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Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) geändert mit Wirkung zum 01.11.2011
Anfang November 2011 ist die umfassend geänderte Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Die Begriffsbestimmungen wurden komplett neu gefasst. Wasser zum Trinken, zur Lebensmittelzubereitung, Körperpflege, und Reinigung von Wäsche und Lebensmittelutensilien wird jetzt wieder unter dem Oberbegriff Trinkwasser zusammengefasst. „Wasserversorgungsanlagen“ sind in sechs statt bisher drei Bereiche eingeteilt, so in zentrale Wasserwerke, dezentrale kleine Wasserwerke, Kleinanlagen zur Eigenversorgung, mobile Versorgungsanlagen, Anlagen der Trinkwasser-Installation zur ständigen Wasserverteilung und Anlagen zur zeitweisen Wasserverteilung. Diese Anlagen müssen zum Teil noch differenziert betrachtet werden, je nachdem, ob diese in öffentlicher oder gewerblicher Tätigkeit betrieben werden.
Als hauptsächliche Änderungen wurde erstmalig innerhalb der EU ein neuer Grenzwert für Uran mit 10 µg/l eingeführt .Für Legionellen wurde ein „technischer Maßnahmenwert“ mit 100 koloniebildenden Einheiten von Legionella spp. in 100 ml Wasser festgeschrieben. Anzeigepflichtig ans Gesundheitsamt und untersuchungspflichtig durch den Inhaber oder Betreiber sind sowohl Gebäude im öffentlichen Bereich als auch im gewerblichen Bereich, sofern sich dort in der Trinkwasser-Installation eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet. Zur gewerblichen Nutzung zählen beispielsweise Mehrfamilienhäuser mit Vermietung, nicht jedoch Ein- und Zweifamilienhäuser. Großanlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind im DVGW Arbeitsblatt W 551 so definiert, dass der Wärmespeicher mehr als 400 Liter Speichervolumen oder Warmwasserleitungen zwischen Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle unter Vernachlässigung der Zirkulationsleitung mehr als drei Liter Inhalt aufweisen. Hierzu finden Sie in der Linkliste weitere Informationen. Proben zur Legionellenuntersuchung mit Aussagekraft für den technischen Maßnahmewert, bei deren Erreichen oder Überschreiten eine Gefährdungsbeurteilung und Ortsbesichtigung angeordnet werden können, müssen nach Zweck b der DIN EN ISO 19458 entnommen werden, d. h. mit Desinfektion (Abflammen!) der Entnahmestelle. Infrage kommende Untersuchungslaboratorien müssen nach § 15 Absatz 4 TrinkwV akkreditiert sein. Sie werden in den Länderlisten geführt (siehe Link).
Da Grenzwerte und Anforderungen der TrinkwV bereits die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren berücksichtigen, liegt eine Überschreitung des Grenzwertes nun bereits vor, wenn der Messwert ohne Abzug der Messunsicherheit über dem Grenzwert der TrinkwV liegt.
Die Verschiebung des Parameters Coliforme Bakterien aus den mikrobiologischen in die Indikatorparameter bedeutet nicht, dass Überschreitungen dieses Parameters künftig weniger Beachtung geschenkt werden bräuchte. Nach wie vor weist eine Überschreitung dieses Parameters auf gravierende mikrobiologische Schwachstellen der Anlage hin, denen umgehend nachgegangen und abgeholfen werden muss.
Weiterhin gibt es Änderungen im Vollzug bei Grenzwertabweichungen, insbesondere bei Indikatorparametern und bei Ursache in der Trinkwasser-Installation liegt. Die Anzeigepflichten der Anlageninhaber gegenüber dem Gesundheitsamt nach § 13 wurden neu geordnet. Formulare, um diese zu erfüllen, finden Sie unter „Musterformulare für Anzeigen nach § 13 TrinkwV“.
Das LGL untersucht weiterhin die von den Gesundheitsämtern gezogenen amtlichen Proben. Ferner ist das LGL auch die vom StMUG „benannte Stelle“, welche die von den Gesundheitsbehörden ausgesprochenen Ausnahmegenehmigungen verwaltet und an den Bund weitermeldet, die Liste der in Bayern tätigen Untersuchungsstellen führt und für Bayern die Daten für den jährlichen Bericht über die Qualität des Trinkwassers an den Bund weiterleitet.