Gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel - Teil 1

Einführung

2015 wurde die globale Anbaufläche von genetisch veränderten Kulturpflanzen (GVP) auf 179,2 Mio. Hektar geschätzt (Quelle: ISAAA). Die vier bedeutendsten angebauten Pflanzensorten waren dabei Sojabohnen, Mais, Raps und Baumwolle. Gegenüber 2014 nahmen die Anbauflächen im Jahr 2015 um ca. 1,8 Millionen Hektar ab.

Das Balkendiagramm zeigt den weltweiten Anbau gentechnisch veränderter Kulturpflanzen in den Jahren 1996 bis 2011 in Millionen Hektar. Die Gesamtanbaufläche ist nach amerikanischen Schätzungen von 1,7 Millionen Hektar in 1996 auf über 175 Milliionen Hektar in 2013 gestiegen.

Abbildung 1: Weltweiter Anbau von gentechnisch veränderten Kulturpflanzen 1996-2015 in Mio. Hektar. Quelle: ISAAA; www.transgen.de

Diese Fläche mit GVP wurde 2015 von geschätzten 18 Mio. Landwirten in 28 Ländern bewirtschaftet. Allerdings entfielen 97 % der Anbaufläche auf lediglich 9 Länder (Abbildung 2).

Das Balkendiagramm zeigt die Gesamtanbauflächen für gentechnisch veränderte Kulturpflanzen bezogen auf das Anbauland. Neun Länder bauen zusammen 97 Prozent der Gesamtanbaufläche an. Die USA bauen mit Abstand am meisten an, gefolgt von Brasilien, Argentinien, Indien, Kanada, China, Paraguay, Pakistan und Südafrika.

Abbildung 2: Anbauflächen von gentechnisch veränderten Kulturpflanzen 2015 in Millionen Hektar in verschiedenen Ländern. Quelle: ISAAA.

Die Anteile (geschätzt) gentechnisch veränderter Kulturpflanzen am globalen Anbau sind in Abbildung 3 dargestellt.

Grafik zeigt gentechnisch veränderte Kulturpflanzen 2011; Vier Pflanzenarten repräsentieren nahezu 100 % des globalen Anbaus von gentechnisch veränderten Organismen (Mais 30%, Baumwolle 12%, Raps 5% sowie Soja 53%

Abbildung 3: Gentechnisch veränderte Kulturpflanzen 2015: Vier Pflanzenarten repräsentieren nahezu 100 % des globalen Anbaus von GVO Quelle: ISAAA.

Die geschätzten Anteile (Anbauflächen) gentechnisch veränderter Kulturpflanzen bezogen auf den Gesamtanbau der jeweiligen Pflanzenart sind in Abbildung 4 dargestellt.

Das Balkendiagramm zeigt den Anteil der Fläche gentechnisch veränderter Kulturpflanzen bezogen auf die Gesamtanbaufläche der jeweilen Pflanzenart. Demnach sind im Jahr 2013 79 Prozent des angebauten Sojas gentechnisch verändert, 70 Prozent bei Baumwolle, 32 Prozent bei Mais und 24 Prozent bei Raps.

Abbildung 4: Anteilige Anbauflächen (geschätzt) gentechnisch veränderter Kulturpflanzen bezogen auf die jeweilige Pflanzenart, 2015. Quelle: ISAAA.

Der erste gentechnisch veränderte Organismus (GVO), der 1996 in Europa zugelassen wurde war Soja GTS 40-3-2, auch bekannt als Roundup Ready Soja. 1997 folgte der erste gentechnisch veränderte (GV) Mais, genannt Bt 176 Mais. Beide GVO erfüllen – wie auch alle anderen bisher in der EU zugelassenen GV Kulturpflanzen – in erster Linie agrarökonomische Ziele wie Herbizidtoleranz (Glyphosatresistenz bei Roundup Ready Sojabohne) oder Insektenresistenz (Resistenz gegen die Larven des Maiszünslers, z. B. MON 810 Mais).

Zwischen 1998 und 2003 gab es in der EU ein de facto Moratorium für GVO Zulassungen. Dieses wurde durch die Auffassung einiger EU Mitgliedstaaten ausgelöst, die die rechtlichen Rahmenbedingungen, wie beispielsweise die Novel Food Verordnung, hinsichtlich der Zulassung, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von GVO als nicht ausreichend ansahen. Insbesondere die Kennzeichnung von Lebens- und Futtermitteln im Kontext der Transparenz in einem globalisierten Markt spielte in den Auseinandersetzungen eine wesentliche Rolle. Seit sind eine Reihe verschiedener Verordnungen in Kraft, die die Zulassung, Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit, Probenahme und Analytik von GVO regeln (Tabelle 1).

Tabelle 1: Übersicht über die europäischen Rechtsgrundlagen zu gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln und zu Anbau und Freisetzungen von GVO, sowie der EG-Öko-Verordnung.

ProduktenVerordnung/Richtlinie (EG) Nr.

