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Gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel - Teil 1
Einführung
2015 wurde die globale Anbaufläche von genetisch veränderten Kulturpflanzen (GVP) auf 179,2 Mio. Hektar geschätzt (Quelle: ISAAA). Die vier bedeutendsten angebauten Pflanzensorten waren dabei Sojabohnen, Mais, Raps und Baumwolle. Gegenüber 2014 nahmen die Anbauflächen im Jahr 2015 um ca. 1,8 Millionen Hektar ab.
Abbildung 1: Weltweiter Anbau von gentechnisch veränderten Kulturpflanzen 1996-2015 in Mio. Hektar. Quelle: ISAAA; www.transgen.de
Diese Fläche mit GVP wurde 2015 von geschätzten 18 Mio. Landwirten in 28 Ländern bewirtschaftet. Allerdings entfielen 97 % der Anbaufläche auf lediglich 9 Länder (Abbildung 2).
Abbildung 2: Anbauflächen von gentechnisch veränderten Kulturpflanzen 2015 in Millionen Hektar in verschiedenen Ländern. Quelle: ISAAA.
Die Anteile (geschätzt) gentechnisch veränderter Kulturpflanzen am globalen Anbau sind in Abbildung 3 dargestellt.
Abbildung 3: Gentechnisch veränderte Kulturpflanzen 2015: Vier Pflanzenarten repräsentieren nahezu 100 % des globalen Anbaus von GVO Quelle: ISAAA.
Die geschätzten Anteile (Anbauflächen) gentechnisch veränderter Kulturpflanzen bezogen auf den Gesamtanbau der jeweiligen Pflanzenart sind in Abbildung 4 dargestellt.
Abbildung 4: Anteilige Anbauflächen (geschätzt) gentechnisch veränderter Kulturpflanzen bezogen auf die jeweilige Pflanzenart, 2015. Quelle: ISAAA.
Der erste gentechnisch veränderte Organismus (GVO), der 1996 in Europa zugelassen wurde war Soja GTS 40-3-2, auch bekannt als Roundup Ready Soja. 1997 folgte der erste gentechnisch veränderte (GV) Mais, genannt Bt 176 Mais. Beide GVO erfüllen – wie auch alle anderen bisher in der EU zugelassenen GV Kulturpflanzen – in erster Linie agrarökonomische Ziele wie Herbizidtoleranz (Glyphosatresistenz bei Roundup Ready Sojabohne) oder Insektenresistenz (Resistenz gegen die Larven des Maiszünslers, z. B. MON 810 Mais).
Zwischen 1998 und 2003 gab es in der EU ein de facto Moratorium für GVO Zulassungen. Dieses wurde durch die Auffassung einiger EU Mitgliedstaaten ausgelöst, die die rechtlichen Rahmenbedingungen, wie beispielsweise die Novel Food Verordnung, hinsichtlich der Zulassung, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von GVO als nicht ausreichend ansahen. Insbesondere die Kennzeichnung von Lebens- und Futtermitteln im Kontext der Transparenz in einem globalisierten Markt spielte in den Auseinandersetzungen eine wesentliche Rolle. Seit sind eine Reihe verschiedener Verordnungen in Kraft, die die Zulassung, Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit, Probenahme und Analytik von GVO regeln (Tabelle 1).
ProduktenVerordnung/Richtlinie (EG) Nr. |
Regelungsinhalte |
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2001/18/EG: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt |
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1829/2003: Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel |
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1830/2003: Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln |
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65/2004: Verordnung der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen |
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641/2004: Verordnung der Kommission vom 6. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlamentes und des Rates hinsichtlich des Antrags auf Zulassung neuer genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel, der Meldung bestehender Erzeugnisse und des zufälligen oder technisch unvermeidbaren Vorhandenseins genetisch veränderten Materials, zu dem die Risikobewertung befürwortend ausgefallen ist |
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1946/2003: Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen |
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120/2014: Durchführungsverordnung der Kommission vom 7. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1981/2006 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für gentechnisch veränderte Organismen |
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619/2011 Verordnung der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung der Probenahme- und Analyseverfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln im Hinblick auf genetisch veränderte Ausgangserzeugnisse, für die ein Zulassungsverfahren anhängig ist oder deren Zulassung abläuft |
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691/2013 Verordnung der Kommission vom 19. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 hinsichtlich der Probenahmeverfahren und Analysemethoden |
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834/2007 Verordnung der Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 |
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Diese Verordnungen ersetzen und erweitern den Geltungsbereich früherer europäischer Regularien auf diesem Gebiet. So wird die Kennzeichnungspflicht bei Lebens- und Futtermitteln auch dann ausgelöst, wenn GV-Material analytisch im Produkt nicht mehr nachweisbar ist, wie z. B. in raffinierten Ölen oder in modifizierter Stärke. Der Schwellenwert, bei dem für nachweislich zufällige oder technisch unvermeidbare Beimengungen von GVO eine Kennzeichnung unterbleiben kann, wurde auf 0,9 % (pro Zutat) festgelegt. Dieser Schwellenwert ist jedoch nicht als pauschaler Toleranzwert für GVO in Produkten anzusehen, sondern als ein Schwellenwert bis zu dem eine Kennzeichnung unterbleiben kann, vorausgesetzt der Inverkehrbringer kann den zuständigen Behörden im Rahmen einer Einzelfallprüfen plausibel darlegen, dass er geeignete Schritte unternommen hat, derartige Beimengungen zu verhindern. Oberhalb von 0,9 % besteht ohne Ausnahme Kennzeichnungspflicht.
Die korrekte Kennzeichnung wird von der offiziellen Lebens- und Futtermittelüberwachung jedes Mitgliedstaates kontrolliert. In beauftragten Laboratorien werden Lebens- und Futtermittel mittels molekularbiologischer Methoden auf das Vorhandensein von GV-Material untersucht und falls ein derartiger qualitativer Analysebefund erstellt wurde, wird der relative GVO Gehalt in der Probe quantitativ bestimmt.
In der Vergangenheit wurden Methoden zum Nachweis und zur Quantifizierung von GVO von verschiedenen nationalen und internationalen Arbeitsgruppen z. B. die deutsche § 64 LFGB Arbeitsgruppe (LFGB: Lebens- und Futtermittelgesetzbuch), Deutsches Institut für Normung e. V. (DIN), Europäisches Komitee für Normung (CEN), International Organisation for Standardization (ISO), entwickelt, um GVO-Untersuchungen im Rahmen der amtlichen Überwachung durchführen zu können. Zertifizierte Referenzmaterialien (CRM) waren nur für eine begrenzte Zahl an GVO erhältlich.
Nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1829/2003 muss ein Antragsteller eines GVO eine prä-validierte und für den betreffenden GVO spezifische Nachweismethode im Zulassungsverfahren einreichen, die bestimmten Mindestanforderungen - nach Maßgabe des Europäischen Netzwerks für GVO Laboratorien (ENGL) - genügt. Diese wird in einem Validierungsverfahren vom Europäischen Referenzlabor für gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel (EURL-GMFF) zusammen mit dem ENGL auf Eignung geprüft und validiert. Zudem muss der Antragsteller Kontroll- und Referenzmaterial für die Analytik verfügbar machen.
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