Bunte Zuckerwaren von Volksfesten
Foto von Paradiesäpfeln. Bildnachweis: © Bildagentur PantherMedia / saskstock (YAYMicro)
Anlass und Hintergründe
Bunte Zuckerwaren sind auf Grund der kräftigen Färbung und des süßen Geschmacks besonders bei Kindern beliebt. Für die Färbung der Zuckerwaren werden färbende Lebensmittel, aber auch Farbstoffe verwendet. Auf Volksfesten werden Zuckerwaren in der Regel als lose Ware verkauft.
Nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist in Zuckerwaren die Verwendung von mehr als 30 verschiedenen Farbstoffen zulässig.
Bei vorverpackten Lebensmitteln ist für den Verbraucher die Verwendung von Farbstoffen in der Regel durch die Auflistung im Zutatenverzeichnis ersichtlich. Für lose Ware gilt die Vorgabe nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe (LMZDV), wonach entsprechende Lebensmittel durch die Angabe „mit Farbstoff“ gekennzeichnet werden.
Die in Zuckerwaren zulässigen Farbstoffe umfassen eine Vielzahl an verschiedenen Substanzklassen u.a. auch Azofarbstoffe.
Gemäß Artikel 24 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sind Lebensmitteln, welche die Azofarbstoffe Gelborange S (E 110), Chinolingelb (E 104), Azorubin (E 122), Allurarot AC (E 129), Tartrazin (E 102) und Cochenillerot A (E 124) enthalten, mit dem zusätzlichen Warnhinweis "Farbstoffbezeichnung (oder E Nummer): Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen." zu kennzeichnen. Diese Verpflichtung gilt auch für die Abgabe als lose Ware. Der Warnhinweis ist dabei stets direkt am Lebensmittel zu kennzeichnen, da sowohl die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 als auch die LMZDV keine alternative Art der Kennzeichnung vorsehen.
Ziel der Untersuchungen
Anhand der Untersuchung auf 16 verschiedene Farbstoffe soll sowohl die Farbstoff-Kennzeichnung der Zuckerwaren auf Volksfesten als auch die Verwendung des in der EU in Zuckerwaren nicht zugelassenen Farbstoffs Erythrosin überprüft werden.
Planung und Durchführung
Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) überprüfte im Jahr 2022 insgesamt 27 Proben von 10 Volksfesten in verschiedenen bayerischen Städten.
Der Schwerpunkt der untersuchten Zuckerwaren lag auf Paradiesäpfeln und Zuckerwatten. Darüber hinaus wurden u.a. auch Gummibonbons, Hartkaramellen, Schaumzuckerwaren und ein Türkisches Nougat untersucht (vgl. Tabelle 1).
Probenmatrix | Probenanzahl |
---|---|
Gummibonbon mit Fruchtaromen | 1 |
Hartkaramelle ungefüllt mit Frucht- u./o. Kräuteraromen | 4 |
Kaubonbon | 1 |
Paradiesapfel | 7 |
Schaumzuckerware weiche | 3 |
Sonstige Zuckerwaren | 1 |
Süßwaren-Mischungen | 2 |
Türkischer Nougat | 1 |
Zuckerwatte | 7 |
Die qualitative Bestimmung der 16 verschiedenen Farbstoffe erfolgte mittels HPLC/DAD und gegebenenfalls HPLC/MS als bestätigende Analyse.
Untersuchungsergebnisse
Bei keiner der untersuchten Proben konnte der in der EU für Zuckerwaren nicht zugelassene Farbstoff Erythrosin nachgewiesen werden. Auch die Kennzeichnung der losen Ware durch die Angabe „mit Farbstoff“ nach den Vorgaben der LMZDV war bei keiner der Proben zu beanstanden.
Von den untersuchten Produktgruppen waren allein farbige Zuckerwatten und Paradiesäpfel auffällig (vgl. Abbildung 1). Diese Erzeugnisse waren auch die einzigen Produktkategorien, in denen die Azofarbstoffe nach Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 nachgewiesen werden konnten. Spezifisch betraf dies in Paradiesäpfeln die Farbstoffe Azorubin (E 122) und Tartrazin (E 102) und in farbigen Zuckerwatten die Farbstoffe Cochenillerot (E 124), Azorubin (E 122) und Gelborange S (E110).
71% der Paradiesäpfel und 34% der Zuckerwatten wurden beanstandet. Nur 14 % der Paradiesäpfel und 43% der Zuckerwatten blieben ohne Beanstandung.
Abbildung 1: Untersuchungsergebnisse abhängig von der Probenmatrix; S – Sachverständigenäußerung, B – Beanstandung, OB – Ohne Beanstandung
Die Beanstandungen und Sachverständigenäußerungen betrafen vor allem fehlende oder falsche Kennzeichnung des Warnhinweises bezüglich der Azofarbstoffe nach Artikel 24 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Teils fehlte der Warnhinweis komplett, teils fehlte die Nennung enthaltener Farbstoffe. In einem Fall wurde der geforderte Wortlaut abgeändert. Bei einer weiteren Probe wurden andere Farbstoffe als angegeben verwendet.
Fazit / Bewertung und Risikoabschätzung
Es konnte keine Verwendung eines nicht zugelassenen Farbstoffs nachgewiesen werden. Auch bezüglich der „mit Farbstoff“ Kennzeichnung für lose Ware nach der LMZDV gab es keinen Grund zu einer Beanstandung.
Die Kennzeichnung des Warnhinweises für Azofarbstoffe zur möglichen Beeinträchtigung der Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern bei loser Abgabe von Paradiesäpfeln und farbigen Zuckerwatten auf Volksfesten ist jedoch oft fehlerhaft oder gar nicht vorhanden.