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Gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel - Teil 2
EU Antrag auf die Zulassung eines GVO
Die wesentlichen Schritte des Europäischen Zulassungsverfahren für einen gentechnisch veränderten Organismus (GVO) nach Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel sind in Abbildung 1 dargestellt.
Abbildung 1: Europäisches Zulassungsverfahren nach Verordnung (EG) Nr. 1829/2003. Quelle: Dr. Sven Pecoraro aus LGL-Schriftenreihe: Fachtagung "Gentechnik für Umwelt und Verbraucherschutz" (2005), S. 116-126, ISBN 978-3-939652-17-5
Der Antrag wird an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates gesandt, die den Erhalt dem Antragsteller innerhalb von 14 Tagen bestätigt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority, EFSA) wird unverzüglich informiert und die Antragsunterlagen an sie übersandt. Die EFSA ihrerseits informiert die Kommission, die anderen Mitgliedsstaaten, die nationalen Behörden, den Antragsteller und die Öffentlichkeit über den Eingang des Antrags.
Der Antrag muss unter anderem eine Methode zur Probenahme, sowie zum Nachweis und zur Identifizierung des Transformationsereignisses erhalten. Zudem muss Referenzmaterial bereitgestellt werden. Die Nachweismethode und das Referenzmaterial werden an das Gemeinschaftliche Referenzlabor für genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel (EURL-GMFF) weitergeleitet, das die eingereichten Unterlagen prüft.
Das EURL-GMFF führt zusammen mit dem Europäischen Netzwerk für GVO Laboratorien (ENGL) Validierungsstudien mit den eingereichten Methoden durch (siehe unten). In einem abschließenden Evaluierungsreport für die EFSA wird beurteilt, ob die Methode für den beabsichtigten Zweck geeignet ist. Die EFSA ist für die Riskobewertung des beantragten GVO zuständig und veröffentlicht jeweils eine Zusammenfassung der erhaltenen Dossiers (ohne vertraulichen Daten). Innerhalb von sechs Monaten gibt die EFSA eine Stellungnahme an die Kommission ab. Auf Basis dieser Stellungnahme verfasst die Kommission innerhalb von drei Monaten einen Entwurf über eine Entscheidung und legt diesen dem Ständigen Ausschuss über die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit (StALuT; Standing Committee on the Food Chain and Animal Health, SCFCAH) vor. Eine abweichende Haltung zur Position der EFSA muss die Kommission begründen.
Wenn die SCFCAH die Entscheidung der Kommission mit qualifizierender Mehrheit bestätigt, übernimmt die Kommission die Entscheidung. Falls eine solche Mehrheit nicht zu Stande kommt, wird der Entwurf dem Rat der Europäischen Union (Ministerrat) zur Entscheidung übersandt. Falls der Ministerrat nicht innerhalb von drei Monaten mit qualifizierender Mehrheit abstimmt, wird das Verfahren an die Kommission zurückgeleitet, die dann abschließend eine Entscheidung fällt. Letzteres Vorgehen war in der Vergangenheit der Regelfall.
weitere Informationen siehe www.efsa.europa.eu/en/panels/gmo.htm.
Das Europäische Netzwerk für GVO Laboratorien
Das Europäische Netzwerk für GVO Laboratorien (ENGL) wurde am 4. Dezember 2002 auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel gegründet. Gegenwärtig (9/2016) sind etwa 97 Laboratorien aus 27 EU Mitgliedsstaaten, Norwegen, Schweiz und der Türkei offiziell registrierte ENGL Mitglieder. Alle Laboratorien und Delegierten werden von den zuständigen nationalen Behörden benannt, wobei alle Laboratorien mit der amtlichen Überwachung bzw. Analytik von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sowie Saatgut beauftragt sind. Den Vorsitz des ENGL führt die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission (Joint Research Centre, JRC) in Ispra/Italien vertreten durch dessen Unit for Molecular Biology and Genomics des Institutes for Health and Consumer Protection (IHCP).
Die Arbeit des ENGL wird von einem Steuerungskomitee (SK; Steering Committee, SC) unterstützt, dass Entscheidungen des ENGL koordiniert. Jedes Land stellt einen Delegierten in diesem Komitee. Die Laboratorien des ENGL sind vertraglich durch ein Consortium Agreement verbunden, welches das ENGL formal definiert und dessen Aufgaben und Ziele beschreibt.
