Legionellen - die am häufigsten gestellten Fragen

Was sind Legionellen und wo kommen sie vor?

Legionellen sind bewegliche Stäbchenbakterien mit einer durchschnittlichen Länge von 2 - 5 µm und einem Durchmesser von 0,5 - 0,8 µm. Sie sind weltweit verbreitet und kommen sowohl in Oberflächenwässern als auch im Boden vor. Insgesamt sind mehr als 60 Arten mit über 80 Serogruppen beschrieben.

Früher nahm man an, dass sie nur im Süßwasser beheimatet sind, doch können sich Legionellen auch im Meerwasser halten und vermehren.

Aufgrund ihrer natürlichen Verbreitung kommen Legionellen auch in geringer Anzahl im Grundwasser vor. Daher können sich auch in dem von den Wasserwerken gelieferten Trinkwasser Legionellen in überwiegend sehr geringer Konzentration befinden.

Große Warmwassersysteme mit verzweigten Rohrleitungssystemen, Klimaanlagen, Warmsprudelbecken (Whirlpool) sowie Rückkühlwerken sind für Legionellenvermehrung anfällig, da Legionellen diese künstlichen Wassersysteme besiedeln können. Deshalb ist hier ein besonderes Augenmerk auf die Wartung der Anlagen zu richten.

Welche Erkrankungen werden durch Legionellen verursacht?

1976 kam es in Philadelphia (USA) zu einer Epidemie, bei der 182 von mehr als 4000 Teilnehmern der American Legion akut an der sogenannten Legionärskrankheit, einer schweren Pneumonie, erkrankten und 29 verstarben. Dieser Vorfall führte zu einer fieberhaften Suche nach der damals noch unbekannten Ursache. Schließlich konnte der Erreger, Legionella pneumophila, in Lungenbiopsiepräparaten nachgewiesen werden. Problematisch bei der Erregersuche war, dass sich dieser mit der Standardmethode "Gramfärbung" nicht anfärben lässt, und erst mittels Silberimprägnierung als Bakterium identifiziert werden konnte. In der Folge wurden geeignete Anzuchtmedien und serologische Nachweisverfahren entwickelt. Weltweit konnten, auch retrospektiv, zahlreiche kleinere Ausbrüche mit schweren Lungenentzündungen und Todesfällen als "Legionärskrankheit" bestätigt werden. Zwei größere Vorfälle ereigneten sich 1999 in Bovenkarspel in Holland, wo es anlässlich einer Blumenschau durch zwei Whirlpools zu 233 Erkrankungen mit 22 Todesfällen kam, und 2001 in Murcia in Spanien mit 805 Erkrankungen und 3 Todesfällen, die durch Kühl-/Klimaanlagen verursacht wurden.
In Deutschland sind unter anderem folgende größere Legionellen-Ausbrüche bekannt geworden:

  • 2010 in Ulm und Neu-Ulm mit 65 Erkrankungen und 5 Todesfällen, vermutlich verursacht durch ein Rückkühlwerk
  • 2012 in Zweibrücken mit 50 Erkrankten und 1 Todesfall, bei welchem als Infektionsquelle eine Verdunstungskühlanlage identifiziert wurde
  • 2013 in Warstein mit 159 Erkrankungen und 2 Todesfällen, der durch zwei Verdunstungskühlanlagen verursacht wurde
  • 2014 in Jülich mit 39 Erkrankten
  • 2015/2016 in Bremen mit insgesamt 45 Erkrankten und 3 Toten

Bei den Ausbrüchen in Jülich und Bremen konnte die Infektionsquelle nicht identifiziert werden. Größere Ausbruchsgeschehen, wie sie vorstehend dargestellt sind, sind jedoch eher selten. Bei der überwiegenden Anzahl der Erkrankungen handelt sich um Einzelerkrankungen, die wahrscheinlich vorwiegend durch Einatmen von Aerosolen aus kontaminiertem Trinkwasser ausgelöst werden. In der Berliner LeTriWa-Studie, bei welcher unter anderem das Robert-Koch-Institut, das Umweltbundesamt sowie das Konsiliarlabor für Legionellen zusammengearbeitet haben, wurde der Einfluss der häuslichen Trinkwasserinstallation in Bezug auf das Risiko, an einer Legionellose zu erkranken, untersucht. In der Studie konnte gezeigt werden, dass 27 % der untersuchten Fälle dem häuslichen Trinkwasser als Ursache zuzuordnen sind. Als weitere Infektionsquellen konnten den Erkrankungen häusliche Nichttrinkwasser-Quellen (6 %) bzw. externe Infektionsquellen (16 %) zugeordnet werden (Epidemiologisches Bulletin 28/2022 (rki.de)). In Europa werden die meisten Legionelleninfektionen durch die Art Legionella pneumophila verursacht. Diese Art lässt sich wiederum in mind. 15 verschiedene Serogruppen unterteilen, wovon die Serogruppe 1 am häufigsten als ursächlicher Erreger identifiziert wurde. Aber auch die anderen Serogruppen und viele andere Legionellenarten sind als humanpathogen anzusehen.
Erkrankungen mit Legionellen (Legionellosen) treten in zwei unterschiedlichen Verlaufsformen auf, wobei bei beiden Begleiterscheinungen wie Unwohlsein, Fieber, Kopf-, Glieder-, Thoraxschmerzen, Husten, Durchfälle und Verwirrtheit vorkommen können.

