Die folgenden Kennzeichnungselemente müssen bei Spirituosen auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett angegeben sein:

  • rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose z. B. „Zwetschgenbrand”, „Himbeergeist”, "„Kirschlikör”
  • Name und Firma sowie postalische Anschrift des Lebensmittelunternehmers (mindestens Postleitzahl und Ort, die Straße kann entfallen, wenn der Lebensmittelunternehmer problemlos postalisch erreicht werden kann); die Internetadresse allein ist nicht ausreichend
  • Alkoholgehalt in „% vol" bis auf höchstens eine Dezimalstelle; die maximale Toleranz zwischen dem deklarierten und dem tatsächlich vorhandenen Alkoholgehalt beträgt ± 0,3 % vol zuzüglich Messunsicherheit; das Wort „Alkohol“ oder die Silben „Alk.“ oder „alc.“ können der Zahlenangabe vorangestellt werden
  • Nennfüllmenge, wobei für Spirituosen im Bereich zwischen 100 und 2000 ml ausschließlich folgende verbindliche Werte gelten: 0,1 – 0,2 – 0,35 – 0,5 – 0,7 – 1 – 1,5 – 1,75 und 2 Liter
  • Los-Nummer
  • Kenntlichmachung von Zusatzstoffen, z. B. Farbstoffen, durch die Angabe „mit Farbstoff“ oder Angabe eines freiwilligen Zutatenverzeichnisses unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften
  • Kennzeichnung von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, in der Form „Enthält“, gefolgt von der genauen Bezugnahme auf die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführte Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses oder in einem freiwilligen Zutatenverzeichnis unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften

Bezeichnung, Alkoholgehalt und Füllmenge müssen im selben Sichtfeld stehen.

Alle Kennzeichnungselemente müssen nach Art. 13 Abs. 1 LMIV an einer „gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft" angebracht sein. Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.

Die verpflichtenden Angaben sind, wenn sie auf der Packung oder dem daran befestigten Etikett gemacht werden, auf die Verpackung oder das Etikett in einer Schriftgröße mit einer x-Höhe von mindestens 1,2 mm (entspricht einer Versalhöhe von 2,1 mm bei Großbuchstaben und Zahlen) so aufzudrucken, dass eine gute Lesbarkeit sichergestellt ist.

Nach der Auslegungshilfe der Kommission vom 13.12.2016 sowie der Mitteilung der europäischen Kommission (Amtsblatt der Europäischen Union vom 8.6.2018, C 196/1-14) sind Groß-buchstaben und Zahlen, auch bei ausschließlicher Verwendung, entsprechend der Buchstabengröße „A“ des Anhangs IV zu gestalten.

Definition der x-Höhe

Code für die Typografie

 

Legende:

1 Oberlinie
2 Versallinie
3 Mittellinie
4 Grundlinie
5 Unterlinie
6 x-Höhe
7 Schriftgröße

Für die Schriftgröße der Füllmengenangabe gelten folgende Regelungen:

Tabelle: Vorschriften zur Kennzeichnung der Füllmenge bei Spirituosen
Vorschriften bei Mengenangaben:
Flaschengröße (ml)
Mindest-Schriftgröße (mm)
5 - 50 2
über 50 - 200 3
über 200 - 1000 4
über 1000 6

