Aviäre Influenza (AI) (Geflügelpest)

Erreger

Viren des Genus "Influenza A Virus" werden nach den Hüllproteinen Hämagglutinin (H) und Neuraminidase (N) in Subtypen unterteilt. Bisher sind 16 H- und 9 N-Subtypen bekannt, die theoretisch in allen Kombinationen vorkommen können (z. B.: H5N1; H5N2).

Das induzierte Krankheitsbild variiert je nach Virus (Subtyp) und Wirt sehr stark. Reservoirwirt für die aviären Influenzaviren (AIV) sind wilde Wasservögel, die meist keine Symptome zeigen.

Als "Geflügelpest" werden die anzeigepflichtigen Infektionen mit hochpathogenen Virusstämmen (HPAIV) der Subtypen H5 und H7 bezeichnet. Da Influenza A Viren generell sehr wandlungsfähig sind (genetic shift und drift), können unvorhersehbare Pathogenitätssteigerungen entstehen. Daher sind auch Infektionen mit niedrigpathogenen AIV (LPAIV) der Subtypen H5 und H7 grundsätzlich anzeigepflichtig. Als Grundlage für eine Pathogenitätsbestimmung sieht das Tierseuchenrecht gleichrangig sowohl den Tierversuch (intravenöser Pathogenitätsindex, IVPI) als auch die molekulare Bestimmung der Aminosäuresequenz im Bereich der endoproteolytischen Schnittstelle des Hämagglutinins vor.

Für manche AIV (z. B. H5N1) ist der Mensch hoch empfänglich, wenn das Virus direkt in die tiefen Atemwege gelangt. Im Verlauf der Evolution können immer wieder genetische Mischviren mit RNA Segmentanteilen von AI, Human- und Schweineinfluenza A Virus auftreten, die u. U. hoch kontagiös für den Menschen sind (z. B. H1N1).

Übertragung

Infektionen mit AIV sind in den Wildvogelpopulationen weltweit verbreitet. Fast alle Vogelarten können infiziert sein.

Die Infektionen sind sehr ansteckend und verbreiten sich in einer empfänglichen Vogelpopulation sehr schnell.

Elektronenmikroskopische Aufnahme von Orthomyxovirus-Partikeln im Negativkontrast. Die behüllten, unregelmäßig geformten und teilweise fadenförmigen Virionen besitzen einen Durchmesser von 80 bis 120 nm. Auf der Oberfläche sind Projektionen (sog. spikes) erkennbar, die aus den Strukturproteinen Haemagglutinin und Neuraminidase bestehen.

Abbildung 2: Elektronenmikroskopische Aufnahme von Orthomyxovirus-Partikeln im Negativkontrast.

Krankheitsbild

Das Krankheitsbild kann bei den Wildvogel- und Hausgeflügelarten erheblich variieren. Die HPAIV-Infektion ("Geflügelpest") kann sich bei Hühnervögeln beispielsweise in Leistungsabfall, Apathie, Atemnot, Ödemen der Kopfregion, Durchfall und einer erhöhten Mortalität (bis 100 %) äußern. Oft sterben die Tiere auch völlig unerwartet. Adulte Wasservögel dagegen sind häufig subklinisch infiziert.

An AIV-Infektionen muss generell bei jeder Allgemeinerkrankung und erhöhter Mortalität im Bestand gedacht werden. Die Geflügelpest-VO legt die Indikationen für eine Untersuchung auf AIV fest.

Diagnostik

Im Verdachtsfall (Veterinäramt!) oder für Verkaufs- und Monitoringuntersuchungen wird ein Virusnachweis durchgeführt. Kotproben, Kloaken- oder Trachealtupfer (für die Virologie geeignete kommerzielle Tupferentnahmesysteme) und ganze Tierkörper von kürzlich verendeten oder getöteten Tieren können eingesandt werden. Auf Kühlung während des Transports ist zu achten.

Spezifische PCR-Verfahren stehen am Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) zur Verfügung. Werden Influenza A Genome nachgewiesen, erfolgt eine weitere Subtypen- und Pathogenitätsbestimmung am Nationalen Referenzlabor für Aviäre Influenza: Friedrich-Loeffler-Institut, 17493 Greifswald – Insel Riems (OIE und Nationales Referenzlabor für Aviäre Influenza), Tel. 038351 70.

Für den Antikörpernachweis im Rahmen des Hausgeflügelmonitorings stehen sowohl zugelassene ELISA-Systeme als auch subtypspezifische klassische Hämagglutinationshemmtests zur Verfügung.

Gesetzliche Regelungen

  • EU-Tiergesundheitsrechtsakt („Animal Health Law, AHL“): VO (EU) 2016/429
  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/687
    Delegierte Verordnung (EU) 2020/689
  • Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-VO) in der jeweils gültigen Fassung,
  • Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der jeweils gültigen Fassung