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Überwachung
Benannte Stelle nach § 39 und § 40 TrinkwV
Das LGL ist in Bayern "Benannte Stelle" nach der Trinkwasserverordnung (§ 39, § 40) und überprüft Untersuchungslabors für Trinkwasser.
Grundsätzlich dürfen nur noch von einer Benannten Stelle überprüfte und gelistete Labors Untersuchungen nach der (neuen) Trinkwasserverordnung (TrinkwV, BGBl I S. 99) durchführen.