Die Hauptaufgaben und Aktivitäten des ENGL sind::
- Bildung eines wissenschaftlichen und technischen EU Netzwerkes im Zusammenhang mit EU Regularien auf dem Gebiet der Gentechnik
- Unterstützung des Prozesses der Standardisierung und Harmonisierung von Methoden zur Probenahme, zum Nachweis, zur Identifikation und Quantifizierung von gentechnisch veränderten Organismen and daraus abgeleiteten Produkten inklusive Saatgut, Getreide, Lebensmittel, Futtermittel sowie Umweltproben
- Offizielles nationales Referenzlabor nach VO (EG) 1981/2006, Anhang II zur Unterstützung des Gemeinschaftlichen Referenzlabors der EU (EURL-GMFF)
- Festlegung von Mindestanforderungen für Nachweismethoden, die der Antragsteller für einen GVO vorlegt
- Technologie- und Informationsaustausch zwischen den ENGL Mitgliedern
- Methodenentwicklung für die qualitative und quantitative GVO Analytik
- Initiierung von Forschungsprojekten
- Etablierung von Arbeitsgruppen zu verschiedenen Themen: z. B. Probenahme, Schwellenwert, Validierung, Referenzmaterial, nicht zugelassene GVO, Verifizierung von Methoden, digitale PCR u.v.m.
Wie bereits erwähnt muss nach Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ein Antragsteller unter anderem dem Antrag eine Nachweismethode bereitstellen und Kontroll- bzw. Referenzmaterial verfügbar machen. In Übereinstimmung mit dieser Verordnung hat das ENGL Mindestanforderungen für eine solche Methode festgelegt.
Nach Erhalt der Methode von der EFSA und nach Evaluierung der vorgelegten Daten wird die Methode in einem Ringversuch vom EURL-GMFF und dem ENGL in einem mehrstufigen Verfahren validiert (siehe 3.1). Anschließend wird eine Entscheidung gefällt, ob die Methode für den beabsichtigten Zweck als geeignet angesehen wird.
Die bisher validierten Methoden sind Real-Time PCR Verfahren. Die Validierungsberichte und die Nachweismethoden werden von EURL-GMFF veröffentlicht.
zum "Status of dossiers" der EURL-GMFF
Für Deutschland waren seit bestehen des ENGL (2002) fünf Delegierte für das Europäische Netzwerk für GVO Laboratorien benannt:
- Hans-Jörg Buhk, BVL, Berlin
- Hermann Broll, BfR, Berlin
- Norbert Hess, BWG, Hamburg
- Sven Pecoraro, LGL, Oberschleißheim
- Klaus Pietsch, CVUA, Freiburg
Nebem dem LGL wurden im Rahmen eines neuen Vertrages (Consortium Agreement) zwischen den nominierten Laboren sowie Ihren Vertreten und der Europäischen Kommission mit Stand 1. Juli 2009 insgesamt 26 Labore aus Deutschland gemeldet. Dieser Vertrag bildet den Rechtsrahmen für den Zusammenschluss der Labore im ENGL.
3.1 Methodenvalidierung
Auf der Basis Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, Anhang I testen und validieren das EURL-GMFF und das ENGL das Nachweisverfahren, das vom Antragsteller vorgeschlagen wird unter Verwendung der mitgelieferten Kontrollproben. Der Valdierungsprozess besteht aus fünf Schritten:
Schritt 1: Erhalt der Dokumente und Materialien die der Antragsteller eingereicht hat
Schritt 2: Wissenschaftliche Evaluation der Unterlagen und der Daten
Schritt 3: Experimenteller Test der eingereichten Methode und des Referenzmaterials im EURL-GMFF
Schritt 4: Validierungsstudie zur Nachweismethode mit Laboren des ENGL
Schritt 5: Mitteilung der Ergebnisse an die EFSA
Schritt 1:
Nachdem alle relevanten Antragsunterlagen über die EFSA eingegangen sind, beginnt die sechsmonatige Frist für den Validierungsprozess (siehe Abbildung 1)
Schritt 2:
Dieser Schritt umfasst die Evaluation der Daten zu der Methode selbst, sowie die der mitgelieferten Referenzproben. Diese theoretische Verifikation zielt darauf ab zu entscheiden, ob die Methode grundsätzlich den vom ENGL festgelegten Mindestanforderungen (s. o.) entspricht. Wenn diese Kriterien nicht erfüllt sind, wird der Validierungsprozess ausgesetzt, das bedeutet, dass die sechsmonatige Frist zur Validierung der Methode(n) unterbrochen wird.
Wenn der Antragsteller geltend macht, dass die Methode bereits validiert worden ist, erfolgt eine Prüfung der Unterlagen daraufhin, ob die betreffende Studie nach anerkannten internationalen Standards erfolgt ist. Zusätzlich wird die Methode vom CRL experimentell auf Eignung mit den Proben getestet, die der Antragsteller eingereicht hat.
