FAQ zum Thema HPAI (Geflügelpest)
Was ist die Geflügelpest?
Die Geflügelpest oder Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI, auch Vogelgrippe genannt) ist eine häufig tödlich verlaufende Viruserkrankung bei Vögeln und zählt zu den anzeigepflichtigen Tierseuchen. Hühner und Puten sind besonders anfällig. In infizierten Geflügelbeständen kommt es innerhalb von wenigen Tagen u. a. zu Benommenheit, Leistungsverminderung und massenhaftem Versterben der Tiere. Wildvogelarten tragen bedeutend zur Verbreitung der Infektion bei. Insbesondere Wasservögel zeigen häufig nur geringfügige oder keine Symptome, spielen jedoch eine entscheidende Rolle, da sie das Virus als sog. Reservoirwirte unerkannt weiterverbreiten.
Das Virus hat zoonotisches Potenzial, kann also unter Umständen auch auf den Menschen übertragen werden. Bisher sind weltweit nur wenige Fälle der Vogelgrippe beim Menschen bekannt und diese sind meistens im Zusammenhang mit sehr engem Kontakt zu Geflügel aufgetreten. Als Risikogruppe zählen Personal in Geflügelhaltungen, Schlachthöfen und anderen Einrichtungen, die engen Umgang mit Vögeln haben.
Verschiedene Virustypen (Subtypen) der Geflügelpest heißen z. B. H5N8 oder H5N1. Was bedeuten die Buchstaben „H“ und „N“?
Das Virus der Geflügelpest (HPAI = hochpathogenen Aviäre Influenza) ist ein Influenza-Virus des Typs A. Diese Typen besitzen zwei verschiedene Oberflächenproteine in der Virushülle: Hämagglutinin (H) und Neuraminidase (N). Bisher sind 16 H- und 9 N-Subtypen bekannt, die theoretisch in allen Kombinationen vorkommen können. Sie treten in zwei Varianten auf: niedrig- und hochpathogen („gering oder stark krankmachend“). Die Erreger der Geflügelpest sind hochpathogene Aviäre Influenzaviren (HPAIV), die allesamt den Subtypen H5 oder H7 angehören. Es gibt jedoch auch H5- und H7-Viren mit niedriger Pathogenität. Diese haben das Potenzial, durch zufällige Mutationen eine unvorhersehbare, sprunghafte Steigerung ihrer krankmachenden Eigenschaften zu erhalten. Daher sind auch niedrig pathogene AI-Viren (LPAIV= low pathogenic avian influenza viruses) der Subtypen H5 und H7 als mögliche Erreger der Geflügelpest (HPAI) anzusehen und deshalb grundsätzlich ebenfalls anzeigepflichtig.
Wie erkenne ich die Geflügelpest?
Das Krankheitsbild kann bei den Wildvogel- und Hausgeflügelarten erheblich variieren. Die HPAIV-Infektion ("Geflügelpest") kann sich bei Hühnervögeln u. a. in Leistungsabfall, Apathie, Atemnot, Ödemen der Kopfregion, Durchfall und einer erhöhten Mortalität (bis 100 %) äußern. Oft sterben infizierte Tiere ohne vorherige Auffälligkeiten. Adulte Wasservögel dagegen sind häufig subklinisch infiziert und zeigen keine Symptome.
Bei erhöhter Sterblichkeit im Geflügelbestand muss zwingend an eine HPAIV Infektion gedacht und der Tierarzt sowie die zuständige Behörde hinzugezogen werden.
Wie wird die Geflügelpest verbreitet?
Das Virus wird über den Kot und andere Sekrete ausgeschieden. Die Übertragung erfolgt über direkte Tier-zu-Tier-Kontakte, aber auch indirekte Kontakte über kontaminierte Gegenstände oder Personen und Fahrzeuge, sowie Futter, Wasser und Einstreu, können eine Rolle spielen. Wildvögel, insbesondere Wasservögel, sind hauptsächlich für die Verbreitung der Geflügelpest verantwortlich. Wasservögel sind Reservoirwirte, das bedeutet, infizierte Tiere erkranken nicht, scheiden das Virus jedoch trotzdem aus und verbreiten es. Im Herbst kommt es im Rahmen des jährlichen Vogelzugs zu vermehrten Ansammlungen, womit die HPAI-Fälle bei Wildvögeln über den Winter zunehmen. Somit steigt auch das Risiko für Einträge in Nutzgeflügelbestände, deren Fälle in den letzten Jahren ebenfalls angestiegen sind.