  • Die eigentliche "Legionärskrankheit" zeigt sich in einer schweren Lungenentzündung, die in 5 - 13 % der Fälle tödlich verläuft. Die Inkubationszeit beträgt 2 - 10 Tage, in seltenen Fällen kann die Inkubationszeit zehn Tage überschreiten.
  • Beim weitaus häufiger vorkommenden "Pontiac-Fieber" handelt es sich um eine fiebrige, grippeähnliche Erkrankung mit einer Inkubationszeit von wenigen Stunden bis zu drei Tagen, die meist ohne Lungenbeteiligung binnen weniger Tage abheilt. In Deutschland, so schätzt man, kommen jährlich mindestens 100.000 Erkrankungen vor.

Wer ist besonders gefährdet?

Vor allem ältere Menschen, Raucher sowie Menschen mit geschwächtem Immunsystem, wie beispielsweise Diabetiker, sind verstärkt betroffen. Allgemein erkranken Männer mehr als doppelt so häufig wie Frauen. Kinder erkranken nur sehr selten.

Auf welche Weise kann man sich mit Legionellen infizieren?

Als Hauptinfektionsweg ist das Einatmen erregerhaltiger, lungengängiger Aerosole aus dem Warmwasserbereich (und bei unzulässiger Erwärmung auch aus dem Kaltwasserbereich) anzusehen. Somit stellen insbesondere Duschen Gefahrenquellen dar. Aber auch andere Infektionsquellen sind beschrieben, z. B. Whirlpools oder sonstige mit einer Wasservernebelung versehene Anlagen wie Fontänen in Schwimmbädern oder Zierbrunnen. Auch Autowaschanlagen stehen im Verdacht, einzelne Erkrankungen ausgelöst zu haben. Daneben ist eine Legionelleninfektion über Aerosole von Kühltürmen und Klimaanlagen möglich.

Eine Übertragung von Mensch zu Mensch findet in der Regel nicht statt. Ebenso erfolgt keine Infektion über normales Essen und Trinken. Lediglich wenn dabei erregerhaltiges Wasser aus Versehen in die Luftröhre gelangt, können in Ausnahmefällen Infektionen entstehen. Bei immunsupprimierten Personen sind Erkrankungen durch derartiges „Verschlucken“ (Aspiration) beschrieben.

Wie verhalten sich Legionellen im Wasser?

Wenige Legionellen, meist < 1 KBE/Liter, sind auch im kalten Grundwasser vorhanden. Bis zu Temperaturen von etwa 20 °C vermehren sich Legionellen nur sehr langsam, so dass in diesem Bereich schon wegen der zu erwartenden geringen Konzentration das Erkrankungsrisiko als gering einzuschätzen ist. Erst über 20 °C steigt die Vermehrungsrate allmählich an und ist zwischen 25 und 45 °C optimal. Ab etwa 50 °C erfolgt meist kaum noch eine Vermehrung und oberhalb von 55 °C wird das Wachstum wirksam gehemmt. Eine mit steigenden Temperaturen zunehmend raschere Abtötung findet erst oberhalb von 60 °C statt. Eine sichere Abtötung erfolgt bei mindestens 70 °C und einer Einwirkdauer dieser Temperatur von mindestens drei Minuten (thermische Desinfektion).

Um nicht in den Bereich der für Legionellen optimalen Wachstumstemperaturen zu gelangen, muss die in der Energieeinsparverordnung geforderte Begrenzung des Primärenergieverbrauchs im Trinkwasser durch Verbesserung der Wärmedämmung und bedarfsgerechte Planung, nicht aber durch Senkung der Systemtemperaturen erreicht werden.

Vermehrungsorte für Legionellen sind Wuchsbeläge oder Biofilme, die bevorzugt gebildet werden, wenn große Oberflächen vorhanden sind, wie z. B. in Filtern oder in zusätzlichen Ablagerungen durch Kalkausfall, Schlämme oder Korrosionsprodukte. In derartigen Biofilmen können Legionellen wirkungsvoll durch zusätzlich produzierte Schleimsubstanzen vor Desinfektionsmaßnahmen geschützt überleben. Diese Biofilme stellen ein „Ökosystem“ dar, in dem auch Einzeller wie (harmlose) Amöben vorkommen, die sich wiederum von den dort vorhandenen Mikroorganismen ernähren. Auch Legionellen werden „gefressen“, jedoch werden diese im Innern der Amöbe nicht verdaut, sondern können sich dort sogar vermehren und damit anreichern. Auch in Amöbenzysten, die als lungengängige Partikel zu betrachten sind und Legionellen ebenfalls Schutz vor allen gängigen Desinfektionsmaßnahmen bieten, sind diese lebend vorhanden.

Welche Legionellen-Anzahlen sind in der Trinkwasserinstallation noch zulässig?