Regelungsinhalte

2001/18/EG: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt
  • Zulassungsverfahren für Anbau und Freisetzungen,
  • Anbaubegleitendes Monitoring
1829/2003: Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel
  • Zulassungsverfahren für genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel
  • Kennzeichnung, Schwellenwert für genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel
  • Gründung des EURL-GMFF und ENGL
1830/2003: Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln
  • System zur Rückverfolgbarkeit von GVO und daraus hergestellten Produkten auf allen Stufen des Inverkehrbringens
  • Dokumentation von Handelsgeschäften zwischen Wirtschaftbeteiligten mit GVO: Wer bezieht/beliefert welchen GVO oder Produkte daraus von wem/an wen
65/2004: Verordnung der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen
  • System eines alphanumerischen neunstelligen Codes zur eindeutigen Bezeichnung eines GVO
641/2004: Verordnung der Kommission vom 6. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlamentes und des Rates hinsichtlich des Antrags auf Zulassung neuer genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel, der Meldung bestehender Erzeugnisse und des zufälligen oder technisch unvermeidbaren Vorhandenseins genetisch veränderten Materials, zu dem die Risikobewertung befürwortend ausgefallen ist
  • Anforderungen an Anträge auf Zulassung eines GVO
  • Meldung bereits existierender/ zugelassener Erzeugnisse
  • Übergangsmaßnahmen für sicherheitsbewertete, aber nicht zugelassene GVO
  • Anforderungen an die Validierung von eingereichten Nachweisverfahren Anforderungen an Referenzmaterial
1946/2003: Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen
  • Informations- und Entscheidungssystem für die grenzüberschreitende Verbringung von GVO zum Zwecke der Freisetzung
  • Sicherstellung der Erhaltung der biologischen Vielfalt (Protokoll von Cartagena)
120/2014: Durchführungsverordnung der Kommission vom 7. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1981/2006 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für gentechnisch veränderte Organismen
  • Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist als nationales Referenzlaboratorium benannt
619/2011 Verordnung der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung der Probenahme- und Analyseverfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln im Hinblick auf genetisch veränderte Ausgangserzeugnisse, für die ein Zulassungsverfahren anhängig ist oder deren Zulassung abläuft
  • Probenahme- und Analyseverfahren in Futtermitteln für in Spuren vorhandenen nicht zugelassenen genetisch veränderten Ausgangserzeugnisse
691/2013 Verordnung der Kommission vom 19. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 hinsichtlich der Probenahmeverfahren und Analysemethoden
  • Die Verordnung (EU) Nr. 619/2011 enthält die Probenahme- und Analyseverfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln im Hinblick auf genetisch veränderte Ausgangserzeugnisse, für die ein Zulassungsverfahren anhängig ist oder deren Zulassung abläuft. Bezüglich der Probenahme verweist die genannte Verordnung auf die Verordnung (EG) Nr. 152/2009; damit werden für den Probenumfang besondere Bestimmungen festgelegt. Die mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen schließen besondere Bestimmungen über die Probengröße mit ein.
834/2007 Verordnung der Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
  • Festlegung allgemeiner Ziele und Grundsätze für:
    a) alle Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs ökologischer/biologischer Erzeugnisse und deren Kontrollen
    b) die Verwendung von Angaben in der Kennzeichnung und Werbung, die auf die ökologische/biologische Produktion Bezug nehmen.

Diese Verordnungen ersetzen und erweitern den Geltungsbereich früherer europäischer Regularien auf diesem Gebiet. So wird die Kennzeichnungspflicht bei Lebens- und Futtermitteln auch dann ausgelöst, wenn GV-Material analytisch im Produkt nicht mehr nachweisbar ist, wie z. B. in raffinierten Ölen oder in modifizierter Stärke. Der Schwellenwert, bei dem für nachweislich zufällige oder technisch unvermeidbare Beimengungen von GVO eine Kennzeichnung unterbleiben kann, wurde auf 0,9 % (pro Zutat) festgelegt. Dieser Schwellenwert ist jedoch nicht als pauschaler Toleranzwert für GVO in Produkten anzusehen, sondern als ein Schwellenwert bis zu dem eine Kennzeichnung unterbleiben kann, vorausgesetzt der Inverkehrbringer kann den zuständigen Behörden im Rahmen einer Einzelfallprüfen plausibel darlegen, dass er geeignete Schritte unternommen hat, derartige Beimengungen zu verhindern. Oberhalb von 0,9 % besteht ohne Ausnahme Kennzeichnungspflicht.

Die korrekte Kennzeichnung wird von der offiziellen Lebens- und Futtermittelüberwachung jedes Mitgliedstaates kontrolliert. In beauftragten Laboratorien werden Lebens- und Futtermittel mittels molekularbiologischer Methoden auf das Vorhandensein von GV-Material untersucht und falls ein derartiger qualitativer Analysebefund erstellt wurde, wird der relative GVO Gehalt in der Probe quantitativ bestimmt.

In der Vergangenheit wurden Methoden zum Nachweis und zur Quantifizierung von GVO von verschiedenen nationalen und internationalen Arbeitsgruppen z. B. die deutsche § 64 LFGB Arbeitsgruppe (LFGB: Lebens- und Futtermittelgesetzbuch), Deutsches Institut für Normung e. V. (DIN), Europäisches Komitee für Normung (CEN), International Organisation for Standardization (ISO), entwickelt, um GVO-Untersuchungen im Rahmen der amtlichen Überwachung durchführen zu können. Zertifizierte Referenzmaterialien (CRM) waren nur für eine begrenzte Zahl an GVO erhältlich.

Nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1829/2003 muss ein Antragsteller eines GVO eine prä-validierte und für den betreffenden GVO spezifische Nachweismethode im Zulassungsverfahren einreichen, die bestimmten Mindestanforderungen - nach Maßgabe des Europäischen Netzwerks für GVO Laboratorien (ENGL) - genügt. Diese wird in einem Validierungsverfahren vom Europäischen Referenzlabor für gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel (EURL-GMFF) zusammen mit dem ENGL auf Eignung geprüft und validiert. Zudem muss der Antragsteller Kontroll- und Referenzmaterial für die Analytik verfügbar machen.

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