Aufgrund des modularen Aufbaus der Methodenvalidierung kann eine Methode in verschiedene Teile gegliedert werden, wie etwa die Probenahme, die DNA-Isolation und das PCR-Verfahren selbst. Wenn eine DNA Extraktionsmethode bereits als validiert verfügbar ist, muss diese Teilbereich nicht eigens nochmals validiert werden, vorausgesetzt der Antragsteller kann die Eignung dieser Methode für den bestimmten Zweck (hier die Matrix) darlegen.
Schritt 3:
Vor einer Validierungsstudie führt das EURL-GMFF experimentelle Vorversuche mit der erhaltenen Methode und dem dazugehörigen Probenmaterial durch. Wenn eine Methode die festgelegten Kriterien in den Vorversuchen nicht erfüllt, wird dieses (experimentelle) Ergebnis durch ein anderes Labor aus dem ENGL nochmals überprüft.
Nach dem 3. Schritt der Validierung sind grundsätzlich drei verschiedene Situationen denkbar.
a) Eine Validierungsstudie wird durchgeführt, wenn die Ergebnisse aus den Vorversuchen befriedigend sind und die Methode nicht bereits validiert wurde.
b) Eine Validierungsstudie wird nicht durchgeführt, wenn die Ergebnisse aus Schritt drei befriedigend sind und die Methode bereits nach internationalen Standards validiert wurde.
c) Die Methode wird zurückgewiesen, wenn ihre Leistungscharakteristik als nicht akzeptabel beurteilt wird.
Schritt 4:
Die Validierungsstudie wird mit mindestens zwölf erfahrenen europäischen Laboratorien durchgeführt, die die erforderlichen Qualitätskriterien, wie z. B. die Akkreditierung nach EN ISO/IEC 17025, sowie die nachweisliche Expertise und die notwendige Laborausstattung erfüllen. Gegenwärtig sind die Teilnehmer solcher Validierungstudien alle Mitglieder im ENGL.
Schritt 5:
Die erzielten Ergebnisse werden mit den festgelegten Mindestanforderungen an die Methode verglichen und bewertet. Es gibt drei verschiedene Berichterstattungsdokumente, die vom CRL dazu verfasst werden:
a) Der offizielle Bericht: Darin werden die Ergebnisse zur Verwendung im offiziellen Zulassungsverfahren zusammengefasst.
b) Der zusammengefasste Bericht: Auf der Internetseite des CRL wird eine kurze Zusammenfassung mit dem Ergebnis der Evaluierung veröffentlicht.
c) Der wissenschaftliche Bericht: In einem wissenschaftlich abgefassten Bericht werden die Ergebnisse der Validierungsstudie und die Methode selbst veröffentlicht. Dieser Bericht wird nach Abschluss der Validierungsstudie an alle Mitglieder des ENGL verschickt und nach Beendigung des Zulassungsverfahrens auch auf der Internetseite des EURL-GMFF veröffentlicht.
3.2 Referenzmaterialien
Ein wesentlicher Aspekt der GVO Analyse ist die Verfügbarkeit von Referenzmaterial (certified reference material, CRM). Die quantitative GVO Analyse wird standardmäßig mittels Real-Time PCR durchgeführt. Diese Methode erfordert zur Durchführung, wie jede andere (bio)chemische Analyse, Referenzmaterialien mit definierten Gehalten des Analyten. Der Analyt in der PCR ist DNA. Bisher werden die meisten kommerziell erhältlichen CRM für die GVO Analyse aus getrocknetem gemahlenem Pflanzenmaterial hergestellt, die definierte Mengen, d. h. Gewichtsanteilen an gentechnisch verändertem Pflanzematerial enthalten. Die Gehaltangaben werden meist in Gewichtsprozent angegeben (w/w). Nachdem jedoch der Analyt DNA ist und analytisch nicht Gewichtsprozente, sondern DNA Kopienzahlverhältnisse bestimmt werden, sollte der prozentuale GVO Gehalt von CRM idealerweise als DNA Kopienzahlverhältnis von Transgen zu Referenzgen angegeben werden. Bisher gibt es jedoch nur wenige CRM, deren GVO-Gehalt als Kopienzahlverhältnis (cp/cp) angegeben ist. Die Definition von „% GVO“ als DNA Kopienzahlverhältnis ist bereits in der Empfehlung der Kommission vom 4. Oktober 2004 für die technische Anleitung für Probenahme und Nachweis von gentechnisch veränderten Organismen und von aus gentechnisch veränderten Organismen hergestelltem Material als Produkte oder in Produkten im Kontext der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 berücksichtigt.