Das Infektionsrisiko ist nicht nur von der nachgewiesenen Anzahl der Legionellen abhängig, sondern wird auch durch die Pathogenität der vorhandenen Stämme, das Vorhandensein von Amöben und die Empfindlichkeit der betroffenen Personen stark beeinflusst. Daher sollten generell möglichst niedrige Belastungen angestrebt werden. Bei Legionellenkonzentrationen von mindestens 100 KBE/100 ml ist der technische Maßnahmenwert nach Trinkwasserverordnung (TrinkwV) erreicht, so dass der Betreiber der Trinkwasserinstallation die Verpflichtungen aus § 51 Abs. 1 TrinkwV erfüllen muss (siehe „Was geschieht, wenn die Untersuchungsergebnisse vorliegen?“). Insbesondere sollten sofort die Anlageneinstellungen kontrolliert und notwendige Wartungsarbeiten vorgenommen werden. Wird in der Risikoabschätzung Handlungsbedarf aufgezeigt oder bestätigt die als Bestandteil der Risikoabschätzung durchzuführende weitergehende Untersuchung eine Belastung zwischen 100 und 1000 KBE/100 ml, sind weitere Abhilfemaßnahmen erforderlich. Ab > 1000 KBE/100 ml werden gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 551 kurzfristige Sanierungsmaßnahmen zu einer Verringerung erforderlich. Ab dem „Gefahrenwert“ von > 10.000 KBE/100 ml sind zudem Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr wie beispielsweise ein Duschverbot oder der Einsatz endständiger Filter notwendig.

Hochrisikobereiche umfassen beispielsweise Transplantationseinheiten, Intensivpflegestationen, Neugeborenen-Intensivstationen und auch Bereiche für Patienten mit erkrankungsbedingter oder medikamenteninduzierter schwerer Immunsuppression. Dies trifft im Krankenhaus auf Bereiche wie die Onkologie oder Rheumatologie zu. Personen nach einer Transplantation oder mit schwerer Immunsuppression sollten Rücksprache mit ihrem behandelnden Arzt nehmen, ob auch nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus im häuslichen Bereich weitergehende Schutzmaßnahmen notwendig sind.

Legionellenuntersuchungen durch das LGL

Primär verantwortlich für die Qualität des abgegebenen Trinkwassers ist der Betreiber, der für die Legionellenuntersuchung zugelassene Trinkwasserlabore mit der routinemäßigen Überwachung beauftragt. Am LGL werden keine routinemäßigen Betreiberuntersuchungen durchgeführt. Es werden Proben untersucht, die von Gesundheitsämtern anlassbezogen bei Erkrankungen (Ermittlungsuntersuchungen) oder zur Kontrolle öffentlicher Einrichtungen (u. a. Schulen, Schwimmbäder, Hotels, Krankenhäuser) entnommen wurden.

Welche Untersuchungspflichten auf Legionellen bestehen nach TrinkwV?

Der Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage, einer mobilen oder einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage hat diese auf Legionella spec. zu untersuchen, wenn

  • sich darin eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung (gemäß DVGW W 551) befindet,
  • Duschen oder andere aerosolerzeugende Einrichtungen (z. B. Geschirrspülbrause) darin vorhanden sind,
  • wenn daraus Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen und/oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird und
  • die Wasserversorgungsanlage sich nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befindet.

Die Untersuchungen müssen gemäß § 41 Abs. 4 TrinkwV erfolgen und zwar ohne Veranlassung durch das Gesundheitsamt. Es gelten die zeitlichen Vorgaben gemäß § 31 Abs. 2 TrinkwV:

  • Gebäudewasserversorgungsanlagen mit öffentlicher Tätigkeit: mindestens jährlich
  • Gebäudewasserversorgungs-anlagen mit gewerblicher Tätigkeit: mindestens alle 3 Jahre
  • Mobile Wasserversorgungsanlagen mit öffentlicher und/oder gewerblicher Tätigkeit, z. B. an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen: Das Gesundheitsamt legt die Häufigkeit fest.
  • Zeitweilige Wasserversorgungsanlagen mit öffentlicher und/oder gewerblicher Tätigkeit, z. B. Festivals, Jahrmärkte, Volksfeste, Sportveranstaltungen: Das Gesundheitsamt legt die Häufigkeit fest.

Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind umgebaute und erweiterte Anlagen sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme auf Legionellen zu untersuchen (DVGW-Arbeitsblatt W 551). Bei komplett neu errichteten Installationen ist die erste Untersuchung innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach Inbetriebnahme durchzuführen (§ 31 Abs. 4 TrinkwV).

Sind bei den jährlichen Untersuchungen auf Legionella spec.an Anlagen mit Abgabe im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit in drei aufeinander folgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auf Antrag auch längere Untersuchungsintervalle festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Diese Verlängerung der Untersuchungsintervalle ist nicht möglich in Bereichen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Legionelleninfektionen befinden (z. B. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Entbindungseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen).

