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Status-Untersuchungen Afrikanische Schweinepest (ASP):
ASP-Früherkennungsprogramm
- Verbringen von Schweinen im Seuchenfall
- Voraussetzungen für die Verbringung von Schweinen aus einer Sperrzone
- Amtliche Betriebsinspektion
- Verstärkte Biosicherheit
- „Ständige Überwachung“ (virologische Untersuchung von verendeten Schweinen auf ASP)
- „Freiwilliges Verfahren Status-Untersuchung ASP“ und Vorbereitung auf den Seuchenfall
- Dokumentation und Erfassung der Maßnahmen
- Meldungen durch den Tierarzt
- Meldungen durch die Veterinärbehörde
- Weitere Informationen
Verbringen von Schweinen im Seuchenfall
Im Falle des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) beim Wildschwein ist das Verbringen von Schweinen aus den Sperrzonen streng reglementiert. Grundsätzlich dürfen Schweine aus den Sperrzonen nicht außerhalb dieser Zonen verbracht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmeregelungen vom grundsätzlichen Verbot solcher Verbringungen greifen.
Diese Ausnahmeregelungen benennt der EU-Tiergesundheitsrechtakt („Animal Health Law“, kurz AHL) in seinen Rechtsakten: VO 2016/429 (Basis-Rechstakt), DVO 2023/594 und DelVO 2020/687. Für eine entsprechende Ausnahmegenehmigung für die Verbringung von Schweinen aus Sperrzonen müssen verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen im Betrieb umgesetzt sowie klinische und labordiagnostische Untersuchungen zum Ausschluss der ASP an Schweinen im Betrieb durchgeführt werden.
Voraussetzungen für die Verbringung von Schweinen aus einer Sperrzone
Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Verbringung von Schweinen aus Sperrzonen umfassen:
- Amtliche Betriebsinspektion (inkl. klinischer Untersuchung der Schweine)
- Einhaltung von „verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen“
- Durchführung der „ständigen Überwachung“ (virologische Untersuchung von verendeten Schweinen auf ASP) mind. 15 Tage vor der Verbringung
Amtliche Betriebsinspektion
Für die Verbringung von Schweinen aus Sperrzonen muss ausnahmslos eine amtliche Betriebsinspektion (BI) durchgeführt werden. Dies kann durch von der Behörde beauftragte Tierärzte erfolgen. Die amtliche BI muss zudem unmittelbar nach Aufnahme eines Betriebes in eine Sperrzone durchgeführt werden oder innerhalb der letzten drei Monate vor Aufnahme eines Betriebes in eine Sperrzone erfolgt sein. Sie umfasst:
- Klinische Untersuchung gehaltener Schweine gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. a) der DVO (EU) 2023/594
- Überprüfung der verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Anh. III der DVO (EU) 2023/594
Verstärkte Biosicherheit
Eine Verbringung von Schweinen kann nur genehmigt werden, wenn die Anforderungen der verstärkten Biosicherheit gemäß Anh. III der DVO (EU) 2023/594 erfüllt sind. Diese umfassen u. a. Regelungen zur Personal- und Betriebshygiene sowie bauliche und organisatorische Vorgaben. Neben den geforderten verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen gelten die Anforderungen in der Schweinehaltungshygiene-Verordnung weiterhin vollumfänglich.
„Ständige Überwachung“ (virologische Untersuchung von verendeten Schweinen auf ASP)
Ebenso muss eine „ständige Überwachung“ gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) der DVO (EU) 2023/594 zumindest im Zeitraum von 15 Tagen vor der Verbringung durchgeführt werden. Wöchentlich müssen die ersten beiden verendeten, mehr als 60 Tage alten Schweine in jeder epidemiologischen Einheit (EE) untersucht werden. In Fällen, in denen keine über 60 Tage alten Schweine verendet sind, sind stattdessen zwei beliebige, tote, entwöhnte Schweine pro EE zu untersuchen. Entsprechend haben auch Tod- bzw. Nullmeldungen für alle entwöhnten Schweine jeder EE zu erfolgen.