Verhängte Fütterungsverbote von Wasservögeln und anderen Wildvögeln gilt es von Bürgerinnen und Bürger zwingend zu befolgen, um zusätzlich herbeigeführte Ansammlungen von Vögeln zu vermeiden.
Wie können Nutzgeflügelhaltungen geschützt werden?
Nutzgeflügelhalter müssen die allgemeinen Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen konsequent umsetzen sowie die Bestimmungen der Geflügelpest-Verordnung beachten!
Geflügelhalter sollten außerdem eine funktionierende physische Barriere zwischen ihren Geflügelhaltungen und den Lebensräumen von wilden Wasservögeln errichten. Der Erreger kann auch indirekt über kontaminiertes Futter, Wasser oder verunreinigte Einstreu und Gegenstände (Schuhwerk, Schubkarren, Fahrzeuge u. ä.) in einen Bestand eingebracht werden.
Weitere Informationen:
Was ist beim Fund verendeter Wildvögel zu beachten?
Auffälliges Verhalten und mehrere tote Wildvögel an einer Stelle, v. a. bei Wassergeflügel, sollten umgehend dem zuständigen Veterinäramt gemeldet werden. Verendete Wildvögel sollten nicht angefasst werden.
Wo kommt die Geflügelpest vor?
Die Geflügelpest kommt in ganz Europa sowie weltweit in Amerika, Afrika und Asien vor. Der natürliche Reservoirwirt für HPAI-Viren sind wilde Wasservögel. Hauptsächlich führt der herbstliche Vogelzug zur Verbreitung der zirkulierenden Viren innerhalb der Wildvogelpopulation und erhöht somit das Risiko einer Übertragung auf Geflügel und gehaltene Vögel. Ebenso kann das Virus beispielsweise durch Handel zwischen Geflügelhaltungen übertragen werden.
Weitere Informationen:
Wo finde ich weitere Informationen zur Geflügelpest in Bayern?
Durch die jeweils zuständigen Behörden werden bei einem Ausbruch der Geflügelpest die erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der anzeigepflichtigen Tierseuche getroffen. Informationen zu den Maßnahmen in den jeweils betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten sowie die als Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest erlassenen Allgemeinverfügungen werden auf den offiziellen Seiten der jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörden veröffentlicht.
Informationen zur aktuellen Seuchenlage und Bekämpfung in Bayern finden Sie hier:
Ist die Geflügelpest für den Menschen gefährlich?
Auch wenn es immer wieder zu sporadischen Infektionen bei Menschen kommt, wird nach einer aktuellen Einschätzung des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) das Risiko einer zoonotischen Influenzaübertragung auf die allgemeine Bevölkerung in den EU/EWR-Ländern als gering eingestuft. Es wird jedoch von einem geringen bis moderaten Risiko für beruflich exponierte Gruppen ausgegangen.
Grundsätzlich sollten allgemeine Hygieneregeln beachtet werden:
Generell sollten keine kranken oder verendeten (Wild-)Vögel bzw. (Wild-)Tiere angefasst werden. Beim Fund eines solchen Tieres ist die zuständige Veterinärbehörde zu informieren. Diese kümmert sich um die Bergung und die diagnostische Abklärung von Verdachtsfällen. Wenn ein Kontakt mit Wildvögeln oder infiziertem Geflügel z. B. aus beruflichen Gründen nicht vermieden werden kann, sollten adäquate Biosicherheits- und Hygienemaßnahmen getroffen werden. Falls es doch zu einem ungeschützten Kontakt mit infiziertem Geflügel gekommen ist, sollten die Hände gründlich mit Wasser und Seife gewaschen werden und auf das Auftreten von respiratorischen Symptomen bzw. Bindehautentzündungen geachtet werden. Sobald Symptome auftreten, ist unverzüglich ein Arzt aufzusuchen.
Geflügelpest-Geschehen bei Milchkühen in den USA:
In den USA sind Infektionen mit HPAIV H5 (Klade 2.3.4.4b) bei Säugetieren in einer neuen Qualität aufgetreten. Neben sporadischen Fällen in wildlebenden karnivoren Säugetieren, hat sich das Ausbruchsgeschehen von HPAIV H5N1 (Genotyp B3.13) in Milchviehbetrieben weiter ausgebreitet.