Eine untersuchungspflichtige Wasserversorgungsanlage (gemäß DVGW W 551 auch als Großanlage zur Trinkwassererwärmung bezeichnet) ist in der TrinkwV definiert als eine Anlage mit:
  1. „einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder einem zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmer, jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern, oder
  2. einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle für Trinkwasser, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird.“
Bei neueren Anlagen kann der Planer oder Ersteller diese Angaben i. d. R. exakt aus der Rohrnetzberechnung entnehmen. Bei älteren und kleineren Anlagen ist oft nur eine grobe Abschätzung anhand der sichtbaren Rohrdurchmesser und des Abstands zur entferntesten Zapfstelle möglich. Beispielsweise würde eine Großanlage bei einer Nennweite DN 15 (= ½" Stahlrohr oder 18 x 1 Kupferrohr) bei Rohrlängen ab 15 m vorliegen, bei DN 25 (1" oder 28 x 1,5) bereits ab etwa 5,17 m Rohrlänge.

Was zählt zu gewerblicher und was zu öffentlicher Tätigkeit?

Öffentlich: Einrichtungen die - ohne im Vordergrund stehende Gewinnerzielungs-absicht - der Allgemeinheit Leistungen anbieten, die von einem wechselnden Personenkreis in Anspruch genommen werden. Diese Anlagen unterliegen der Überwachung durch das Gesundheitsamt (§ 54 Abs. 1 TrinkwV) und können in das stichprobenartige Überwachungsprogramm nach § 55 Abs. 5 TrinkwV einbezogen werden.
Beispiele: Krankenhäuser; Altenheime; Schulen; Kindertagesstätten; Jugendherbergen; Gemeinschaftsunterkünfte wie Behinderten-, Kinder-, Obdachlosen-, Asylbewerberheime; Justizvollzugsanstalten; Entbindungseinrichtungen; Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Bahnhöfe; Flughäfen; Häfen

Gewerblich: Wenn das zur Verfügung stellen von Trinkwasser unmittelbar oder mittelbar, zielgerichtet aus einer Tätigkeit resultiert, für die ein Entgelt bezahlt wird. Die wirtschaftliche Tätigkeit muss erkennbar auf Dauer angelegt sein.
Oft ist eine gewerbliche Tätigkeit auch mit einer öffentlichen verbunden (siehe unten). Ein Beispiel für eine ausschließlich gewerbliche Tätigkeit stellt die Vermietung von Wohnraum (Immobilien) und Arbeitsstätten dar. In den gemieteten Räumen kann dann sowohl eine öffentliche als auch gewerbliche Tätigkeit erfolgen.

Öffentlich und gewerblich:Bei vielen Anlagen treffen beide Kriterien zu. Ausschlaggebend ist dann das „weitergehende“ Kriterium der öffentlichen Tätigkeit (s. oben).
Beispiele: Krankenhäuser, Altenheime und Pflegeeinrichtungen in privater Trägerschaft mit Gewinnerzielungsabsicht; Hotels; kommerzielle Sportstätten, Sportanlagen von Sportvereinen (z. B. Tennisclubanlagen, Golfanlagen).

Weder eine gewerbliche noch eine öffentliche Betätigung besteht z. B. bei Wohnungseigentümergemeinschaften, wenn alle Wohnungen von den jeweiligen Eigentümern selbst bewohnt werden.

Welche Regelungen gibt es für die Probennahme?

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass geeignete repräsentative Probennahmestellen an den Wasserversorgungsanlagen vorhanden sind. Die Proben sind nach der DIN EN ISO 19458 wie dort unter "Zweck b" beschrieben (ohne Strahlregler oder sonstige Vorbauten, nach Desinfektion der Entnahmestelle) zu entnehmen. Die Probennahme darf nur durch für die Trinkwasseruntersuchung akkreditierte Labors erfolgen. Zu Probennahme, Untersuchung und Angabe des Ergebnisses gibt es eine Empfehlung des Umweltbundesamtes.

In der UBA-Empfehlung heißt es: „In jeder Trinkwasserinstallation sind im Rahmen der systemischen Untersuchung (entspricht einer orientierenden Untersuchung) am Abgang der Leitung für Trinkwasser (warm) vom Trinkwassererwärmer sowie am Wiedereintritt in den Trinkwassererwärmer (Zirkulationsleitung) Proben zu entnehmen. Zusätzlich sind Proben in der Peripherie zu entnehmen. Die Entnahmestellen für die Proben in der Peripherie sind so zu wählen, dass jeder Steigstrang erfasst wird. Dies bedeutet nicht zwingend, dass Proben aus allen Steigsträngen zu entnehmen sind. Voraussetzung für die Auswahl ist, dass die beprobten Steigstränge eine Aussage über das Gesamtsystem, d. h. auch über die nicht beprobten Steigstränge, zulassen […]. Bei der Beprobung einer Auswahl von Steigsträngen ist die Repräsentativität dieser Probennahmestellen zu begründen.“

Somit kommt für die periphere Probe zunächst jeweils die vom Trinkwassererwärmer entfernteste Wohnung in Betracht. Es sollte aber darauf geachtet werden, dass abflammbare Probennahmestellen vorhanden sind oder z. B. am Eckventil eingerichtet werden. Leerstehende Wohnungen oder selten benutzte Zapfstellen sind nicht repräsentativ für die systemische Untersuchung. Besser sollten benachbarte, regelmäßig benutzte Zapfstellen am selben Strang beprobt werden. Das Probennahme-Ventil am Zirkulationsrücklauf sollte auf jeden Fall in Fließrichtung vor dem Rückflussverhinderer im Bereich der Zirkulationspumpe angeordnet sein (siehe Bild 1 in DVGW W 551).