Die Regelung zur Bereitstellung von Nachweismethoden, sowie von Referenzmaterial bedeutete für die Analytik im Rahmen der offiziellen Lebens- und Futtermittelüberwachung im Vergleich zu vor 2004 eine Erleichterung, da dadurch die schnelle Verfügbarkeit einer Nachweismethode für neu zugelassenen GVO in der EU sichergestellt wurde.
Dennoch bedeutet die schnelle Verfügbarkeit von Referenzmaterial nicht notwendigerweise, dass gleichzeitig auch zertifiziertes Referenzmaterial (CRM) verfügbar ist. Die Produktion von CRM, wie dies z. B. vom Institut of Reference Material and Measurements (IRMM, Geel, Belgien) durchgeführt wird, kann sehr zeitaufwendig sein. Dieses CRM ist üblicherweise aus pflanzlichem Material. Dabei müssen unter anderem Untersuchungen zur Stabilität des Analyten im CRM durchgeführt werden, was bis zu zwei Jahren oder länger dauern kann. Das bedeutet, dass nicht für jeden neu zugelassenen GVO am Tage der Zulassung solches Referenzmaterial zur Verfügung steht.
Eine mögliche Lösung für diese Situation stellt die Verwendung von Plasmiden als Referenzmaterial dar. Solche Plasmide (zirkuläre DNA) enthalten typische Sequenzen des gentechnisch veränderten Organismus und/oder der unmodifizierten Pflanze.
Durch das EURL-GMFF hat zu diesem Zeck eine Plasmidsammlung aufgebaut, die Plasmide für die qualitative GVO Analytik umfasst. Diese Sammlung ist allen ENGL Mitgliedern im Rahmen der amtlichen Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Saatgut zugänglich
Das Gemeinschaftliche Referenzlabor
Das Gemeinschaftliche Referenzlabor (EURL-GMFF) wurde auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gegründet. Das EURL-GMFF befindet sich in der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission, dem Joint Research Centre (JRC) in Ispra, Italien unter der Verantwortlichkeit der Unit for Molecular Biology and Genomics des Institutes for Health and Consumer Protection. Das EURL-GMFF und seine Aufgaben und Pflichten sind im Anhang der genannten Verordnung beschrieben.
„Das Gemeinschaftliche Referenzlabor ist insbesondere verantwortlich für:
- den Empfang, die Aufbereitung und Pflege der entsprechenden positiven und negativen Kontrollproben und ihre Verteilung an die nationalen Referenzlaboratorien
- die Untersuchung und Validierung der Verfahren zum Nachweis, einschließlich der Probenahme und der Identifizierung des Transformationsereignisses sowie gegebenenfalls des Nachweises und der Identifizierung des Transformationsereignisses in dem Lebensmittel oder Futtermittel
- die Evaluierung der Daten, die der Antragsteller für die Zulassung zum Inverkehrbringen des Lebensmittels oder des Futtermittels zum Zweck der Untersuchung und Validierung der Verfahren zur Probenahme und zum Nachweis vorgelegt hat
- die Vorlage vollständiger Evaluierungsberichte bei der Behörde“ [EFSA]
Zudem ist das EURL-GMFF an der Beilegung von Streitigkeiten beteiligt, die sich zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich von Ergebnissen aus den genannten Aufgaben ergeben. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist als eines der nationalen Referenzlaboratorien für die Unterstützung des EURL-GMFF benannt (VO (EG) 1981/2006, Anhang II).
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wurde 2002 auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit in Brüssel gegründet. Die EFSA soll grundsätzlich unabhängigen wissenschaftlichen Rat auf allen Gebieten erteilen, die mit der Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln zu tun haben inklusive der Tiergesundheit und des Pflanzenschutzes. Im Zusammenhang mit der EU Gesetzgebung im Bereich Ernährung soll die EFSA wissenschaftliche Unterstützung und Beratung leisten und aktiv die Information der Öffentlichkeit in ihrem Zuständigkeitsbereich betreiben.
Im Rahmen des Europäischen Zulassungsverfahrens für GVO gibt die EFSA Stellungnahmen ab, leitet dem EURL-GMFF und dem ENGL die Unterlagen über die Nachweisverfahren und die Kontrollproben weiter, informiert die Kommission, die zuständigen Behörden, die Mitgliedstaaten, den Antragsteller und die Öffentlichkeit. Zudem führt die EFSA Risikoanalysen insbesondere auf Grundlage der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen durch. Die EFSA kann die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates ersuchen, eine Sicherheitsbewertung eines Lebens- oder Futtermittels und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
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