Auch wurden einzelne Fälle von HPAIV H5N1 Klade 2.3.4.4b (Genotyp B3.13) Infektionen bei Menschen nachgewiesenen. Die Personen, die zuvor Kontakt mit infizierten Rindern in den USA hatten, aber nicht miteinander in Verbindung standen, entwickelten eine Bindehautentzündung und in einem Fall auch Husten (ohne Fieber).
Des Weiteren wird auf die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts hingewiesen:
Ist der Erreger der Geflügelpest auf andere Haustiere übertragbar?
Haustiere können sich in seltenen Fällen mit dem Erreger der Geflügelpest infizieren. Die Anfälligkeit und das Infektionsrisiko variieren jedoch je nach Tierart und spezifischem Stamm des Virus und Infektionsdruck.
Ein direkter Kontakt von Haustieren – insbesondere von Hunden und Katzen – mit toten oder kranken Vögeln sollte nach Möglichkeit dennoch verhindert werden, da diese durch Kontamination von Pfoten oder Fell mit Ausscheidungen infizierter Vögel das Virus weitertragen könnten. Ebenso können Menschen mit kontaminierter Kleidung oder Schuhen das Virus verschleppen.
Informationen FLI: Geflügelpest H5N1: Infizierte Katzen in Polen:
In Polen kam es 2023 bei Katzen zu nachgewiesenen H5N1-Infektionen (Geflügelpest) . Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) empfiehlt Katzen nicht mit rohem Fleisch zu füttern und insbesondere in Gebieten mit verstärkten Nachweisen von HPAIV H5N1 (Geflügelpest) bei Wildvögeln darauf zu achten, den Zugang zu Wildvögeln zu minimieren, d.h. den Freigang entsprechend einzuschränken.
Weitere Informationen:
FLI: Geflügelpest H5N1: Infizierte Katzen in Polen
Informationen FLI: Geflügelpest: Keine Hinweise auf H5N1-Infektionen bei Milchkühen außerhalb der USA
Aktuell wird das Risiko der Infektion von Rindern mit in Europa vorkommenden HPAI H5-Viren für Deutschland als sehr gering eingeschätzt. Das FLI empfiehlt aber um Schutz vor Einschleppung des Erregers in RINDER / RINDERHALTENDE BETRIEBE Maßnahmen umzusetzen, die darauf auszurichten, dass ein Kontakt zu potentiell kontaminierten Rinderprodukten vermieden wird. Dies beinhaltet im Gepäck von Passagieren nach Deutschland gelangte Lebensmittel, die unsachgemäß entsorgt eine Infektionsquelle für Rinder oder auch Wildtiere darstellen könnten. Es ist illegal, Rinder mit Speiseabfällen, Küchenabfällen oder Milchprodukten zu füttern. Milchviehhalter sind aufgefordert, sicherzustellen, dass Besucher ihrer Betriebe in letzter Zeit keinen Kontakt zu Milchvieh oder Rinderbetrieben in den betroffenen Regionen der USA hatten. Personen, die in landwirtschaftlichen Betrieben arbeiten oder mit Tieren zu tun haben und aus den betroffenen Gebieten zurückkehren, sollten jeden Kontakt mit Hausrindern oder Hausgeflügel mindestens für eine Quarantänezeit von 3 Tagen vermeiden. Kleidungsstücke, Schuhe oder Ausrüstungsgegenstände dieser Personengruppe sollten vor dem Betreten von Milchvieh- oder anderen Tierhaltungsbereichen desinfiziert werden. Bei unklaren und gehäuften Erkrankungsfällen bzw. bereits bei unspezifischen Symptomen (reduzierte Milchleistung, dicke, verfärbte Milch, Fieber, Appetitlosigkeit) sollte eine Untersuchung auf HPAIV H5 eingeschlossen werden. In gleicher Weise sollten Hunde, Katzen und Schweine, die in Betrieben mit Geflügel mit HPAIV-Ausbrüchen gehalten werden, in die Umgebungsuntersuchungen (Tupfer- und Serumproben) einbezogen werden. Dabei sind die zuständigen Veterinärämter einzubinden.
Weiterhin sollte insbesondere der Kontakt zu potentiell mit HPAIV H5-Viren kontaminierten Materialien (z.B. Wildvogel-exponierte Tränken auf Weiden; mit Vogelkot beschmutztes Material) soweit wie möglich minimiert werden.
Risikoeinschätzung zur Hochpathogenen Aviären Influenza H5 (HPAI H5) Klade 2.3.4.4b
Was ist bei der Jagd auf Wassergeflügel zu beachten?