Temporäre Erhöhung der Warmwasserspeichertemperatur, Spülaktionen oder gar Desinfektionen der Trinkwasserinstallation vor der Probennahme widersprechen vorsätzlich dem Schutzzweck der Untersuchung nach TrinkwV. Sinnvoll ist hingegen, wenn vor der Probennahme eine Inspektion und Wartung der Anlage erfolgt und wenn die Wohnungsinhaber über ihre Pflicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch ihrer Trinkwasserinstallation aufgeklärt werden.

Falls nicht alle Steigstränge beprobt werden, liegt die Verantwortung für dadurch übersehene Belastungen und deren ggf. schwerwiegende Folgen beim Betreiber. Daher soll in diesem Fall die Auswahl der aus hygienischer Sicht ungünstigsten Probennahmestellen nur durch hygienisch-technisch kompetentes Personal mit nachgewiesener Qualifikation erfolgen. Die volle Funktion der Zirkulation, auch in den nicht beprobten Strängen, ist durch die Anlageninspektion und -wartung sicherzustellen.

Es erscheint angemessen, umfangreiche Stockwerksleitungen ab 3 Litern Wasserinhalt wie Steigstränge zu behandeln und kurze zirkulationsbegleitete Steigleitungen, die bis zu 2 Wohnungen versorgen und weniger als 3 Liter Wasser enthalten, wie Stockwerksleitungen zu behandeln.

Was geschieht, wenn die Untersuchungsergebnisse vorliegen?

Die zugelassene Untersuchungsstelle, welche die Wasserproben auf den Parameter Legionella spec. untersucht, ist gemäß § 53 TrinkwV verpflichtet, ein Erreichen des technischen Maßnahmenwertes bei der systemischen Untersuchung unverzüglich dem für die Wasserversorgungsanlage zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Der Betreiber der Trinkwasserinstallation ist vom Labor darüber zu informieren, dass die Meldung erfolgt ist. Falls die Meldung nicht nachweislich durch das Labor erfolgt ist oder nicht durch das Labor erfolgen musste, z. B. bei Ergebnissen der weitergehenden Untersuchung, muss das Erreichen des technischen Maßnahmenwertes dem Gesundheitsamt vom Betreiber selbst angezeigt werden (§ 51 Abs. 1 TrinkwV).

Die Information der betroffenen Verbraucher über die Ergebnisse der Legionellenuntersuchung gehört gemäß § 45 Abs. 1 bis 3 TrinkwV zu den Pflichten des Betreibers der Trinkwasserinstallation gem. § 52 Abs. 3 TrinkwV.

In Anlage 3 Teil II der TrinkwV findet sich als spezielle Anforderung in der Trinkwasserinstallation ein technischer Maßnahmenwert für Legionellen mit 100 KBE/100 ml. Bei Erreichen des technischen Maßnahmenwertes ist eine vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen. Erfahrungsgemäß wird dieser Wert bei Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der erforderlichen Sorgfalt durch den Betreiber einer Trinkwasserinstallation in der Regel nicht erreicht. Falls doch, sind Fehler in der Anlage und/oder ein nicht bestimmungsgemäßer Betrieb einer Trinkwasserinstallation zu vermuten.

Daher hat der Betreiber bei Erreichen des technischen Maßnahmenwertes gemäß §§ 51 und 52 Abs. 3 TrinkwV folgende zusätzliche Pflichten:

  • Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen,
  • eine Risikoabschätzung zu erstellen oder erstellen zu lassen und
  • die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.
  • Die ergriffenen Maßnahmen sind dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen. Die Untersuchungen und Maßnahmen sind zu dokumentieren und die Aufzeichnungen zehn Jahre verfügbar zu halten.
  • Unverzügliche Information der betroffenen Verbraucher über das Ergebnis der Risikoabschätzung und sich daraus ergebende Einschränkungen in der Verwendung des Trinkwassers

Auch für die Durchführung der Risikoabschätzung (früher Gefährdungsanalyse) gibt es eine Empfehlung des Umweltbundesamtes von 2012 (Empfehlungen des Umweltbundesamtes für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung). Eine Risikoabschätzung kann u. a. von Trinkwasserinstallationsfachbetrieben (eingetragen im Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens), einschlägigen Ingenieurbüros, anderen Fachplanern oder Hygieneinstituten durchgeführt werden.

Das Gesundheitsamt kann vom Betreiber die Vorlage aller Untersuchungsergebnisse sowie der Unterlagen über die Ortsbesichtigung und der Risikoabschätzung verlangen. Wenn der Betreiber seinen Verpflichtungen gem. §§ 51 und 52 Abs. 3 TrinkwV nicht nachkommt, fordert das Gesundheitsamt ihn dazu auf. Kommt der Betreiber auch dann seinen Pflichten nicht fristgerecht und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind und ordnet diese gegebenenfalls an.

Welche Verpflichtungen haben die Betreiber von Trinkwasserinstallationen, die nicht explizit nach TrinkwV untersuchungspflichtig sind?