„Freiwilliges Verfahren Status-Untersuchung ASP“ und Vorbereitung auf den Seuchenfall
Die Teilnahme am „Freiwilligen Status-Verfahren ASP“ bietet die Möglichkeit, unmittelbar nach der Aufnahme des Betriebes in eine ASP-Sperrzone Schweine ohne zeitliche Verzögerung aus der Sperrzone verbringen zu können. Hierfür muss eine amtliche BI quartalsweise durchgeführt werden (siehe Variante 1 und 2).
Den schweinehaltenden Betrieben stehen jedoch weitere Möglichkeiten offen, sich auf einen Ausbruch der ASP beim Wildschwein vorzubereiten:
Variante | Amtliche BI + Einhaltung der "Verstärkten Biosicherheit“ |
„Ständige Überwachung“ | Hinweise |
---|---|---|---|
1 |
Quartalsweise Durchführung | Kontinuierliche Durchführung | Keine Wartezeiten vor Verbringung |
2 |
Quartalsweise Durchführung |
Nein |
Wartezeit (max. 15 Tage) vor Verbringung |
3 |
Einmalig oder vereinzelt (verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen werden dauerhaft aufrecht erhalten) | Kontinuierliche Durchführung |
Betrieb ist auf die Einhaltung der verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen vorbereitet
ggf. Wartezeit vor Verbringung |
4 |
Einmalig oder vereinzelt (verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen werden dauerhaft aufrecht erhalten) | Nein |
Betrieb ist auf die Einhaltung der verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen vorbereitet
Wartezeit (mind. 15 Tage) vor Verbringung |
5 |
Nein | Kontinuierliche Durchführung |
ggf. Wartezeit vor Verbringung
ggf. Mängel bei den „verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen“ werden nicht frühzeitig erkannt und behoben |
6 |
Nein | Nein | Durchführung amtliche BI nach Aufnahme des Betriebs in Sperrzone; Wartezeit (mind. 15 Tage) . Mängel bei den „verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen“ werden ggf nicht frühzeitig erkannt und behoben |
Für die Variante 1-4 ist das Anmeldeformular für die Teilnahme am „Freiwilligen Verfahren Status-Untersuchung ASP“ zu verwenden. Dies gilt auch für Betreibe, die am schon bestehenden Verfahren teilnehmen.
Dokumentation und Erfassung der Maßnahmen
Bei der amtlichen Betriebsinspektion sind vom beauftragten Tierarzt die folgenden Dokumente vollumfänglich auszufüllen und der Behörde zu übermitteln.
- Deckblatt Durchführung einer amtlichen Betriebsinspektion
- Checkliste klinische Untersuchung im Rahmen des Freiwilligen Verfahrens Status-Untersuchung ASP
- Checkliste Biosicherheit im Rahmen des Freiwilligen Verfahrens Status-Untersuchung ASP
Die elektronische Erfassung der Maßnahmen erfolgt grundsätzlich in der HIT-Datenbank (bzw. TIZIAN).
Meldungen durch den Tierhalter
- Während der Durchführung der „ständigen Überwachung“: Erstellung eines HIT-Untersuchungsantrages für die virologische Untersuchung von verendeten Schweinen
- Während der Durchführung der „ständigen Überwachung“: wöchentliche Meldungen von verendeten, entwöhnten Schweinen (Todmeldungen und Nullmeldungen, getrennt nach Schweinen > 60 Tage alt und < 60 Tage alt)
- Erteilung einer Hoftierarzt-Vollmacht für den beauftragten Tierarzt
Meldungen durch den Tierarzt
- Durchführung der amtlichen BI
Meldungen durch die Veterinärbehörde
- Prüfung der übersandten Dokumente (Checklisten) und der Angaben zur amtlichen BI sowie Erfassung der amtlichen BI (HIT)
- Teilnahme des Betriebes am Verfahren (TIZIAN)
Weitere Informationen
Für Fragen steht die ASP-Hotline des LGL werktags Montag bis Donnerstag unter 09131 6808-5700 von 8:30 bis 12:00 Uhr und von 13.00 bis 15.30 Uhr sowie am Freitag von 08.30 bis 12.00 Uhr zur Verfügung.
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Untersuchungsergebnisse
- Die Schweinepest– Monitoring in Bayern – Untersuchungsergebnisse 2024
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