Jäger sollten auf auffälliges Verhalten des Wassergeflügels achten und Funde verendeter Wildvögel dem zuständigen Veterinäramt melden. Jäger, die mit Wassergeflügel oder dessen Ausscheidungen in Berührung gekommen sind, sollten auf geeignete Hygienemaßnahmen achten und Nutzgeflügelbestände meiden.
Durch die Beprobung erlegter Wasservögel leisten Jäger einen wichtigen Beitrag zur Früherkennung der Geflügelpest im Rahmen des jährlichen Wildvogelmonitorings (gezielte Untersuchung verendeter oder erlegter Wildvögel auf HPAI-Viren).
Welche Maßnahmen werden bei Ausbruch der Geflügelpest ergriffen?
Maßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest erfolgen nach den Vorgaben des EU-Tiergesundheitsrechts („Animal Health Law, AHL“ und ergänzende Rechtsakte) und der Geflügelpestverordnung. Zuständig für die Umsetzung der Maßnahmen sind die Kreisverwaltungsbehörden (Veterinärämter). Es werden u. a. Risikogebiete festgelegt, in welchen Maßnahmen wie die Aufstallungspflicht für Geflügel mittels Allgemeinverfügung angeordnet werden kann.
Bei einem Ausbruch der Geflügelpest in einem Nutzgeflügelbestand müssen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens alle gehaltenen Vögel des Bestandes getötet werden. Diese und weitere Maßnahmen (wie z. B. Reinigung und Desinfektion) basieren auf einer rechtlichen Grundlage (Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 und Geflügelpest-Verordnung) und müssen von der auszuführenden Behörde umgesetzt werden.
Kann man gegen die Geflügelpest impfen?
Impfungen von Nutzgeflügel gegen die Geflügelpest sind in Deutschland bisher grundsätzlich nicht erlaubt. Es werden jedoch in anderen Ländern Europas Bestrebungen unternommen, Impfungen an gewissen Tierarten (z. B. Nutzenten in Frankreich) zu erlauben und durchzuführen. Aktuell werden dazu zahlreiche Studien durchgeführt, um die Wirkung und Praktikabilität am Tier zu prüfen. Impfungen bergen jedoch immer die Gefahr ein Infektionsgeschehen zu verschleiern. Obwohl Influenza-Vakzine nicht sicher vor einer Infektion schützen, können Impfungen einen Schutz vor der klinischen Erkrankung bieten sowie die Virusausscheidung verringern und somit die Ausbreitung von HPAIV begrenzen.
Bisher war die Impfung von Geflügel in Europa verboten. Die Bekämpfung der Geflügelpest baut wesentlich auf der frühen (klinischen) Erkennung eines Viruseintrages auf; die schnelle Tötung und unschädliche Beseitigung der betroffenen Bestände soll sicherstellen, dass eine weitere Virusverbreitung von Bestand zu Bestand vermieden wird. Allerdings hat sich in den letzten Jahren eine neue Ausgangslage dahin ergeben, dass die HPAIV in Europa ganzjährig endemisch in der Wildvogelpopulation vorkommen können. Damit besteht ganzjährig ein erhöhter Infektionsdruck auf Nutzgeflügel.
Es wird diskutiert, auf Grund dieser geänderten epidemiologischen Situation zukünftig Impfungen gegen HPAI bei gehaltenen Vögeln zu ermöglichen. Die EU-rechtlichen Grundlagen hierfür sind zwischenzeitlich geschaffen worden. Über den Einsatz von Impfstoffen entscheiden die Mitgliedsstaaten. Die Entwicklung neuer geeigneter Impfstoffe gegen HPAIV wurde in den letzten Jahren forciert. Der Einsatz von Impfstoffen steht aber unter Vorbehalt einer nationalen Impfstrategie.
Wie wird der Erreger nachgewiesen?
Im Verdachtsfall oder im Rahmen von Monitoringuntersuchungen wird ein Virusnachweis durchgeführt. Kloaken- und Rachentupfer oder ganze Tierkörper von kürzlich verendeten oder getöteten Tieren können für die Laboruntersuchung verwendet werden. Sachgemäße Verpackung und Kühlung der Proben sind für den Transport wichtig. Der Nachweis von HPAIV erfolgt meistens mittels molekularbiologischen Untersuchungsmethoden.
Was bedeutet die Feststellung der Geflügelpest bei Wildvögeln für Nutzgeflügelhalter?