Zusätzlich zu den Angaben in der TrinkwV mit Hervorhebung von untersuchungspflichtigen Anlagen auf Legionellen ist darauf zu verweisen, dass auch die dort (vermeintlich) nicht mit einbezogenen Anlagen, so in Ein- und Zweifamilienhäusern, Bürogebäuden, Werkstätten u. a. mit auch nicht-gewerblicher Wasserabgabe über Zapfhähne und Duschen dem zentralen Anspruch der TrinkwV unterliegen. Gemäß § 37 Abs. 1 IfSG muss Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Diese Anforderung ist gemäß § 5 TrinkwV erfüllt, wenn es rein und genusstauglich ist, bei der Gewinnung, der Aufbereitung und der Verteilung einschließlich der Speicherung von Trinkwasser mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 6 bis 9 TrinkwV entspricht. Für alle Großanlagen, auch wenn diese nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Trinkwasser abgeben, sehen die technischen Regeln neben den Anforderungen an Planung, Ausführung und Betrieb auch regelmäßige Untersuchungen vor.

Weiterhin sind Pflichten aus anderen Rechtsbereichen z. B. aus Hygienebestimmungen für medizinische Einrichtungen (MedHygV), aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht und der damit verbundenen Schadensersatzpflicht (vgl. § 823 Abs. 1 BGB), aus Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung und aus der Fürsorgepflicht als Arbeitgeber zu berücksichtigen.

Wie kann man abschätzen, ob eine Trinkwasserinstallation in Ordnung ist?

  1. Wassertemperaturen an der Zapfstelle prüfen, am besten mit Thermometer.
    1. Warmwasser nach Ablauf von max. 3 Litern ≥ 55 °C (dampfend und so heiß, dass man schnell zurückzuckt)
    2. Kaltwasser ≤ 25 °C (erfrischend kühl)
  2. Anlagentemperaturen der Warmwasserbereitung prüfen.
    1. Warmwasser-Vorlauf (Leitung, die oben aus dem Warmwasserspeicher kommt) ≥ 60°C
    2. Zirkulations-Rücklauf (Leitung mit Pumpe, die meist mittig in den Warmwasserspeicher geht) ≥ 55°C
      Achtung: Fest eingebaute Thermometer sind oft ungenau. Im Zweifelsfall die Wassertemperatur in einer Probe messen.
  3. Sind alle Zirkulationsleitungen gleichmäßig heiß?
  4. Läuft die Zirkulationspumpe ganztägig, mindestens jedoch 16 Stunden am Tag?
  5. Erfolgt eine jährliche Wartung der Trinkwasserinstallation?

Wenn die vorgenannten Anforderungen erfüllt sind, wird auch die nächste Laboruntersuchung wahrscheinlich ein erfreuliches Ergebnis bringen. Kurzzeitige Unterschreitungen der Temperaturen wegen hohem Warmwasserverbrauch sind meist unbedenklich. Andernfalls sollten Sie, ggf. zusammen mit Ihrem Installateur, die Anlage optimieren (lassen), selbst wenn die aktuelle Laboruntersuchung noch kein auffälliges Ergebnis gebracht hat.

Dezentrale Warmwasserbereitung über Durchlauferhitzer oder Wärmetauscher, die keine Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind, können nach derzeitiger Normung ohne Mindestanforderungen an die Temperatur betrieben werden. Auch bei diesen Anlagen können Belastungen durch Legionellen auftreten, wie das UBA mitgeteilt hat (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/374/dokumente/mitteilung_dezentral_tw_erwaermung.pdf). Als wesentliche Belastungsfaktoren sind dabei seltene oder unregelmäßige Benutzung und bereits im Kaltwasser bestehende Besiedlungen mit Legionellen anzunehmen.

Bei dezentralen Speicher-Trinkwassererwärmern ist eine Belastung nicht zu erwarten, wenn sie mit mindestens 50 °C betrieben werden (DIN 1988-200, Abschnitt 9.7.2.4).

Am höchsten belastet ist immer das Wasser, das auf den letzten Metern vor der Zapfstelle steht. Sie können Ihr Risiko senken, indem Sie vorsichtig die ersten Liter ablaufen lassen, insbesondere nach längerer Abwesenheit.

Einige Hersteller von Trinkwassererwärmern bieten eine sogenannte Legionellenschutzschaltung an. Diese soll das Legionellenwachstum kontrollieren, indem der Warmwasserspeicher mit oder ohne Zirkulation periodisch (z. B. einmal täglich) auf 55 - 60 °C aufgeheizt wird. Zwar erfolgt in der Zeit der Temperaturanhebung kein Wachstum, jedoch findet eine Abtötung von bereits vorhandenen Legionellen und Biofilmen in der Installation nicht ausreichend statt. Zirkulationsleitungen, die zum Zeitpunkt des Aufheizens nicht in Betrieb sind, Stichleitungen und Entnahmestellen, die nicht durchströmt sind, werden durch die Maßnahme nicht erreicht. Daher steht das LGL genau wie auch das Umweltbundesamt den sogenannten „Legionellenschutzschaltungen“ kritisch gegenüber.

