Geoschutz bei Spirituosen
Geoschutz allgemein
Lebensmittel, die aus einer bestimmten Region stammen bzw. nach einem traditionellen Verfahren hergestellt sind, genießen bei Verbraucherinnen und Verbrauchern ein zunehmend hohes Ansehen. Man unterscheidet geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.) wie „Allgäuer Emmentaler“ oder „Parmaschinken“, geschützte geografische Angaben (g. g. A.) wie „Aisch-gründer Karpfen“ oder „Bayerisches Bier“ und geschützte traditionelle Spezialitäten (g. t. S.) wie „Heumilch“. Erzeugnisse, die so bezeichnet sind bzw. das entsprechende Logo in ihrer Aufmachung tragen, müssen besondere Merkmale im Hinblick auf ihre Eigenschaften, die Rohstoffe, die zu ihrer Herstellung verwendet wurden, ihre Herstellung, Verarbeitung und Fertigstellung erfüllen. Auch an die Etikettierung werden teilweise besondere Anforderungen gestellt. Durch Regelungen bezüglich Registrierungs- und Kontrollmaßnahmen soll gewährleistet werden, dass eine geschützte Angabe bzw. das entsprechende Logo vom Lebensmittelunternehmer nur dann verwendet wird, wenn das Erzeugnis bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
Geografische Angaben bei Spirituosen
Bereits in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1576/1989 war eine Liste zahlreicher geografischer Angaben für Spirituosen enthalten. Auch bestand durch die Regelungen dieser Verordnung bereits die Möglichkeit zur Anwendung einzelstaatlicher strengerer Vorschriften für diese Produkte. Die Nachfolge-Verordnung (EG) Nr. 110/2008 bezog sich in Art. 15 bis 23 auf die Verwendung geografischer Angaben bei Spirituosen. Die in Anhang III dieser Verordnung zusammengestellte Liste der geografischen Angaben, die in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten geschützt sind, wurde ständig erweitert. Für jedes der Produkte wurde eine sog. „Technische Unterlage“ erstellt; diese enthält Regelungen zu Eigenschaften, Rohstoffen, Herstellung, Historie sowie Kennzeichnungsmerkmalen.
Seit 8.6.2019 gelten die Regelungen des Kapitels III der Verordnung (EU) 2019/787 zum Geoschutz. Rein formal wurde die Bezeichnung „Technische Unterlage“ durch den Ausdruck „Produktspezifikation“ ersetzt. Auch sind die geografischen Angaben für Spirituosen nicht mehr in einem Anhang zur EU-Spirituosen-Verordnung enthalten, sondern können einschließlich der zugehörigen Produktspezifikationen in einem elektronisch abrufbaren Verzeichnis eingesehen werden (sog. eAmbrosia-Datenbank: https://ec.europa.eu/info/e-ambrosia-database_de).
Bei Spirituosen gelten Sonderregelungen bezüglich bestimmter Begriffe sowie der Verwendung des EU-Logos: man spricht hier, anders als bei anderen Lebensmitteln, nicht von einer „geschützten geografischen Angabe (g. g. A.)“, sondern von einer „geografischen Angabe (g. A.)“. Das Logo der Europäischen Union kann bei Spirituosen freiwillig in der Etikettierung verwendet werden. Bei Verwendung des Logos muss dieses von der geografischen Angabe begleitet werden (s. nachfolgendes Beispiel).
Besonderer Schutz von geografischen Angaben
In Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/787 sind strenge Regelungen zum Schutz von geografischen Angaben festgelegt. Sie beziehen sich auf jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse, die einem Produkt mit einer geografischen Angabe zwar ähnlich sind, jedoch nicht die entsprechenden Merkmale erfüllen. Darüber hinaus gelten sie auch beispielsweise für die Verwendung von geografischen Angaben in Wortverbindungen in der Etikettierung. Zwei Urteile in diesem Zusammenhang verdeutlichen, dass Gerichte die Regelungen, die den Schutz geografischer Angaben betreffen, sehr streng auslegen (Urteil zu „Verlados“ als Anspielung auf „Calvados“ des EuGH C75/15 und zu „Glen Buchenbach“ als Anspielung auf „Scotch Whisky“ des EuGH C44/17).
Beispiel „Fränkisches Zwetschgenwasser“
Am Beispiel der geografischen Angabe „Fränkisches Zwetschgenwasser“ ist aus der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen, welche Merkmale ein so bezeichnetes Erzeugnis aufweisen muss.