Besondere Kennzeichnungsregelungen i. S. des vorbeugenden Verbraucherschutzes

  • Auslobung einer Nicht-Zuckerung:
    Die Angabe, dass es sich bei einer Spirituose um ein ungezuckertes Erzeugnis handelt, kann bei Obstbrand, Tresterbrand, Geist (mit der Bezeichnung der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe), Topinambur und Hefebrand nur in Form eines freiwilligen Zutatenverzeichnisses oder einer freiwilligen Nährwert-Tabelle erfolgen. Möglich ist auch die An-gabe „100 % Obstbrand“ (oder entsprechend „100 % Tresterbrand" bzw. „100 % Geist“) sowie nach der VO (EU) 2019/787 seit 25. Mai 2021 „dry“ bzw. „trocken“. Angaben wie „zuckerfrei", „ungezuckert", „ungesüßt" etc. sind lebensmittelrechtlich nicht zulässig, da sie als nährwertbezogene Angaben gelten, die bei Spirituosen nicht zugelassen sind, es sei denn, die beziehen sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehaltes oder eine Reduzierung des Brennwertes.
  • Allergen-Kennzeichnung:
    Die in Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (sog. Lebensmittel-Informations-Verordnung, LMIV) genannten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen (z. B. Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse, Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse sowie Schalenfrüchte, namentlich Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse), müssen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 LMIV unter genauer Bezugnahme auf die in Anhang II aufgeführte Bezeichnung auf dem Etikett unter Voranstellung des Wortes „Enthält" angegeben werden, wenn die Verkehrsbezeichnung nicht auf das Vorhandensein der betreffenden Zutat(en) schließen lässt. Bei Angabe eines freiwilligen Zutatenverzeichnisses wird der betreffende Stoff bzw. das betreffende Erzeugnis durch einen Schriftsatz hervorgehoben, durch den er bzw. es sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe
  • Gesundheitsbezogene Angaben:
    Nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (sog. Health Claims-Verordnung) dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben (z. B. „verdauungsfördernd", „gut für den Magen") tragen. Auch Angaben wie „Heilkräuter“, „Magenschmeichler“ o. ä. werden als unzulässig beurteilt. Bei Angaben wie „wohltuend" oder „bekömmlich" handelt es sich um einen Verweis auf einen allgemeinen, nichtspezifischen Vorteil für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden. Derartige Angaben sind nach Art. 4 Abs. 3 der genannten Verordnung für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozenten grundsätzlich nicht zulässig. Darüber hinaus sind Angaben, die geeignet sind, die Alkoholwirkung zu verharmlosen und zu einem regelmäßigen und/oder übermäßigen Verzehr von Alkohol anzuregen, als irreführend i. S. von Art. 7 Abs. 1 LMIV zu beurteilen. Angaben bzw. Beschreibungen, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen, sind ebenfalls nicht zulässig.

Hinweise für den Hersteller

Zur Vermeidung von Beanstandungen wird insbesondere auf folgende Punkte hingewiesen:

  • Zur Feststellung des Alkoholgehaltes von Destillaten zur Einstellung auf Trinkstärke, zur Bestimmung des Alkoholgehaltes in extraktfreien Fertigerzeugnissen sowie von alkoholischen Zutaten zur Herstellung von Likör ist ein geeichtes bzw. eichfähiges Euro-Alkoholometer (Aräometer, Alkoholspindel) der Genauigkeitsklasse III mit integriertem Thermometer zu verwenden. Zur Berechnung der Wassermenge, um ein Destillat auf eine gewünschte Trinkstärke einzustellen, sollten die Alkoholtafeln zu Hilfe genommen werden, um die Volumenkontraktion zu berücksichtigen. Das zur Einstellung auf Trinkstärke verwendete Wasser muss Trinkwasserqualität haben; es darf keine Kalkbildner enthalten, ansonsten kann es bei der Kühlung der Fertigerzeugnisse zur Trübung bzw. Ausfällung kommen
  • bei der Herstellung von Likören sollten die Zutaten möglichst mit einer digitalen Waage bzw. mit graduierten Messbehältnissen genauestens abgewogen bzw. abgemessen werden. Der Alkoholgehalt des fertigen Likörs kann mit einer geeigneten Destillationsvorrichtung selbst bestimmt werden, indem der Alkoholgehalt des Destillates mittels Aräometrie bzw. Spindelung ermittelt wird
  • Alternativ kann der Lebensmittelunternehmer die Bestimmung des Alkoholgehaltes einer Likör-Charge im Handelslabor vornehmen lassen; dabei ist auf die Homogenität der Charge zu achten. Den im Labor ermittelten Wert kann der Hersteller mit dem nach der Rezeptur berechneten Wert abgleichen
  • Die Verwendung von Milch und Erzeugnissen daraus wie z. B. Sahne bzw. Ei ist bei Likören kenntlich zu machen (s. o.), wenn der Verbraucher deren Vorhandensein nicht aus der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bzw. dem Zutatenverzeichnis erkennen kann, denn sie sind Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen
  • ein freiwillig angegebenes Zutatenverzeichnis (Spirituosen sind derzeit von dieser Angabe noch ausgenommen) muss aus einer Aufzählung aller Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung der Spirituose bestehen. Dem Zutatenverzeichnis ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint.

Weitere Informationen finden Sie unter Eierlikör und andere Emulsionsliköre