Informationen für Firmen und Verbraucherinnen und Verbraucher

Allgemeines

Wenn Sie im Auftrag einer Firma eine Anfrage an das LGL stellen möchten, beachten Sie bitte, dass das LGL aus Neutralitätsgründen Firmen keine rechtliche Beratung erteilen darf. Wir bitten um Verständnis. Bitte wenden Sie sich an ein privates Sachverständigenlabor, das Sie entsprechend beraten kann.

Weiterführende Links:

Spezielle Themen:

Lebensmittelsicherheit

Bedarfsgegenstände (NEU!)

Unternehmer, einschließlich Importeure, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) in der Fassung der 22. Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung vom 3. April 2024 (22. Änderungsverordnung) eine Anzeigepflicht gegenüber der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde.

In Bayern sind dies die Lebensmittelüberwachungsbehörden an den Kreisverwaltungsbehörden.

Registrierung und Zulassung von Lebensmittelbetrieben

Nahrungsergänzungsmittel


Import von Lebensmitteln


Novel Food

Untersuchung von Wasser

Tiergesundheit

Bestimmung des Tollwuttiters

Untersuchung von Futtermitteln

Anlaufstellen für Hinweise

Hotline für Verbraucherhinweise

Vertrauensperson Lebensmittelsicherheit und Tierschutz