Parameter | Anforderung laut Spezifikation |
---|---|
Name (verpflichtend) | Fränkisches Zwetschgenwasser |
EU-Logo (fakultativ) | „g.g.A.“ |
Etikettierung gemäß | VO 110/2008 bzw. 2019/787 und VO 1169/2011 |
Alkoholgehalt | mindestens 40 % vol; Alkoholgehalt des Zwetschgendestillates: 60 bis 85,9 % vol |
Klarheit | klar |
Farbe | wasserhell oder bei im Holzfass gereiften Produkten gelblich, rötlich, bräunlich |
Geruch | typisches Zwetschgenaroma, ggf. mit Bittermandelnote |
Geschmack | aromatisches Zwetschgenbukett, weich und sortentypisch |
zulässige Zusätze | keine, außer Wasser zur Herabsetzung der hochprozentigen Destillate auf Trinkstärke |
Farbstoffzusatz | nicht zulässig, auch nicht Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe |
Zusatz süßender Erzeugnisse | nicht zulässig |
Herkunft der Zwetschgen | aus Franken (Ober-, Mittel- oder Unterfranken) |
weitere Anforderungen | keine Verwendung gentechnisch veränderter Hefen; je nach Brennerei-Ausstattung ein- oder zweifache Destillation; das Herabsetzen des hochprozentigen Zwetschgendestillates auf Trinkstärke, die Abfüllung in Flaschen bzw. andere Verkaufsbehälter und das Etikettieren und Verpacken kann auch außerhalb Frankens erfolgen; bei der Lagerung dürfen keine Holzchips oder Behältnisse mit Holzeinbauten verwendet werden |
Ergänzung der g. A. „Fränkisches Zwetschgenwasser“ | "Fränkisches Zwetschenwasser", "Fränkischer Zwetschgenbrand", "Fränkische Zwetsch(g)e"; die zusätzliche Angabe ei-ner Region/eines Ortes in Franken ist zulässig, wenn die Zwetschgen aus dieser kleineren geografischen Einheit stam-men und die Brennerei ihren Standort in dieser kleineren geografischen Einheit hat |
Reifungs-, Alterungs- oder Lagerungsangaben |
Bei einer Reifung bzw. Lagerung von mehr als 12 Monaten ist diese unter Angabe der genauen Lagerzeit in der Form „x Monate gereift" bzw. „x Monate gelagert" möglich; bei einer Reifung von mehr als 3 Jahren kann der Ausdruck „alt" verwendet werden; Altersprädikate wie „VSOP" oder „VS" o. ä. werden nicht verwendet |
Qualitätsangaben | Hervorhebende Angaben wie „feiner", „Edel-", „Tafel-" als Ergänzung ist bei Produkten zulässig, die sich in der Qualität deutlich von Standarderzeugnissen abheben, z. B. durch die Verwendung von Tafelobst statt Fallobst, die Verwendung von biologisch erzeugtem Obst bzw. Früchten aus kontrolliertem Anbau, durch einen höheren vorhandenen Alkoholgehalt, eine besonders lange Lagerdauer, die Verwendung von besonderem fränkischem Quell- oder Brunnenwasser, die Verwendung besonders edler Lagerbehältnisse etc. |
Hersteller | muss als Erzeuger bei der LfL registriert sein |
Die Produktspezifikation enthält auch beispielhaft einige Zwetschgensorten, die zur Herstellung von fränkischem Zwetschgenwasser gut geeignet sind.
Wer kann eine geografische Angabe verwenden?
Jeder Lebensmittelunternehmer, der eine Spirituose herstellt, die die Anforderungen der Produktspezifikation einer geografischen Angabe erfüllt, und der sich einer Herstellerkontrolle un-terzieht, kann die geografische Angabe nutzen.
Bayerische Lebensmittelunternehmer, die Produkte mit einer geografischen Angabe herstellen, müssen sich vor der Vermarktung bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte, (LfL) registrieren lassen. Hierzu stellt die LfL den bay-erischen Betrieben online ein Formular zur Verfügung (https://www.lfl.bayern.de/iem/herkunftsbezeichnungen/258852/index.php). Nach Eingang des ausgefüllten Formulars bei der LfL erhalten die Betriebe eine Anmeldebestätigung. Diese kann bei Marktkontrollen, für die das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) zuständig ist, vorgezeigt werden. Seit 25.05.2021 ist das LGL verpflichtet, stichprobenweise Marktkontrollen durchzuführen. Bayerische Betriebe werden zunächst auf die Notwendigkeit einer Registrierung durch die LfL aufmerksam gemacht, wenn sie für ihre Erzeugnisse eine geografische Angabe verwenden.
Was versteht man unter einer „Anspielung“ auf eine geografische Angabe?
Als Anspielung auf die geografische Angabe „Fränkisches Zwetschgenwasser“ gelten beispielsweise Angaben wie „Zwetschgenbrand aus Franken“, der Ausdruck „Spezialität aus Franken“ bei einem Zwetschgenwasser oder die Abbildung des „Fränkischen Rechens“, d. h. des rot-weißen fränkischen Wappens bei einem Zwetschgenwasser. Bei Verwendung all dieser Anspielungen wird ein Bezug zu der geografischen Angabe „Fränkisches Zwetschgenwasser“ hergestellt und der Lebensmittelunternehmer, der eine so gekennzeichnete Spirituose vermarktet, muss sich der Herstellerkontrolle durch die LfL unterziehen. Dabei ist zu beachten, dass sich das Verbot einer Anspielung nicht nur auf die Etikettierung, sondern beispielsweise auch auf Angaben auf der Homepage des Lebensmittelunternehmers bezieht.
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