Eine Abtötung von Legionellen durch erhöhte Temperatur erfordert eine thermische Anlagendesinfektion nach DVGW W 551-3.

Was kann man gegen Legionellen in der Trinkwasserinstallation tun?

Aufgrund der Gefährlichkeit der Krankheitserreger ist es gerechtfertigt, die Legionellenbelastung in Trinkwasserinstallationen so niedrig wie möglich zu halten. Man kann davon ausgehen, dass der Legionellengehalt in Trinkwasserinstallationen, die baulich und betrieblich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, erfahrungsgemäß unterhalb des technischen Maßnahmenwertes von 100 KBE/100 ml ist. Wird dieser technische Maßnahmenwert erreicht, ist dies meist ein indirekter Hinweis auf (vermeidbare) technische oder organisatorische Unzulänglichkeiten in der Trinkwasserinstallation. Wesentliches hierzu findet sich in den DVGW-Arbeitsblättern W 551 und W 553, der DIN 1988-200 sowie in der VDI 6023.

Legionellenprobleme sind vor allem dann zu erwarten, wenn die Warmwassertemperaturen nach Ablauf von maximal drei Litern 55 °C unterschreiten bzw. die Kaltwassertemperaturen 25 °C überschreiten. Ursachen sind insbesondere fehlender hydraulischer Abgleich der Zirkulation (alle Zirkulationsleitungen müssen durchflossen und annähernd gleich heiß sein), mangelnde Dämmung der Warm- und Kaltwasserleitungen, heruntergeregelte Vorlauftemperatur, Stagnation durch Überdimensionierung, seltener mangelnde Leistung des Wassererwärmers. Ein hydraulischer Abgleich der Zirkulation und zusätzlich eine Einsparung an Energie wird erreicht durch Einbau thermostatischer Zirkulationsregulierventile in jedem Strang und deren Voreinstellung nach Berechnung.

Ungeeignete Materialien, wie verzinkte Stahlleitungen im Warmwasser (Korrosion) oder nicht zertifizierte Kunststoffe in Rohren oder Schläuchen (Förderung des Bakterienwachstums durch Nährstoffabgabe), verstärken die Problematik ebenso, wie Kalk- und Schlammablagerungen in nicht gewarteten Warmwasserspeichern.

Weitere Problempunkte sind direkte Verbindungen zwischen Warm- und Kaltwasser, zentrale Mischer als Verbrühungsschutz, Membranausdehnungsgefäße ohne Durchströmung oder mit defekter bzw. nicht trinkwassergeeigneter Membran, Totleitungen und stagnierende Sprinkler- und Hydrantenleitungen. Mit Wasserstagnation ist aber auch bei längeren Abwesenheiten der Bewohner, Leerstand von Wohnungen oder nur gelegentlicher Nutzung z. B. in Gäste- und Ferienzimmern zu rechnen.

Nach einer Erhöhung der Temperatur im Warmwasserspeicher auf ≥ 60 °C gemäß DVGW W 551 ist zu kontrollieren, dass die Kaltwassertemperatur sich nicht unzulässig erhöht. Dem kann durch Kältedämmung und notfalls erhöhte Kaltwasserentnahme entgegengewirkt werden.

Es gibt zahlreiche Bekämpfungsmaßnahmen gegenüber Legionellen in der Installation, die zum Teil in Tabelle 1 wiedergegeben sind:

Tabelle 1: Einige Legionellenbekämpfungsmaßnahmen: Vor- und Nachteile

Maßnahme Vorteile Nachteile
Thermische Desinfektion (≥ 70 °C für mindestens 3 min an jeder Zapfstelle) - sichere Legionellen­abtötung, auch im Biofilm
- keine Chemikalienzusätze
- keine Biofilmentfernung
- rasche Wiederverkeimung möglich
- Spannungsbrüche bei ungeeigneten Materialien
- Verbrühungsgefahr
- großer Aufwand
- Korrosionsgefahr
Intermittierende Aufheizung des Trinkwassererwärmers auf ≥ 70 °C - Legionellenminimierung im Erwärmer - kaum/keine Wirkung im Leitungsnetz
Desinfektion des Trinkwassers durch Chlorung oder Chlorelektrolyseverfahren - Abtötung frei schwimmender Legionellen

Bei Dauereinwirkung:
- keine oder verzögerte Biofilmneubildung
- langfristiger Abbau von Biofilmen
- Depotwirkung.