Nutzgeflügelhalter müssen die allgemeinen Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen konsequent umsetzen sowie die Bestimmungen der Geflügelpest-Schutzverordnung beachten!
Es gilt, direkte sowie indirekte Kontaktmöglichkeiten zwischen Geflügel, wilden Wasservögeln sowie anderen Wildvögeln und natürlichen Gewässern zu minimieren. Bei Auftreten von Krankheitsanzeichen, die nicht eindeutig einer anderen Erkrankung zugeordnet werden können, insbesondere wenn diese mit höheren Tierverlusten einhergehen, ist unverzüglich eine diagnostische Abklärung hinsichtlich HPAIV über den Tierarzt einzuleiten.
Zum Schutz der Verschleppung der Geflügelpest, kann die zuständige Behörde u. a. eine Aufstallungspflicht für gehaltene Vögel auf Grundlage einer Risikobewertung erlassen.
Was ist bei einem Verdacht auf Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel zu tun?
Die Geflügelpest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Jeder Verdacht auf das Vorhandensein dieser Infektion ist vom Tierhalter, Tierarzt oder anderen Personen, die mit den Tieren zu tun haben, unverzüglich dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen! Bis zur Diagnosestellung sind Vorgaben des Veterinäramtes wie z. B. verschärfte Biosicherheitsmaßnahmen zwingend einzuhalten.
Dürfen Freilandeier bei Aufstallungspflicht weiter als Freilandeier verkauft werden?
Ist ein Aufstallungsgebot auf Grundlage von EU-Rechtsvorschriften zur Seuchenprävention verordnet worden, dürfen die Eier trotz dieser Beschränkung des Auslaufs für einen beschränkten Zeitraum weiter als Freilandei gekennzeichnet werden (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465).
Wie werden Betriebe im Falle eines Ausbruchs der Geflügelpest entschädigt?
Bei Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche wie der Aviären Influenza erfolgt die Entschädigung von Tierverlusten nach den §§ 15 ff des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG). Demnach werden Tiere entschädigt, die auf behördliche Anordnung getötet worden sind sowie Tiere, die nachgewiesenermaßen an der Seuche verendet sind. Weitere Informationen zur Entschädigung finden sich bei der Bayerischen Tierseuchenkasse.
Was passiert, wenn ein Nutzgeflügelbestand von der Geflügelpest betroffen ist?
Wenn in einem Nutzgeflügelbestand der Verdacht auf Geflügelpest besteht (z. B. aufgrund klinischer Anzeichen oder beim Auftreten gehäufter Todesfälle), wird auf Veranlassung des Amtstierarztes eine Probennahme mit anschließender Untersuchung am LGL durchgeführt. Werden Aviäre Influenzaviren des Subtyps H5 oder H7 nachgewiesen, folgen weitere Untersuchungen zur Bestimmung des Pathotyps (hochpathogen/niedrigpathogen) am Friedrich-Loeffler Institut (FLI). Das zuständige Veterinäramt wird über die Befunde informiert. Bestätigen die Untersuchungen am FLI eine Infektion mit einem der hochpathogenen Subtypen werden im Bestand alle in der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest vorgesehenen Maßnahmen veranlasst. So müssen u. a. die gehaltenen Vögel getötet und unschädlich beseitigt werden.
Weitere Informationen:
Sind bestimmte Geflügelarten besonders gefährdet, an der Geflügelpest zu erkranken?
Alle Nutzgeflügelarten, aber auch viele Zier- und Wildvogelarten, sind hochempfänglich für die Infektion. Die Krankheit verläuft bei Hausgeflügel meist unter schweren allgemeinen Krankheitszeichen. Vor allem bei Hühnern und Puten können innerhalb weniger Tage bis zu 100 % der Tiere erkranken und sterben. Wasservögel erkranken seltener und oft weniger schwer, scheiden aber dennoch das Virus aus und können als Reservoir für Ansteckungen dienen.
Weitere Informationen:
Wie lange dauert die Aufstallungspflicht in den von der Geflügelpest betroffenen Gebieten?
Die Stallpflicht wird von den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden durch eine sogenannte Allgemeinverfügung umgesetzt. Sie gilt in der Regel zunächst für unbestimmte Zeit und richtet sich nach dem aktuellen Seuchengeschehen in der Wildvogelpopulation. Die Aufhebung der Stallpflicht erfolgt ebenfalls durch die zuständige Behörde mittels Allgemeinverfügung.