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Überwachung
Benannte Stelle nach § 15 Abs. 5 TrinkwV
Das LGL ist in Bayern "Benannte Stelle" nach der Trinkwasserverordnung § 15 Abs. 5) und überprüft Untersuchungslabors für Trinkwasser.
Grundsätzlich dürfen nur noch von einer Benannten Stelle überprüfte und vom StMUG gelistete Labors Untersuchungen nach der (neuen) Trinkwasserverordnung (TrinkwV, BGBl I S. 959) durchführen.