- evtl. Bildung von gebundenem Chlor (Geruch) und chlorierten Desinfektionsnebenprodukten (gesundheitschädlich)
- Legionellen in Biofilmen und Einzellern werden ungenügend abgetötet
- Korrosionsgefahr
Desinfektion des Trinkwassers durch Chlordioxid - wie bei Chlorung oder
Chlorelektrolyseverfahren
- kein gebundenes Chlor und keine chlorierten Desinfektionsnebenprodukte
- evtl. Bildung von Chlorit/Chlorat (gesundheitsschädlich)
- Legionellen in Biofilmen und Einzellern werden ungenügend abgetötet
- Korrosionsgefahr
Desinfektion des Trinkwassers durch UV-Bestrahlung - Abtötung frei schwimmender Legionellen
- keine Chemikalienzugabe
- Legionellen in Biofilm-Partikeln und Einzellern werden ungenügend abgetötet
- keine Depotwirkung
- kein Biofilmabbau im System
Desinfektion der Trinkwasserinstallation durch Peroxidverbindungen, Chlor oder Chlordioxid (Hochchlorung) - Abtötung und insbesondere bei Peroxidverbindungen Ablösung von Biofilmen
- kein Chemikalieneintrag ins anschließend genutzteTrinkwasser
- Stilllegung der Trinkwasserinstallation während der Desinfektion,
- Zur Verhinderung einer raschen Wiederverkeimung ist der Austrag der inaktivierten Biofilme durch geeignete Spülverfahren notwendig.
- sehr großer Aufwand
- Korrosionsgefahr
Endständige Filter - keine Bakterien im Filtrat - keine Depotwirkung
- kein Biofilmabbau im System
- kostenintensiv
- verringerter Durchfluss, ggf. Druckerhöhung notwendig
- Membrandefekte oder versäumte Wechselintervalle kaum erkennbar
- Verkeimung von außen möglich

Die in der Tabelle aufgeführten Maßnahmen sind Akutmaßnahmen, um bestehende Gefährdungen zu vermindern. Ihre Wirkung ist entweder zeitlich begrenzt, so dass eine häufige Wiederholung notwendig ist oder sie haben allein keine ausreichende Wirkung und unerwünschte Nebenwirkungen. Man muss sich immer vor Augen halten, dass Bekämpfungsmaßnahmen, ob thermisch, chemisch oder physikalisch, nur dann erfolgreich sein können, wenn sämtliche Stellen des Trinkwasserinstallationssystems damit erreicht werden können. Beim mikrobiologischen Nachweis insbesondere hoher Legionellenkonzentrationen ist dies erfahrungsgemäß nur selten der Fall! Hinzu kommt, dass chemische und physikalische Verfahren dann erfolgversprechend sind, wenn es zuvor zu einer weitgehenden Entfernung von Biofilmen gekommen ist. Hier kann z. B. eine Luft/Wasser-Spülung eine entscheidende Rolle spielen. Bei Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion der Trinkwasserinstallation sind die DVGW-Arbeitsblätter W 551-2 und W 551-3 zu beachten. Dauerhaft niedrige Belastungen sind nur durch Einhaltung der Systemtemperaturen ≤ 25 °C (Kaltwasser) und ≥ 55 °C (Warmwasser) und einen bestimmungsgemäßen Gebrauch der Trinkwasserinstallation zu erreichen. Bakterienfreies Wasser ist nur durch endständige Filtration erreichbar.

Wie wird eine Legionelleninfektion beim Menschen nachgewiesen?

Nur auf Basis der Symptome kann eine Legionellen-Pneumonie nicht diagnostiziert werden, da Pneumonien neben Legionella pneumophila auch von weiteren Erregern (z. B. Streptococcus pneumoniae, Mycoplasma pneumoniae, etc.) verursacht werden. Deswegen ist eine Identifizierung des Erregers im Labor nötig. Die häufigste Methode für die klinische Diagnostik ist der Nachweis des Legionella-Antigens im Urin (sogenannter Urin-Antigen-Test (UAT)). Mit dieser Methode werden in der Regel aber nur Infektionen durch L. pneumophila der Serogruppe 1 und gelegentlich einiger anderer kreuzreagierender Serogruppen der Spezies L. pneumophila erfasst.

Zu den Standardverfahren gehören auch der direkte Erregernachweis aus Sekreten des Respirationstrakts (z.B. Sputum, bronchoalveolärer Lavage, Trachialsekret) mittels einer Anzüchtung auf Spezial-Medien (kultureller Nachweis). Als weitere Nachweismethode steht der Nukleinsäurenachweis (z. B. PCR) aus Sekreten des Respirationstrakts zur Verfügung.

Ein Nachweis der Antikörperantwort gegen Legionellen hat allenfalls einen retrospektiven Wert, da bei einer Legionelleninfektion ein beweisender Antikörper-Titeranstieg oft erst nach einigen Wochen erfolgt. Antikörper werden auch bei leicht verlaufenden Infektionen gebildet und können jahrelang im Blut nachweisbar sein.

Eine weitere Feintypisierung von L. pneumophila aus Patienten- und Wasserproben kann bei der Identifizierung der Infektionsquelle helfen. Für die Feintypisierung werden jedoch Bakterienisolate benötigt, die über zwei Verfahren typisiert werden (Charakterisierung mittels monoklonalen Antikörpern und sequenzbasierte Typisierung der gewonnenen DNA). Zukünftig wird die Gesamtgenomsequenzierung in der Diagnostik an Bedeutung gewinnen.

Wie wird eine Legionellose behandelt?

Die Legionellen-Pneumonie wird mit geeigneten Antibiotika behandelt. Das Pontiac-Fieber (mildere, grippeähnliche Erkrankung) erfordert hingegen keine antibiotische Therapie. Hier wird in der Regel nur eine symptomatische Behandlung empfohlen. Eine Impfung gegen Legionellen existiert nicht.